Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00019
AL.2009.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008 ihre die Anspruchsberechtigung von X.___ ab 13. Mai 2008 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneinende Verfügung vom 23. Juni 2008 bestätigt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Januar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2009 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten,

         in Erwägung,
         dass die Beschwerdegegnerin die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 8 f. und Art. 13 f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 2 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann,
         dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben,
         dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a), diese Beweisregel allerdings erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b);
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innert der vom 13. Mai 2006 bis zum 12. Mai 2008 dauernden Rahmenfrist für diese Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten von der Erfüllung derselben befreit ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der obenerwähnten Rahmenfrist vom 27. Mai 2007 bis zum 19. April 2008 während beinahe elf Monaten in Haft befunden hatte (Urk. 6/11), was die Beschwerdegegnerin zu Recht als Befreiungsgrund anerkannte,
dass sich der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis zu seiner Verhaftung bei der Rückkehr am 27. Mai 2007 in V.__ aufhielt (Urk. 6/31 S. 3, Urk. 2 S. 2),
dass der Beschwerdeführer für die übrige, in der Rahmenfrist liegende Zeit geltend macht, mindestens während einem Monat arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 3), denn er sei ab etwa 2002 stark depressiv und drogensüchtig gewesen, was unter anderem zum Verlust der Wohnung und der eigenen Anwaltskanzlei sowie zum Entzug des Anwaltspatentes geführt habe (Urk. 6/31 S. 2-5),
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/10) und im März 2005 laut Bestätigung seines damaligen Hausarztes weiterhin drogenabhängig und depressiv war (Urk. 6/9),
dass der Beschwerdeführer infolge seines Drogenkonsums verschiedene Delikte beging, welche zu einem Strafverfahren und schliesslich zum obenerwähnten geschlossenen Strafvollzug führten (Urk. 6/28 S. 4-7), wobei beide mit dem Strafverfahren befassten gerichtlichen Instanzen gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eine deutlich ausgeprägte und behandlungsbedürftige depressive Symptomatik sowie einen regelmässigen, erheblichen Kokainkonsum feststellten (Urk. 6/28 S. 15 f., Urk. 6/27 S. 10),
dass in den Akten somit verschiedene gewichtige Indizien vorliegen, welche eine mögliche anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit und der Ausreise nach V.__ als möglich erscheinen lassen,
         dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht diesen Hinweisen nicht nachgegangen ist und insbesondere die medizinischen Gutachten und Berichte, welche sich in den Strafuntersuchungs- und Strafakten befinden, näheren Aufschluss erteilt hätten und - je nach deren Inhalt - die Verwaltung dazu hätten veranlassen können, zur sich ihr konkret stellenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Frage einen Zusatzbericht oder Zusatzberichte der behandelnden respektive den Beschwerdeführer begutachtenden Medizinalpersonen einzuholen,
         dass es nicht zum Vornherein unnötig scheint, solche Zusatzabklärungen einzuleiten, da die genannten Fachpersonen, welche den Versicherten ja zum Teil eingehend medizinisch beurteilt haben, möglicherweise in der Lage sein werden, diese Beurteilungen auf den hier fraglichen Zeitraum von Mai bis Oktober 2006 und die spezifische, die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit betreffende Fragestellung auszudehnen respektive zu "übertragen",
dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, diesen Indizien nachzugehen und entsprechende ergänzende Abklärungen über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 13. Mai 2006 und seiner Ausreise nach V.__ zu treffen, weshalb der Einspracheentscheid vom 28. November 2008 aufzuheben und die Sache an sie zur Ergänzung der Abklärungen zurückzuweisen ist,
         dass dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-
           ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).