Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 15. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago
Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war zuletzt vom 16. August 1998 bis 15. August 2008 als Psychomotorik-Therapeutin bei der Primarschule Y.___ tätig (Urk. 18/32 Ziff. 2, Ziff. 3). Im September 2008 nahm die Versicherte ein Psychologiestudium an der Universität B.___ auf (Urk. 18/10). Am 12. November 2008 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 18/31) und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 20. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009 (Urk. 18/31 Ziff. 2).
Am 8. Dezember 2008 überwies die Unia Arbeitslosenkasse die Akten zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit ab 20. Dezember 2008 (Urk. 18/2). Die dagegen am 20. März 2009 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 18/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. April 2009 ab (Urk. 18/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei die Anspruchsberechtigung zu bejahen (Urk. 1 S. 1).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 (Urk. 6) wurde der Versicherten Frist angesetzt, um dem Gericht ihre vollständigen Personalien anzugeben sowie zu erklären, wann sie den angefochtenen Entscheid erhalten habe, da die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fraglich war. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 gab die Versicherte ihre Personalien bekannt und führte aus, die Verfügung am 4. Mai 2009 erhalten zu haben (Urk. 8). Da unklar war, ob die Versicherte mit ihrem Begehren, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse zu regeln, die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragen wollte, wurde ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2009 (Urk. 9) erneut Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren in Arbeitslosensachen kostenlos sei (Urk. 9 S. 2).
Mit Eingabe vom 28. Juli 2009 führte die Versicherte aus, sie stelle kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 11). Zugleich gab sie eine Anstellungsverfügung der Primarschule Y.___ zu den Akten (Urk. 12).
Am 28. Dezember 2009 (Urk. 13) reichte die Versicherte sodann eine Anstel-lungsverfügung des Volksschulamtes B.___ ein (Urk. 14).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2010, welche der Versicherten am 25. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19), beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht.
1.3 Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (BGE 120 V 385; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, S. 2260 Rz 267). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (BGE 120 V 391 Erw. 4c/cc, 108 V 101 Erw. 2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009.
2.2 Der Beschwerdegegner führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. November 2008 angegeben, sie erhebe für die Zeit vom 20. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Arbeitslosenkasse Unia habe sie in ihrem Schreiben vom 27. November 2008 mitgeteilt, dass sie seit September 2008 Studentin an der Universität B.___ sei und während den Semesterferien jeweils die Möglichkeit einer Vikariatsstelle im Schulwesen suche (Urk. 2 S. 3 unten).
Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sei, ob die Beschwerdeführerin für die erwähnte Zeit ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten könne. Der Dispositionsraum von nicht ganz zwei Monaten bewege sich deutlich unter der vom Bundesgericht genannten Periode von zweieinhalb Monaten (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). Gestützt auf diese Praxis sowie auf das Kreisschreiben des Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenversicherung vom Januar 2007 Randziffer B227 Abs. 2, welches eine Vermittlungsfähigkeit erst annehme, wenn eine versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung stehe, seien die Aussichten der Beschwerdeführerin auf eine kurzfristige Anstellung derart gering, dass die Vermittlungsfähigkeit bereits aus objektiven Gründen zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4).
Die Verwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteile sich zudem nicht allein nach der zeitlichen Disponibilität, sondern aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Gegebenheiten oder der Art der zumutbaren Arbeit. Angesichts der kurzen Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden sei, hätten sich die Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, als sehr gering erwiesen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 2 S. 4 unten).
Da sich die Beschwerdeführerin - was aktenmässig belegt sei - aufgrund ihrer Studien für die Zeit ab 17. Februar 2009 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stelle, sei die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 20. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009 zu verneinen (Urk. 2 S. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe zwar die vom Beschwer-degegner erwähnte Periode als zeitliche Verfügbarkeit genannt, wäre aber si-cherlich flexibel genug gewesen, ein paar Wochen zu verlängern, wenn ein potenzieller Arbeitgeber dies gewünscht hätte (Urk. 1 S. 2 Mitte). Gemäss Rechtsprechung liege eine Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn ein Versicherter aus persönlichen Gründen seine Arbeitskraft nicht so einsetze, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlange. In der Einzelfallbetrachtung seien die häufig anzutreffenden Vikariatsstellen per se zeitlich beschränkt, womit der Arbeitgeber normalerweise eine temporäre Angestellte suche (Urk. 1 S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie sei während den letzten 11 Jahren stets berufstätig gewesen ohne arbeitslos zu sein und habe somit den Arbeitnehmerschutz über lange Zeit subventioniert. Damit sei sie klar von Studierenden zu unterscheiden, die sich in Ausbildung befänden und nur an der Arbeitslosenversicherung teilhaben könnten, wenn sie bereit seien, als Werkstudenten zu agieren, da sie selbst bis dato keine Abgaben geleistet hätten (Urk. 1 S. 6).
Daneben machte die Beschwerdeführerin verschiedene Vorbringen zu den von ihr getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 1 S. 3 ff.). Auf diese ist indes nicht weiter einzugehen, da die Frage genügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht Hauptgegenstand des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens bildet.
3.
3.1 Am 12. November 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeits-losenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie sich der Arbeitsvermittlung vom 20. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009 zur Verfügung stellte und angab, eine Teilzeitarbeit im Umfang von 60 % zu suchen (Urk. 18/31 Ziff. 2, Ziff. 3). In ihrem Schreiben an die Arbeitslosenkasse Unia vom 27. November 2008 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, während der Semesterferien jeweils eine Vikariatsstelle im Schulwesen zu suchen, da eine studienbegleitende Weiteranstellung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber aus strukturellen Gründen seitens der Schule sowie infolge der Studienreform mit Anwesenheitspflicht nicht möglich gewesen sei (Urk. 18/10). Auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 7. Januar 2009 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen RAV-Beraterin an, sie suche während der Semesterferien eine 60%ige Anstellung. Da es sich bei der von ihr gewählten Ausbildung um ein Vollzeitstudium handle und das Studium ab Mitte Februar wieder beginne, müsse die Tätigkeit dann abgebrochen werden (Urk. 18/14.1 Mitte). Im Gespräch vom 10. Februar 2009 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass am 16. Februar 2009 ihr Studium wieder beginne. Sie werde dann bis Juli 2009 vollzeitlich studieren und während der Sommerferien wieder arbeiten (Urk. 18/14.1 oben).
3.2 Aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin ist belegt, dass diese aufgrund der Intensität des Studiums sowie infolge der Anwesenheitspflicht nicht in der Lage und bereit war, im Sinne einer Werkstudentin neben dem Studium einem dauerhaften zumindest teilweisen Erwerb nachzugehen. Deshalb meldete sie sich auch bloss vorübergehend, nämlich für die Zeit vom 20. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009, bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; vgl. vorstehend Erw. 1.3) gilt ein Student dann als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauerhaft einer Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, mithin sein Studium also nebenbei absolviert (BGE 120 V 389 Erw. 4a). Die Situation eines Studenten, welcher lediglich während den Semesterferien einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, ist dagegen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vergleichbar mit derjenigen eines Temporärarbeitnehmers im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIV. Hierbei stellt die auf die Semesterferien beschränkte Disponibilität ein ausbildungsimmanentes und damit in gewissem Sinne gewolltes Risiko dar, möglicherweise überhaupt keine Anstellung oder nur eine solche von kürzerer Dauer als eigentlich gewünscht zu finden. Im Gegensatz zu den Werkstudenten steht bei diesen Studierenden während des Semesters klar die Ausbildung im Vordergrund, weshalb gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Studenten am Arbeitnehmerschutz der Arbeitslosenversicherung teilhaben sollen, welche als Werkstudenten einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachgehen (BGE 120 V 391 Erw. 4cc).
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin jeweils lediglich für die Dauer der Semesterferien eine Anstellung sucht. Nach dem Gesagten ist deshalb die Vermittlungsfähigkeit im Sinne der höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei während der letzten 11 Jahre stets berufstätig gewesen und habe somit den Arbeitnehmerschutz über lange Zeit subventioniert, weshalb sie klar von Studierenden zu unterscheiden sei, die sich in Ausbildung befänden und nur an der Arbeitslosenversicherung teilhaben könnten, wenn sie bereit seien, als Werkstudenten zu agieren (Urk. 1 S. 6), nichts zu ändern. Entscheidend für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ist vorliegend nämlich nicht, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme ihres Studiums erwerbstätig war und entsprechend Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet hat, sondern einzig der Umstand, dass sie neben ihrem Studium nicht einer dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen möchte, sondern lediglich sporadisch - für die Zeit während der Semesterferien - Arbeit sucht und das Studium somit deutlich im Vordergrund steht.
3.3 Zum Nachweis, dass es ihr durchaus möglich sei, eine kurzfristige Anstellung zu finden, gab die Beschwerdeführerin eine Vikariatsabordnung der Gemeinde Y.___ zu den Akten, welcher zufolge sie vom 17. August bis 4. September 2009 als Vikarin abgeordnet wurde (Urk. 12). Am 28. Dezember 2009 (Urk. 13) reichte sie sodann eine Vikariatsabordnung des Volksschulamtes B.___ ein, gemäss welcher sie für die Zeit vom 18. Januar bis 12. Februar 2010 ein Kindergartenvikariat absolviere (Urk. 14). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Vermittlungsfähigkeit prospektiv beurteilt, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des ablehnenden Einspracheentscheides - also bis zum 17. April 2009 - entwickelt haben (BEG 120 V 387 f. Erw. 2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten sind demnach für die zu beurteilende Frage nicht relevant. Selbst wenn diese aber vorliegend zu berücksichtigen wären, hätten sie keinen Einfluss auf den Entscheid, da vorliegend für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit - wie oben dargelegt (Erw. 3.2) - einzig entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin als Werkstudentin zu geltend hat oder nicht. Da dies nicht der Fall ist, ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit aber nicht von Belang, dass es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich war, eine kurzfristige Anstellung zu finden.
3.4 In Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend als nicht gegeben zu beurteilen. Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 20. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009 demnach zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Vago
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse 60 724 Unia Meilen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).