AL.2009.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 2. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Advokatur Kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1980, war vom 5. November 2007 bis 31. Dezember 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die Y.___ AG, Z.___, als Mitarbeiter Postservices tätig (Urk. 16/5). Ab 1. März 2008 war er in unbefristetem Arbeitsverhältnis angestellt (Urk. 16/6). Sodann wurde per 1. Januar 2009 das Pensum des Versicherten seinem Wunsch entsprechend (vgl. Urk. 16/12 Ziff. 10, Ziff. 14) auf 50 % reduziert (Urk. 16/7 = Urk. 16/24/18). Ab dem selben Datum war der Versicherte krankheitsbedingt bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 16/9).
1.2     Am 8. Januar 2009 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (Urk. 16/24/11-12).
Mit Verfügung vom 4. März 2009 (Urk. 16/4) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen am 1. April 2009 erhobene Einsprache (Urk. 16/3) wies die Kasse mit Entscheid vom 15. April 2009 ab (Urk. 16/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung von Arbeitslosenentschädigung von 50 % ab 8. Januar 2009 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2009 (Urk. 15) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter Rückweisung der Sache zur Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser hielt mit Replik vom 23. September 2009 an seinem Antrag fest (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 25), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Januar 2009.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Vollzeitstelle auf eigenen Wunsch per 1. Januar 2009 auf 50 % reduziert habe. Da er ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne er im Zeitpunkt seiner Anmeldung keinen anrechenbaren Arbeitsausfall geltend machen. Zuständig für die Ausrichtung von Krankentaggeldern sei deshalb der Versicherer der arbeitgebenden Firma. Der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2009 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; er sei auf unabsehbare Zeit hinaus weder bereit noch in der Lage, eine das weiterhin bestehende 50 %-Teilpensum ergänzende Arbeit aufzunehmen (Urk. 2 S. 1 f.). Eventualiter müsse die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüft werden (Urk. 15 S. 1 unten f.).
1.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es seien ihm bislang seitens der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin keine Krankentaggelder ausgerichtet, sondern es seien weitere Abklärungen vorgenommen worden. Der geltend gemachte Taggeldanspruch sei also strittig, womit ein umstrittener Anspruch gegeben sei, der eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung begründe. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 50 % ab dem 8. Januar 2009 (Urk. 1 S. 3 f.).

2.      
2.1 Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 2009 (Urk. 16/12) kündigte der Beschwerdeführer seine Vollzeitstelle bei der Y.___ AG per 31. Dezember 2008, dies aufgrund seiner familiären Situation und daraus entstandener psychischer und physischer Probleme (Urk. 16/12 Ziff. 10, Ziff. 13). Ab 1. Januar 2009 war er sodann wieder bei der selben Firma, neu jedoch in einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 16/7). Gleichzeitig gilt er seit dem 1. Januar 2009 als zu 50 % arbeitsunfähig (Attest vom 29. Januar 2009; Urk. 16/9). Gemäss eigener Angaben sucht er eine zusätzliche Teilzeitanstellung im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 16/24/12).
2.2 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (kumulativ):
a) ganz oder teilweise arbeitslos ist
b)     einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
c)  in der Schweiz wohnt
d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht noch eine Altersrente der AHV bezieht
e)  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
f)     vermittlungsfähig ist und
g) die Kontrollvorschriften erfüllt.
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht, oder wer, wie der Beschwerdeführer, eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder aufgrund des fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalles, dies gestützt auf die (unrichtige; vgl. Urk. 12/1 und nachfolgend Erw. 2.7) Annahme, dass er Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung habe (vgl. Urk. 16/4; Urk. 2 S. 1). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit blieb deshalb, wiewohl gestellt (vgl. Urk. 16/13; Urk. 16/3 S. 1), seitens der Beschwerdegegnerin unbeantwortet (Urk. 16/16).
2.4 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 116 V 26 f., 105 V 201 Erw. 1a).

2.5 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Bei letzterer genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist der Versicherte gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Wenn und solange auch nur eines der drei Elemente nicht gegeben ist, so fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 261 ff., in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage 2007).
2.6 Der Beschwerdeführer ist seit 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Somit ist fraglich, ob er objektiv vermittlungsfähig und in der Lage ist, eine zusätzliche Teilzeitstelle anzutreten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da es an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit fehlt: Der Beschwerdeführer machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als (die bereits verwerteten) 50 % arbeiten zu können. Es ergebe für ihn keinen Sinn, seine 50 %-Stelle aufzugeben und eine Vollzeitstelle zu suchen (Beratungsgespräch vom 3. März 2009; Urk. 16/14). Am 2. Juli 2009 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seinem RAV-Berater, krank zu sein. Er sei einverstanden, von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet zu werden, da er sowieso keine Arbeit suchen könne (vgl. Urk. 16/20; Urk. 16/23). Es finden sich keinerlei Arbeitsbemühungen oder Nachweise über die Stellensuche in den Akten. Insgesamt ist also eine Vermittlungsbereitschaft nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb nach dem Gesagten die Anspruchsberechtigung zu verneinen ist. 

2.7 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers liegt kein Fall der Vorleistungspflicht (Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) vor, da nach Lage der Akten die Krankentaggeldversicherung keine Leistungen zu erbringen hatte: Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben der Arbeitgeberin vor der Reduktion seines Pensums per 1. Januar 2009 mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in einem vollen Pensum arbeiten zu können (vgl. Urk. 16/10), ein diese Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Zeugnis findet sich jedoch erst für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (Urk. 16/9; vgl. auch Urk. 3/4 Ziff. 2 und 3). Belege dafür, dass die Reduktion des bisherigen Arbeitspensums auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war, liegen nicht vor. Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer sein Vollzeitpensum bereits im August 2008 gekündigt (Urk. 16/12 Ziff. 10) und damit Monate vor dem Arbeitsunfähigkeitsattest, welches zudem rückwirkend ausgesprochen wurde. Eine ärztliche Konsultation ist erstmals am 29. Januar 2009 belegt (Urk. 3/4). Es handelte sich demnach um eine normale Änderungskündigung (vgl. auch Urk. 16/3 S. 2). Ein Taggeldversicherungsfall trat somit (nach der momentanen Aktenlage) nicht ein, da der Beschwerdeführer in seinem Pensum von 50 % nicht arbeitsunfähig ist. Die Krankentaggeldversicherung hat deshalb nach entsprechenden Abklärungen beim behandelnden Arzt (vgl. Urk. 3/4 S. 1) ihre Leistungspflicht aufgrund des Schadendatums und der Vertragsänderung verneint (Urk. 12/1). Dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 12/2), vermag noch keinen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 1 ATSG zu begründen, zumal dem Beschwerdeführer von vornherein kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Im Übrigen hat die Arbeitslosenversicherung nicht für versicherungstechnische Versäumnisse des Beschwerdeführers einzustehen.

3.      
3.1         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Januar 2009 verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.2     Mit Honorarnote vom 23. September 2009 (Urk. 21) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 42.50 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, mit Fr. 1'573.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird mit Fr. 1'573.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).