Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00079
AL.2009.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 14. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 20. August 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 25. August 2008, Urk. 14/70) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14/50). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch, da X.___ die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 14/14). Die am 6. Januar 2009 erhobene Einsprache (Urk. 14/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2009 ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 8. April 2009 reichte X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde ihm Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheides beantragt werde, um darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt werde und um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Am 4. Mai 2009 reichte Rechtsanwältin B.___ namens des Beschwerdeführers eine ergänzte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. März 2009 und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. August 2008 (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nachdem mit Verfügung vom 28. Mai 2009 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 16), teilte Rechtsanwältin B.___ am 27. April 2009 mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht weiter vertrete (Urk. 20). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein.
         Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 256 Erw. 2).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. August 2008. Die zweijährige Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG dauerte daher vom 20. August 2006 bis 19. August 2008. Vom 18. Juli 2005 bis am 31. Juli 2007 arbeitete der Beschwerdeführer beim Y.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 29. August 2008, Urk. 14/29). Hieraus resultiert für die Zeit vom 20. August 2006, also dem Beginn der Rahmenfrist, bis am 31. Juli 2007 eine Beitragszeit von 11.42 Monaten.
2.2     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch durch seine Tätigkeit bei der Z.___ AG von März bis Mai 2008 Beitragszeit generierte. Zur Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, ob es sich bei dieser Tätigkeit um einen Haupt- oder Nebenverdienst handelte. Während Hauptverdienst versichert ist, trifft dies auf einen Nebenverdienst nicht zu (Art. 23 Abs. 3 AVIG) und kann dementsprechend auch keine Beitragszeit begründen.
         Der Beschwerdeführer arbeitete bereits während seiner 100%igen Tätigkeit beim Y.___ für die Z.___ AG. Er erzielte dabei im Jahr 2007 ein Einkommen von brutto Fr. 10'400.-- (Auszug aus dem Honorarkonto, Urk. 14/7). Hierbei handelt es sich um einen Nebenverdienst. Gilt doch als Nebenverdienst jeder Verdienst, den ein Versicherter aussserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). A.___ teilte Rechtsanwältin B.___ mit Mail vom 30. April 2009 mit, der Beschwerdeführer habe von März bis Mai 2008 als fachlich qualifizierter Mitarbeiter für die Z.___ AG am Projekt „C.___-Führer 2008“ gearbeitet. Anders als in den Vorjahren sei es im Jahr 2008 darum gegangen, sehr umfassend zu recherchieren, die Unterlagen und Fakten zu den einzelnen Festivals und den Protagonisten breit zusammen zu tragen, journalistisch aufzuarbeiten und so zuhanden der Schlussredaktion ein grosses Datenmaterial bereit zu stellen. Der Termindruck sei sehr hoch gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher für diese eigentlich innert etwa 10 Wochen zu leistenden Aufgabe fast 100%ig zu arbeiten gehabt, zumal andere Mitarbeitende in diesem Jahr nicht für dieses Projekt zur Verfügung gestanden seien (Urk. 9/6). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2008 bei der Z.___ AG noch ein Einkommen von brutto Fr. 9'140.-- (Urk. 14/6). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2008 somit bei der Z.___ AG weniger verdiente als im Jahr 2007, als er noch zu 100 % beim Y.___ arbeitete, kann davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeit bei der Z.___ AG zumindest nicht ausweitete. Hieran vermögen auch die Ausführungen von A.___ nichts zu ändern, hat doch insbesondere ein hoher Termindruck keinen Einfluss auf die Qualifizierung einer Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Z.___ AG im Jahr 2008 höchstens im gleichen Umfang wie im Jahr 2007 ausübte, ist diese weiterhin als Nebenerwerbstätigkeit zu betrachten. Aus dieser Tätigkeit resultiert somit keine Beitragszeit.

3.       Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer für die Rahmenfrist vom 20. August 2006 bis 19. August 2008 lediglich eine Beitragszeit von 11.42 Monaten auf. Da er somit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).