AL.2009.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Februar 2009, mit welcher die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom 17. September 2008, eventualiter vom 27. Oktober 2008, bis zum 14. Januar 2009 beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2009 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
         dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. Erw. 7b/bb);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG nach wie vor als Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei, so dass die Beschwerdeführerin aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2),
die Vertreterin der Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass das Ausscheiden ihrer Mandantin aus der Unternehmung des Ehegatten per 31. August 2008 endgültig gewesen sei, sie sich auch sofort um eine neue Stelle bemüht habe und mit Vertrag vom 27. Oktober 2008 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei; die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Handelsregister aus reinem Versäumnis verspätet erfolgt sei, eventualiter aber sicher nach der Löschung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 1);
vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1997 bis 31. August 2008 bei der Y.___ AG angestellt gewesen war und bis Ende November 2008 über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte (Urk. 3/3 ff.); der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der genannten AG weiterhin als Mitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 3/4),
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemanns der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht verneint hat und die Löschung der Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht von Bedeutung ist,
diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass die Rechtsprechung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2009, 8C_855/2008),
das Eidgenössische Versicherungsgericht (heutige Bundesgericht) mit Urteil vom 9. Dezember 2005 überdies festgehalten hat, dass eine arbeitgeberähnliche Person in einer dritten Firma, in welcher sie keine solche Stellung besitzt, während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben muss, um aufgrund des Verlustes dieser Anstellung einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (C 226/05; vergleiche auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009),
die Beschwerdeführerin somit auch aus der sofortigen Arbeitssuche und der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages am 27. Oktober 2008 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).