AL.2009.00105
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2009 festhielt, dass mangels nachgewiesenem Lohnfluss kein versicherter Verdienst feststellbar sei und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. April 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2009 (Urk. 5) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2),
ergänzend anzumerken ist, dass mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden sollen und können; als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto genügen; bei behaupteter Barauszahlung Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht fallen; Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden (BGE 131 V 447 mit weiteren Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass die Beschwerdeführerin keine Belege für den tatsächlich realisierten Lohn habe beibringen können, weshalb die Kasse die Höhe des Lohnes und damit den versicherten Verdienst nicht genügend habe überprüfen und bestimmen können (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass sie der Arbeitslosenkasse sämtliche Abrechnungen und Arbeitsbescheinigungen zugesandt habe und ihre Pflichten gegenüber der AHV und ALV erfüllt habe; sie zudem nicht für die Versäumnisse ihres ehemaligen Arbeitgebers verantwortlich gemacht werden könne (Urk. 1),
die Beschwerdeführerin zunächst vom 1. August 2004 bis 30. November 2005 als Serviertochter beim Restaurant Bar Y.___ angestellt gewesen war, welches ihr ehemaliger Ehemann führt (Urk. 6/V/3, Urk. 6/I/21a, Urk. 6/I/11a); sie in der Folge bis Ende Juni 2007 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6/I/21 a); sie per 1. August 2007 die Arbeit beim Restaurant Bar Y.___ wieder aufnehmen konnte (Urk. 6/I/17) und ihr per 31. August 2008 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 6/I/16); die Beschwerdeführerin sich am 18. August 2008 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 6/I/6),
die Beschwerdeführerin den Lohn in Bar erhalten haben will, ohne ihn anschliessend auf ein Konto einzuzahlen (Urk. 6/III/2); als Belege für den tatsächlichen Lohnfluss lediglich der Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen sowie ein vom Arbeitgeber erstellter Lohnausweis für die Steuererklärung vorliegen (Urk. 6/I/15, Urk. 6/I/17, Urk. 6/I/20),
sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Lohnausweis für die Steuererklärung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine rechtsgenüglichen Belege für einen tatsächlichen Lohnfluss darstellen,
die vorliegenden Lohnabrechnungen zwar als Lohnquittungen verstanden werden können, da sie von der Beschwerdeführerin unterzeichnet sind mit dem Vermerk "Betrag erhalten am"; sie dennoch keinen objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Lohnfluss zu liefern vermögen, da die Erstellung allein in den Händen der Beschwerdeführerin sowie deren geschiedenem Gatten lag,
weiter anzumerken ist, dass jegliche objektive Hinweise auf einen tatsächlichen Lohnfluss fehlen, insbesondere auch dem IK-Auszug keine entsprechenden Buchungen zu entnehmen sind (Urk. 6/I/21a); die Beschwerdegegnerin, da auch keine Beiträge für die Pensionskasse oder Quellensteuer nachgewiesen wurden, die Geschäftsunterlagen des Restaurants Bar Y.___ angefordert hat (Urk. 6/II/5a); der geschiedene Gatte der Beschwerdeführerin in der Folge aufgrund mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit der Dokumentenherausgabe mit Strafbefehl vom 12. Mai 2009 bestraft wurde (Urk. 6/II/1a),
aufgrund der gesamten Umstände die geltend gemachten Lohnbezüge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind,
bei dieser Sachlage entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass mangels nachgewiesenem Lohnfluss kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).