AL.2009.00071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet
Ammann + Rosselet Rechtsanwälte
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingerstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit durch Einspracheentscheid vom 25. Februar 2009 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 26. Januar 2009 den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2009 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2009 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung,
dass der gesetzliche Befreiungstatbestand also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein muss (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3),
dass sich der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 8/1/2) und bei der Beschwerdegegnerin am selben Tag um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2009 ersuchte (Urk. 8/1/1),
dass er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (5. Januar 2007 bis 4. Januar 2009) folgende Arbeitstätigkeiten bei der Z.___ AG bzw. der A.___ AG nachwies (Urk. 8/3/3):
- 28. Juni 2007 bis 28. Juni 2007 (Urk. 8/3/2)
- 5. Juli 2007 bis 13. Juli 2007 (Urk. 8/4/22-23)
- 24. Juli 2007 bis 3. August 2007 (Urk. 8/4/20-21)
- 28. August 2007 bis 20. Dezember 2007 (Urk. 8/4/4-18)
- 5. Juni 2008 bis 15. Juni 2008 (Urk. 8/3/1)
- 30. Juli 2008 bis 24. Oktober 2008 (Urk. 8/2/1 und Urk. 8/2/3),
dass diese Perioden der Arbeitstätigkeit weniger als zwölf Monate ergeben,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Auflage eines Auszuges aus dem individuellen Konto zur Eruierung allfälliger weiterer Beitragszeiten (Urk. 1 S. 3) unverständlich ist, nannte er doch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. Januar 2009 seine letzten Arbeitgeber (Urk. 8/1/1 Ziff. 15 und Ziff. 30) und liegen die notwendigen Arbeitgeberbescheinigungen bei den Akten,
dass sich der Beschwerdeführer sodann vom 29. September 2006 bis 25. Juni 2007 (davon entfallend in die Rahmenfrist für die Beitragszeit: 4. Januar bis 25. Juni 2007) in Untersuchungshaft befand (Urk. 8/1/6), was einer anrechenbaren Dauer von knapp sechs Monaten entspricht,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge einzig vorbrachte, die Zeiten der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung seien mit der anrechenbaren Zeit der Untersuchungshaft als Beitragsbefreiungsgrund zu kumulieren,
dass dieses Vorbringen die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung verkennt, wonach zur Erfüllung der Beitragszeit Phasen der Erwerbstätigkeit und solche, für welche ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt, nicht zusammengezählt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. April 2004, C 106/03, Erw. 3.2),
dass vorliegend keine weiteren Beitragsbefreiungsgründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer zusammenfassend die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt und er ab 5. Januar 2009 damit kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung hat, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht hat (Urk. 1 S. 3 f.),
dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2009 (Urk. 5) Frist zur Einreichung des Gerichtsformulars samt Auflage der relevanten Urkunden sowie der Bestätigung der Gemeindebehörde angesetzt wurde unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe,
dass er nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 9 und Urk. 10) auf die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht B.___ vom 1. Juli 2009 betreffend Eheschutz (Urk. 12) hinweist, worin ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 0.-- und ein Notbedarf von Fr. 2'320.-- berechnet wurde,
dass diese Angaben zwar den gerichtlichen Auflagen nicht genügen, namentlich jegliche Belege vollständig fehlen und auch keine Bestätigung der Gemeinde vorliegt,
dass sich indes Weiterungen erübrigen, da die vorliegende Beschwerdeerhebung - angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Gericht bereits am 5. Mai 2009 hingewiesen worden war (Urk. 9a) - ohnehin von Anfang an als aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass der vom Beschwerdeführer am 19. August 2009 (Urk. 11) gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zur Äusserung der Sozialbehörde über den "Eintritt ins Verfahren" nicht nachvollzogen werden kann, ist doch nicht ersichtlich, unter welchem Titel die Sozialbehörde als Partei am vorliegenden Verfahren zu beteiligen sein sollte,
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pierre André Rosselet unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).