AL.2009.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2009 (Urk. 9/6) den versicherten Verdienst von X.___ auf Fr. 0.-- festgelegt hatte und auf ihre dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/5 und Urk. 9/3) mit Entscheid vom 26. März 2009 (Urk. 9/2) nicht eingetreten war,
nach Einsicht in die Eingabe der Versicherten vom 4. Mai 2009 (Urk. 1), mit welcher sie um Abklärung ihres Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ersucht hat,
unter Hinweis,
dass das Gericht der Versicherten am 11. Mai 2009 (Urk. 2) Frist ansetzte, um zu erklären, ob ihre Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, und falls ja, unter anderem ein Rechtsbegehren zu stellen und die Gründe hierfür zu nennen,
dass X.___ ihre Beschwerde am 13. Mai 2009 (Urk. 3) ergänzte,
dass die Unia Arbeitslosenkasse am 3. Juni 2009 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hat,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdeführerin am 19. August 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 9/12) und am 28. August 2008 bei der Arbeitslosenversicherung um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2008 ersucht hat (Urk. 9/11 Ziff. 3),
dass sie als letztes Arbeitsverhältnis eine von Januar 2005 bis Juni 2008 dauernde selbständige Erwerbstätigkeit nannte (Urk. 9/11 Ziff. 15-17), und als Beilage eine selber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom 28. August 2008 (Urk. 9/15) einreichte, worin sie einen ausbezahlten Jahreslohn von Fr. 74'400.-- deklarierte,
dass sie aktenkundig für die Z.___ GmbH tätig war, an welcher sie mit einem Stammkapital von Fr. 10'000.-- (von gesamthaft Fr. 20'000.--) beteiligt und als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (Auszug vom 7. Juli 2008, Urk. 9/17),
dass sie seitens der Beschwerdegegnerin am 1. September 2008 (Urk. 9/27) aufgefordert wurde, folgende Unterlagen einzureichen:
-     Kopien der Lohnabrechnungen Mai 2007 bis Juni 2008
-     Angabe über die Lohnauszahlung samt Bankbelegen
-     Kopie Kündigungsschreiben
-     Kopie Arbeitsvertrag
-     Kopie Kaufvertrag an den neuen Inhaber der Z.___ GmbH
dass die Beschwerdeführerin in der Folge den Kaufvertrag vom 11. Juni 2008 (Urk. 9/16) betreffend Stammanteile an der Z.___ GmbH an ihren Bruder einreichte sowie am 18. September 2008 - nach erneuter Aufforderung vom 17. September 2008 (Urk. 9/26) - am Schalter vorsprach und ausführte, Lohnabrechnungen gebe es ebenso wenig wie Belege betreffend Lohnauszahlung, sie habe einfach immer wieder Beträge abgehoben, auch bestehe weder ein Arbeitsvertrag noch ein Kündigungsschreiben (Urk. 9/27),
dass sie sodann (unvollständige) Bankbelege des Kontokorrent-Kontos der Z.___ GmbH für die Periode Februar, März und Mai 2008 (Urk. 9/21) sowie August 2007 nebst verschiedenen Auszahlungsbelegen (Urk. 9/22-23) einreichte,
dass sich bei den Akten ferner eine Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2007 (Urk. 9/20) für die Steuerperiode 2005 findet, wobei für die Beschwerdeführerin ein deklariertes Einkommen von Fr. 14'926.-- und ein veranlagtes von Fr. 25'000.-- festgelegt wurde, was zu einem steuerbaren Gesamteinkommen (mit dem Ehemann) von Fr. 64'200.-- führte, und für das Jahr 2006 (Urk. 9/19) ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.-- veranschlagt wurde,
dass dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Oktober 2008 (Urk. 9/18) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 für die Firma A.___ GmbH gearbeitet und ein Einkommen von Fr. 16'306.-- sowie in der Periode Februr bis März 2006 ein solches von Fr. 1'260.-- erzielt hat,
dass indessen keinerlei Einkünfte von der Z.___ GmbH verbucht sind,
dass die Beschwerdegegnerin hierauf mit Verfügung vom 27. Januar 2009 (Urk. 9/6) den versicherten Verdienst - mangels entsprechenden Nachweises - auf Fr. 0.-- festsetzte,
dass die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache erhob und ausführte, sie sei nicht einverstanden (Urk. 9/3),
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. März 2009 (Urk. 9/4) Frist zur Verbesserung der Einsprache ansetzte, um - unter anderem - ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin hierauf ausführte, sie habe die Unterlagen - wie vom Steueramt erhalten - weitergeleitet,
dass die Beschwerdegegnerin hierauf auf die Einsprache nicht eintrat (Urk. 9/2),
dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin - ausser im Rahmen der selber ausgestellten und nicht nachvollziehbaren Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 9/15) - mit keinem Wort ihren Verdienst bezifferte,
dass sie denn auch nicht ansatzweise auf die Vorhalte der Beschwerdegegnerin einging, ihr behaupteter Verdienst sei nicht mit der AHV abgerechnet worden und aus den Steuerunterlagen sei ebenfalls kein Verdienst ersichtlich,
dass der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist,
dass sodann die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind und die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin auf ihre Einsprache hätte eintreten müssen,
dass namentlich die Umstände, dass sie seit dreieinhalb Jahre "selbständig" gewesen ist und seit zehn Monaten keine finanzielle Hilfe bekommt, dass die privat Schulden hat, dass es ihr "bis zum Hals reicht" (Urk. 1) und dass sie Steuern zahlt (Urk. 3), zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die Beschwerdeführerin weiter nicht erläuterte, inwieweit ihr die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen zugesprochen hat (Urk. 3), und dies angesichts der eindeutigen Aktenlage auch nicht ersichtlich ist,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid nach dem Gesagten als richtig und die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,




erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).