AL.2009.00115
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann
ammann + rosselet rechtsanwälte
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem
X.___ sich am 9. Dezember 2008 beim RAV '___' zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 9/16) sowie am 13. Dezember 2008 bei der Arbeitslosenkasse Y.___ '___' Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte (Urk. 9/15; vgl. Urk. 9/17-18),
das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nach am 19. Januar 2009 erfolgter Überweisung der Angelegenheit durch die Arbeitslosenkasse Y.___ '___' (Urk. 9/1) mit Verfügung vom 2. Februar 2009 (Urk. 9/7) die Vermittlungsfähigkeit des Leistungsansprechers und damit dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 9. Dezember 2008 verneint hatte,
das AWA seinen abschlägigen Bescheid auf Einsprache vom 5. März 2009 (Urk. 9/8) hin mit Entscheid vom 30. März 2009 (Urk. 2 = 9/13) bestätigte;
nach Einsichtnahme in
die von X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich (Urk. 27), hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Mai 2009 (Urk. 1) erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bejahung der Vermittlungsfähigkeit (S. 2 Antr.-Ziff. 1 und 4) sowie mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (S. 2 Antr.-Ziff. 3) und mit dem Antrag auf (eventuelle) Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Aufenthaltsberechtigung (S. 2 Antr.-Ziff. 2),
die Zuschrift des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 (Urk. 5; samt Beilagen [Urk. 6 und 7/1-9]) betreffend Substantiierung des gestellten Armenrechtsgesuchs,
die Vernehmlassung des AWA vom 10. Juni 2009 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-18]), worin die kantonale Amtsstelle die Abweisung der Beschwerde beantragt;
unter Hinweis darauf, dass
mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 10) dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Disp.-Ziff. 1) sowie gleichzeitig beim Bundesamt für Migration (BFM; Disp.-Ziff. 2) und beim Migrationsamt des Kantons Zürich schriftliche Auskünfte (Amtsberichte) eingeholt wurden (Disp.-Ziff. 2-3; vgl. Begleitschreiben vom 5. Juni 2009 [Urk. 11-12]; vgl. auch Disp.-Ziff. 1 der Gerichtsverfügung vom 13. Juli 2009 [Urk. 15]),
die angeforderten Berichte am 29. Juni 2009 (Migrationsamt des Kantons Zürich; Urk. 14) beziehungsweise am 20. Juli 2009 (BFM; Urk. 21) erstattet wurden,
mit Gerichtsverfügung vom 13. Juli 2009 (Urk. 15) beim Migrationsamt des Kantons Zürich die im Amtsbericht erwähnten Verwaltungsakten angefordert wurden (Disp.-Ziff. 2), welche am 17. Juli 2009 eingingen (Urk. 18/1-6; vgl. Urk. 17),
der Beschwerdeführer mit Übermittlungsschreiben vom 21. Juli 2009 (Urk. 19) eine Unterlage nachreichen liess (Urk. 20),
mit Gerichtsverfügung vom 19. August 2009 (Urk. 24) den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, um zu den eingeholten Amtsberichten und beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Disp.-Ziff. 1), wobei sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess und der Beschwerdegegner ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 28),
der Beschwerdeführer auf gerichtliche Auflage gemäss Verfügung vom 19. August 2009 (Urk. 24 Disp.-Ziff. 3) eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prozessvollmacht beibringen liess (Urk. 27; vgl. Urk. 26; vgl. auch Urk. 22-23);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist,
namentlich kein Anlass zu der vom Beschwerdeführer nachgesuchten Aussetzung des Prozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend Aufenthalt (Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. Juni 2009 [Urk. 18/6]) besteht (vgl. Rekurseingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2009 [Urk. 20]);
in Erwägung, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen '___' Staatsangehörigen handelt, so dass die im eurointernationalen Verhältnis geltenden Vorschriften gemäss Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen/FZA) und das darauf basiernde gemeinschaftsrechtliche Koordinationsrecht nicht zur Anwendung kommen,
auch kein einschlägiger Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit '___' betreffend Arbeitslosenversicherungsleistungen besteht, womit bei der Anspruchsbeurteilung allein auf innerstaatliches Recht abzustellen ist,
eine versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) sowie - kumulativ und unter anderem - in der Schweiz wohnt (lit. c) und vermittlungsfähig ist (lit. f),
der - mit dem Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht identische - Begriff des Wohnens in der Schweiz auch den tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt mit einschliesst (BGE 115 V 448; SVR 1996 ALV Nr. 77), wobei - in Abweichung von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Ausländer oder Ausländerinnen ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend gelten, solange sie sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten (Art. 12 AVIG),
das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 12 AVIG erfüllt ist, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt, die den Inhaber oder die Inhaberin effektiv zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (BGE 126 V 383 Erw. 6a; ARV 2002 Nr. 14 S. 111 und Nr. 2 S. 46), oder wenn der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin zumindest damit rechnen kann, dass ihm oder ihr eine entsprechende Arbeitsbewilligung erteilt wird, falls er oder sie eine zumutbare Arbeit findet (BGE 125 V 381 Erw. 4b; SVR 2001 ALV Nr. 3),
für Ausländer oder Ausländerinnen ohne Niederlassungsbewilligung der Begriff des Wohnens in der Schweiz mithin ein zusätzliches, durch das frühere Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und heutige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie die zugehörigen Ausführungserlasse bedingtes fremdenpolizeiliches Element enthält (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2261 Rz 269),
eine arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG),
zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung im vorstehend beschriebenen Sinne gehört und folglich wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, es auch an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und damit an deren Anspruchsberechtigung fehlt (BGE 126 V 378 Erw. 1b und 120 V 379 Erw. 2a; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern/Stuttgart 1987, N 10 und N 55 zu Art. 15 AVIG),
sich das Anspruchserfordernis der Vermittlungsfähigkeit prospektiv beurteilt, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung (hier: 30. März 2009) bestanden haben (BGE 120 V 387 Erw. 2, mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 26. Juli 2005 [C 27/05] Erw. 2),
in dem die Person des Beschwerdeführers betreffenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2006.00456 vom 28. November 2007 gestützt auf die seinerzeit beigezogenen vollständigen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich im Einzelnen dargelegt worden war, dass und aus welchen Gründen der mehrfach straffällig gewordene Beschwerdeführer hierzulande seit Mitte 1990 über keine fremdenpolizeiliche Aufenhaltsbewilligung mehr verfügt,
sich an der damaligen Beurteilung gestützt auf die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Abklärungen (Urk. 9/2-6) seither nichts Entscheidendes geändert hat, was durch die im vorliegenden Verfahren ergänzend beigezogenen Stellungnahmen und Akten der zuständigen Migrationsbehörden (Urk. 14, 18/1-6 und 21) weiter untermauert und durch die Beschwerdevorbringen (Urk. 1) in keiner Weise entkräftet wird,
mithin nach wie vor vom Fehlen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung auszugehen ist,
zwar eine vom Beschwerdegegner am 14. Dezember 2007 provisorisch und ohne Präjudiz für die Regelung der Aufenthaltsberechtigung erteilte Bewilligung zum Stellenwechsel aktenkundig ist (Urk. 18/2), daraus aber weder auf das Vorliegen noch auf eine zu erwartende Erteilung einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Bewilligung für den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum von 9. Dezember 2008 bis 30. März 2009 zu schliessen ist,
mit einer rückwirkenden Erteilung einer Arbeitsbewilligung für die fragliche Zeit ausserdem selbst für den Fall einer - nicht absehbaren - Aufenthaltslegalisierung kaum gerechnet werden kann,
die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom Beschwerdegegner mithin zu Recht verneint worden ist;
in weiterer Erwägung, dass
einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117),
als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten - ex ante betrachtet (BGE 124 I 304 Erw. 2c) - beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 und 128 I 225 Erw. 2.5.3),
die vorliegende Beschwerde aufgrund der bei Rechtsmittelergreifung hinlänglich bekannten Verumständungen gemäss rechtskräftigem invalidenversicherungsrechtlichem Urteil vom 28. November 2007 (Proz.-Nr. IV.2006.00456) und angesichts der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Abklärungen (Urk. 9/2-6) von Anfang an als aussichtslos bezeichnet werden muss, was sich im Lichte der im Beschwerdeverfahren getätigten gerichtlichen Zusatzabklärungen (Urk. 14, 18/1-6 und 21) lediglich bestätigt hat und woran auch die im ausländerrechtlichen Verfahren erfolgte Rechtsvorkehr und namentlich die in der entsprechenden Rekurseingabe vom 21. Juli 2009 (Urk. 20) vorgetragene Argumentation nichts zu ändern vermögen;
weshalb
zunächst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie dessen Sistierungsbegehren abzuweisen sind,
alsdann die Beschwerde - kostenfrei (Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG; vgl. § 33 GSVGer) - abzuweisen ist;
beschliesst das Gericht:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ammann, unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Y.___ '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).