Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 9. Dezember 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Die A.___ ist im Bereich Gleisbau tätig. Am 9. April 2009 reichte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für 85 Mitarbeiter im Umfang von 40 % für die Zeit ab 20. April bis 31. Juli 2009 ein (Urk. 6/1). Dies begründete sie damit, dass die Schweizerischen Bundesbahnen (B.___), Abteilung Unterhalt und Bau, für die geplanten Bauarbeiten die notwendigen Freigaben noch nicht erhalten habe. Dies habe zur Folge, dass die Ausführung dieser im Februar/März 2009 geplanten Arbeiten um einige Wochen gegen Mitte Jahr verschoben worden sei. Somit könnten Subunternehmungen wie die A.___ ihre Dienstleistungen nicht erbringen. Diese verzögerte Auftragsvergabe und somit wirtschaftlich negative Entwicklung habe zur Folge, dass die Mitarbeiter der A.___ im Bereich der Abteilung Sicherheitswärter nicht beziehungsweise nicht genügend eingesetzt werden könnten (Urk. 8/1 S. 3).
Mit Verfügung vom 27. April 2009 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit der Begründung, dass Arbeitsausfälle wegen Terminverschiebungen der Auftraggeber oder anderer Gründe nicht anrechenbar seien. Hinzu komme, dass die A.___ ihren Personalbestand in der betroffenen Betriebsabteilung erhöht habe (Urk. 8/3). Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2009 fest (Urk. 2).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2009, in der die Beschwerdeführerin die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beantragt (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 14. Juli 2009 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht ergangen ist.
Das AWA hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und zur Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) zutreffend dargestellt. Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung, wonach Terminverschiebungen im Baugewerbe auf Wunsch von Auftraggebern oder aus anderen Gründen, die von den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, nichts Aussergewöhnliches darstellen und die dadurch bedingten Arbeitsausfälle daher grundsätzlich nicht anrechenbar sind (ARV 1993/1994 Nr. 35 S. 247 Erw. 2b und S. 249 Erw. 5 mit Hinweisen), wobei gleiches sinngemäss auch für das Baunebengewerbe gilt, soweit es um Aufträge geht, welche sachlich mit Arbeiten im Bauhauptgewerbe zusammenhängen (nicht veröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. AG vom 16. Oktober 1996 [C 120/96]). Darauf kann demnach verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass diese Praxis vor dem Hintergrund einer guten Konjunktur- und Beschäftigungslage entwickelt wurde, die sich dadurch kennzeichnet, dass Arbeitsausfälle infolge Terminverschiebungen durch andere (kurzfristige) Aufträge ausgeglichen werden können. Indessen, allein die Tatsache einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und das damit verbundene Risiko, dass die Möglichkeit der Vorziehung anderer Aufträge nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, genügt auch bei Sistierung von Aufträgen auf unbestimmte Zeit nicht, um die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles zu bejahen. Vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Betriebsüblichkeit und des normalen Betriebsrisikos immer besondere Umstände hinzutreten, welche die Annahme eines voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) begründen (nicht veröffentlichte Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 27. Dezember 1999 [C 340/99] und in Sachen R. vom 14. Dezember 1998 [C 140/98], je mit Hinweis auf ARV 1995 Nr. 20 S. 119 Erw. 1b sowie in Sachen M. AG vom 7. Mai 1997 [C 127/96]; vgl. auch ARV 1998 Nr. 50 S. 292 Erw. 1 und Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern 1988, N 70 zu Art. 32-33).
Das AWA hat in der Verfügung vom 27. April 2009 sowie im angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2009 zutreffend erkannt und begründet, dass die von der im Baugewerbe tätigen Beschwerdeführerin ins Feld geführten Verschiebungen von Auftragsterminen durch die B.___ nach der erwähnten Rechtsprechung keine anrechenbaren Gründe sind, sondern zum normalen Betriebsrisiko gehören und jede andere Firma der Branche gleichermassen treffen können. Aussergewöhnliche oder ausserordentliche Umstände, welche ausnahmsweise zu einer Entschädigungsberechtigung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Das AWA hat somit zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin für die Monate April bis Juli 2009 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Was dagegen in der Beschwerde vorgetragen wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- 01.000 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).