Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich am 10. November 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 6/9), stellte am 13. November 2008 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/8) und bezog ab dem 10. November 2008 Arbeitslosengelder (Urk. 6/6). Am 20. November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2007 eine unbefristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu (Urk. 6/13). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 wurde der Versicherte von der Unia Arbeitslosenkasse (Unia) über die Höhe seines versicherten Verdienstes von Fr. 1'306.-- informiert (Urk. 6/7). Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 damit nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 6/5), setzte die Unia mit Kassenverfügung vom 13. Januar 2009 den versicherten Verdienst unverändert auf Fr. 1'306.-- fest (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Januar 2009 (Urk. 6/2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 2'213.40 festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage der Akten, Urk. 6/1-21), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers.
1.2 Die Beschwerdegegnerin setzte diesen unter Hinweis auf die Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) sowie Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) auf Fr. 1'306.-- fest. Innerhalb der Rahmenfrist könne keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen werden, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit arbeitunfähig gewesen sei. Gemäss der IV-Verfügung vom 20. November 2008 bestehe klar eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, womit keine volle Pauschale als versicherter Verdienst festgelegt werden könne, sondern diese der Restarbeitsfähigkeit angepasst werden müsse (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass Art. 40b AVIV vorliegend nicht zur Anwendung komme, da die Arbeitslosigkeit über ein Jahr nach Anspruchsbeginn seiner IV-Rente vom 1. März 2007 eingetreten sei. Daher sei eine Reduktion des Pauschalansatzes nicht zulässig (Urk. 1).
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen (zweijährigen) Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1).
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten.
2.2 Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als zumutbar gilt gemäss Art. 16 AVIG jede - unselbständige - Arbeit, die nicht mit einem Unzumutbarkeitsgrund nach Abs. 2 dieser Bestimmung behaftet ist. Unter anderem ist nach Abs. 2 lit. c eine Arbeit dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist.
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. November 2008 (Urk. 6/8) an, seine letzte Anstellung habe vom 4. August 2003 bis zum 31. Januar 2004 gedauert, wobei die Kündigung aufgrund mangelnder Aufträge erfolgt sei. Er suche eine Anstellung im Ausmass von 100 %. Er sei zwischen dem 2. März 2006 und dem 30. November 2008 aufgrund eines Unfalls nicht arbeitsfähig gewesen. In der Folge wurde - wohl unter Berücksichtigung des Arztzeugnisses von Dr. Y.___, das eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 1. November 2008 attestierte - der Beginn der zweijährigen Rahmenfrist auf den 10. November 2008 festgesetzt.
3.2 Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2008 ist der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2006 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne jedoch im Umfang von 70 % ausgeübt werden. Auf der Basis dieser Angaben wurde der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 35'785.-- auf 41 % festgesetzt (Urk. 6/14).
4.
4.1 Der Versicherte stand gemäss den vorliegenden Akten während der Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit in keinem Arbeitsverhältnis (Urk. 6/8). Aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. Y.___ vom 14. November 2008 ging der Beschwerdegegner davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Beitragszeit wegen Krankheit oder Unfall im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllen konnte. Diese Bestimmung ist jedoch nur erfüllt, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit besteht (ARV 1986 Nr. 3 S. 14 Erw. 2 mit Hinweisen). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragzeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragzeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung zudem nur vor, wenn es dem Versicherten aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 121 V 336 mit Hinweisen).
4.2 Zunächst ist unklar, von welchem Einkommen der Beschwerdeführer seit dem letzten deklarierten Arbeitsverhältnis, welches bis zum 31. Januar 2004 gedauert hatte, gelebt hat. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er sich einer selbständigen Tätigkeit gewidmet hat. Dies insbesondere deshalb, weil er selbst geltend macht, die Arbeitslosigkeit sei über ein Jahr nach Anspruchsbeginn seiner Invalidenrente vom 1. März 2007 eingetreten (Urk. 2). Würde es sich so verhalten, wäre der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vermutlich nicht gegeben (vgl. ARV 1986 Nr. 3 S. 14 Erw. 2 mit Hinweisen). Des Weiteren wurde in der Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2008 (Urk. 6/14) festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zuzumuten ist. Ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, geht aus der genannten Verfügung nicht hervor. Möglicherweise wäre bereits frühzeitig ein Teilzeitarbeitsverhältnis zumutbar gewesen, womit die gesundheitliche Beeinträchtigung aus diesem Grunde nicht als kausal für die Unmöglichkeit der Erfüllung der Beitragszeit angesehen werden könnte.
4.3 Demnach erweist sich der anspruchsbegründende Sachverhalt als zu wenig abgeklärt, weshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Sache zur Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse Unia zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).