AL.2009.00161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1976, meldete sich am 1. Januar 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/16/1-4) und ersuchte bei der Unia Arbeitslosenkasse ab diesem Zeitpunkt um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15), nachdem sein befristeter Arbeitsvertrag (vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007) abgelaufen war (Urk. 7/18). Dabei stellte er sich im Zeitverlauf zu unterschiedlichen Pensen der Stellenvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/16).
         Am 25. Februar 2009 (Urk. 7/1) meldete das RAV dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Sachverhalt und ersuchte unter Auflage der Akten um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Am 26. März 2009 (Urk. 7/2) erfolgte dessen persönliche Befragung.
1.2     Mit Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 7/11) bejahte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und bezifferte das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls vom 1. bis 28. Februar 2009 mit 40 % sowie ab 1. März 2009 mit 60 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2009 (Urk. 7/12) wurde mit Entscheid vom 9. Juni 2009 (Urk. 2) abgewiesen.

2.         Hiergegen erhob X.___ am 8. Juli 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Festlegung seiner Vermittlungsfähigkeit auf 100 %, namentlich um Berücksichtigung seiner Arbeitsbereitschaft am Wochenende. Das AWA seinerseits ersuchte am 3. August 2009 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1         Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Arbeitslose sind laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen).
1.1.2   Zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten, welche studiumsbegleitend oder zwischen einzelnen Studienabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat das Bundesgericht festgestellt, dass ein Student, der - allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig gewesen sei, sein Studium nebenbei absolviere und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande wäre, als vermittlungsfähig zu gelten habe. Dagegen müsse einem Studenten, der nur bereit sei, für kürzere Zeitspannen oder sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden. Denn dieser Student befinde sich in einer ähnlichen Lage wie jener Versicherte, der sich einer Organisation für temporäre Arbeit für eine Reihe von Arbeitseinsätzen von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stelle, aber keine feste Stelle annehmen wolle. Er könne daher erst von dem Zeitpunkt an als vermittlungsfähig gelten, da er bereit sei, eine feste Stelle von einer gewissen minimalen Dauer anzunehmen, und dadurch seine Vermittlungsbereitschaft bekunde (BGE 120 V 389 Erw. 4a).
1.2     Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich einerseits um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
         Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt anderseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen).
1.3     Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Es kommt darauf an, was Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren" haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2002 in Sachen R., C 359/01, Erw. 2.3).

2.
2.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitsvermittlung im Umfang von 100  % zur Verfügung gestellt hat in den Tätigkeiten kaufmännischer Angestellter und Erwachsenenbildner. Später nannte er die Tätigkeiten Sachbearbeiter, Erwachsenenbildner sowie Verwaltungsangestellter (Urk. 7/16/1-4). Gestützt auf diese Angaben wurden ihm Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet (Urk. 7/19).
         Am 15. August 2008 (Urk. 7/5/1) teilte der Beschwerdeführer dem RAV schriftlich mit, ab 15. September 2008 nurmehr im Ausmass von 60 % bereit und in der Lage zu sein, eine Stelle anzunehmen, und zwar jeweils montags, donnerstags und freitags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
         Anlässlich des Beratungsgespräches vom 10. November 2008 (Urk. 7/14) erklärte er, ab 1. November 2008 wieder im Umfang von 100 % für die Stellenvermittlung zur Verfügung zu stehen.
         Am 26. Dezember 2008 (Urk. 7/17) teilte der Beschwerdeführer dem RAV mit, ab 12. Januar 2009 betrage der gesuchte Beschäftigungsgrad 60 %. Dies bestätigte er auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2009" vom 23. Januar 2008 (richtig: 2009, Urk. 7/7/1), wo er bemerkte, ab 12. Januar 2009 eine Arbeit im Ausmass von 60 % zu suchen. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 26. Januar 2009 (Urk. 7/14) begründete er dies mit dem Umstand, dass er auch die Betreuung seines Kindes übernehmen müsse. Gleichzeitig nannte er als mögliche Arbeitstermine den Montag, zwei weitere Wochentage sowie das Wochenende jeweils von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Urk. 7/5/2).
         Am 23. Februar 2009 (Urk. 7/7/2) gab er dann an, ab 16. Februar 2009 eine Arbeit wie folgt zu suchen: Am Montag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und an zwei weiteren Wochentagen sowie am Wochenende von 07.00 bis 18.00 Uhr (vgl. auch die weitgehend übereinstimmenden Angaben auf dem Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme" vom 23. Februar 2009, Urk. 7/5/3).
2.2         Anlässlich der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers vom 26. März 2009 (Urk. 7/2) erwähnte dieser, er habe seine Vermittlungsbereitschaft per 15. September 2008 von 100 % auf 60 % reduziert, da er ab diesem Datum ein Jus-Studium habe aufnehmen und jeweils am Dienstag und Mittwoch Vorlesungen habe besuchen wollen (Ziff. 1). Er habe sich jedoch in der Folge von der Universität  - wie bereits im Frühjahrssemester 2008 - beurlauben lassen und die Vorlesungen nicht besucht. Da es nicht möglich gewesen sei, seine Arbeitsbereitschaft rückwirkend hinaufzusetzen, und er effektiv nur 60%-Stellen gesucht habe, sei er mit seiner Beraterin übereingekommen, sich ab 1. November 2008 wieder im Ausmass von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2).
         Zur Reduktion seines gewünschten Arbeitspensums auf 60 % per 12. Januar 2009 führte er aus, seine Partnerin habe - nach der Niederkunft - an ihrer Stelle im Alters- und Pflegeheim zu 100 % weiterarbeiten müssen und sei jeweils am Wochenende eingesetzt worden. Dank der Kinderbetreuung durch die beiden Grossmütter am Wochenende sowie am Montag hätte er am Montag sowie an zwei weiteren Tagen (den Freitagen der Partnerin) arbeiten können. Er habe die Arbeitsbereitschaft nach dem Ablauf des Mutterschaftsurlaubs reduziert, um teilweise die Betreuung der Tochter zu übernehmen (Ziff. 4 f.).
         Der Beschwerdeführer ergänzte sodann, er habe sich - aufgrund der am Wochenende geregelten Kinderbetreuung - überlegt, am Wochenende ein Zusatzeinkommen zu erzielen, er habe sich schon seit Beginn der Rahmenfrist um Wochenend-Stellen bemüht (Ziff. 6). Seit dem 1. März 2009 arbeite seine Partnerin noch 80 %, weshalb er immer mittwochs die Kinderbetreuung übernehme. Er könne deshalb ab 1. März 2009 am Montagnachmittag (am Morgen: Vorlesungen an der Universität), am Dienstag, am Donnerstag und Freitag, am Samstagnachmittag und am Sonntag den ganzen Tag einer Arbeit nachgehen und damit zu 100 % arbeiten. Bei Finden eines Bürojobs würde er sich für das Wochenende eine Zusatzstelle suchen (Ziff. 9).
2.3         Beschwerdeweise verwies der Beschwerdeführer auf seine getätigten Bewerbungen, welche Nacht- und Wochenendarbeit beinhalteten. In Bezug auf sein Studium führte er aus, er habe vom 20. April bis 18. Mai 2009 die (am 16. Februar 2009 startende) Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre" an der Universität Y.___ besucht (09.00 Uhr bis 12.00 Uhr), was mit einem Gesamtaufwand von 180 Stunden im Semester verbunden gewesen sei.
         In Bezug auf die Wochenendarbeit brachte der Beschwerdeführer vor, seiner Partnerin sei am 17. Dezember 2008 gekündigt worden und sie habe nach dem Mutterschaftsurlaub bis Ende der Kündigungsfrist zu 100 % arbeiten müssen und nicht - wie geplant - zu einem reduzierten Prozentsatz. Deshalb hätten sie kurzfristig umdisponieren müssen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Januar 2009 sei das Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme" ausgefüllt worden mit der Angabe eines 60%igen Pensums, obwohl man gewusst habe, dass er sich stets auch am Samstag und Sonntag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Demgemäss sei zu prüfen, ob er ab 12. Januar 2009 (und nicht erst ab 1. Februar 2009) am Wochenende und am Montagnachmittag vermittlungsfähig sei. Aufgrund seines Werdeganges verwundere es nicht, dass er vorwiegend Arbeitsbemühungen im Büro-Bereich vorweise. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, er sei an den Wochenenden nicht vermittelbar.

3.
3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
3.2     Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) spricht sich über den anrechenbaren Arbeitsausfall ab 1. Februar 2009 aus. Soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung seiner Ansprüche bereits ab 12. Januar 2009 thematisiert (Urk. 1 S. 3), ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts ergibt sich mithin auch keine Veranlassung, den Streitgegenstand entsprechend auszudehnen. Der Beschwerdeführer meldete erstmals am 26. Januar 2009 seine konkreten möglichen Arbeitstage, weshalb für die Arbeitslosenkasse keine Veranlassung bestand, vor Semesterbeginn und den sich dadurch ergebenden Änderungen im Februar 2009 die Ansprüche des Beschwerdeführers anzupassen.

4.       Zu Recht unbestritten ist vorliegend die grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, ist er doch bereit und in der Lage, eine Arbeitstätigkeit in erheblichem Umfang (namentlich im Umfang von mehr als 20 %) auszuüben. Sein Studium schränkt ihn diesbezüglich nicht wesentlich ein (vgl. dazu unten Erw. 6.3.1), und auch die Kinderbetreuung ist derart geregelt, dass er seine Arbeitskraft entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes einsetzen kann.

5.
5.1     Zu den möglichen Einsätzen des Beschwerdeführers ab Februar 2009 steht fest, dass er jeweils am Montag Morgen eine Vorlesung an der Universität Y.___ besucht, welche um 12.00 Uhr endet. Der Beschwerdeführer kann damit um 12.56 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich sein (Urk. 7/10). Damit steht ihm genügend Zeit zur Verfügung, um am Montagnachmittag während der üblichen Geschäftszeit eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass üblicherweise von einem stündigen Arbeitsweg auszugehen ist (Urk. 7/13 S. 4), mag das für die Massenverwaltung wohl ein tauglicher Anhaltspunkt sein. Vorliegend aber erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Weg zu einer Arbeitsstelle (ab Zürich Hauptbahnhof startend) in einer wesentlich kürzeren Zeit bewältigen kann und so zu einer üblichen Tageszeit starten kann. Sodann besitzt er ein Auto (Urk. 3/6) und kann demgemäss von Y.___ aus einen Arbeitsort flexibel erreichen.
         Ebenso erscheint - durch die Betreuung der Tochter durch die Grossmütter - das mögliche Betreuungsende von 18.00 Uhr (Urk. 7/6) als arbiträrer Wert. Wenn sich der Beschwerdeführer (auch regelmässig) um eine halbe Stunde verspäten sollte, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Grossmütter ihre Betreuung am Montag einstellen würden.
         Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft am Montagnachmittag zu Zeiten zur Verfügung stellt, welche Aussicht auf eine Anstellung geben. Damit erleidet er am Montagnachmittag einen Arbeitsausfall von einem halben Tag.
5.2     Für die Zeit ab 1. Februar 2009 war der Beschwerdeführer unter der Woche sodann an zwei vollen Tagen für die Kinderbetreuung verantwortlich und konnte demgemäss keine Arbeitstätigkeit ausüben (Urk. 7/2 Ziff. 4 f.). An zwei weiteren Tagen verblieb indes eine Einsatzmöglichkeit, womit sich insgesamt ein Arbeitsausfall von 50 % ergibt.
5.3     Ab 1. März 2009 nahm seine Partnerin sodann eine 80%-Stelle an (Wochenende plus zwei Arbeitstage), weshalb der Beschwerdeführer - bei Betreuung der Tochter durch eine Grossmutter am Montag - die Kinderbetreuung lediglich noch am Mittwoch zu übernehmen hat (Urk. 7/2 Ziff. 9). Damit verbleiben ihm neben dem Montagnachmittag der Dienstag, Donnerstag und Freitag als mögliche Arbeitstage, weshalb er einen Arbeitsausfall von 70 % erleidet.

6.
6.1     Zum Arbeitsausfall am Wochenende (bzw. in der Nacht) hielt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass ein fehlender Arbeitsausfall während der üblichen Arbeitswoche - beispielsweise wegen Kinderbetreuung - nicht durch Arbeitsgelegenheiten an Randstunden ausserhalb der üblichen Arbeitszeit kompensiert werden könne, weil diese Zeitspannen nicht zu dem für den Versicherten massgeblichen vollen Arbeitstag im Rechtssinne gehörten. Anders könne nur entschieden werden, wenn der Versicherte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einen Beruf ausgeübt habe, in welchem Arbeit am Abend oder in der Nacht betriebs- und/oder branchenüblich gewesen sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. August 2003, C 119/03, Erw. 4).
6.2         Vorliegend steht fest, dass weder das Wochenende noch die Nacht zur Arbeitszeit der üblichen beruflichen Haupttätigkeit des Beschwerdeführers gehört. Im letzten Arbeitsverhältnis war der Beschwerdeführer beschäftigt, in welcher Tätigkeit das Wochenende durchwegs dienstfrei war und auch eine Nachtarbeit - abgesehen von vereinzelten Nachtübungen - regelmässig nicht stattfand. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers (Maturaabschluss) und angestrebter Weiterbildung (Jus-Studium) befand auch er selber zu Recht, dass für ihn am ehesten Bürotätigkeiten in Frage kommen (Urk. 1 S. 3). Dabei handelt es sich klarerweise um eine Arbeit, welche üblicherweise an den Wochentagen ausgeübt wird. Allfällige Wochenend-Arbeiten müssen demgemäss als Nebenverdienst bezeichnet werden.
         Angesichts dieser Umstände ist eine Anrechnung der Wochenenden wie auch der Nächte als anrechenbarer Arbeitsausfall rechtsprechungsgemäss nicht möglich.
6.3     Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch aus folgenden Gründen:
6.3.1   Zu den möglichen Einsätzen des Beschwerdeführers ab Februar 2009 ist vorwegzuschicken, dass ihm mit der Aufnahme eines Studiums (bzw. einer Vorlesung am Montagmorgen) ein Zeitbedarf nicht bloss für den Besuch der Vorlesung, sondern - gemäss seinen eigenen Angaben - von insgesamt  180 Stunden im Semester erwächst. Aus den aufgelegten Unterlagen ist zu ersehen, dass die vom Beschwerdeführer besuchte Vorlesung 6 "Credits" entspricht, wobei ein "Credit" ca. 30 Stunden Studienzeit umfasst (Urk. 3/3-4). Laut Immatrikulationsbestätigung vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/3/2) dauert das Semester inklusive vorlesungsfreier Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 und damit sechs Monate. Dies führt zu einer wöchentlichen Belastung von knapp  7 Stunden (180 Stunden : 26 Wochen), was einem Arbeitspensum von gut 17 % entspricht (ausgehend von einer 42-Stunden-Woche).
         Weiter ist der Beschwerdeführer mit der Betreuung seiner Tochter am Mittwoch beschäftigt, was einem Pensum von 20 % entspricht.
         Bei einer 37%igen Auslastung des Beschwerdeführers ist er mit der Festlegung eines Arbeitsausfalles von 70 % ab 1. März 2009 gesamthaft bei einem Pensum von über 100 %, für welche die Arbeitslosenversicherung üblicherweise einzustehen hat. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies bei Werkstudenten indes zu tolerieren.
6.3.2   Auch ein Blick in die Arbeitsbemühungen zeigt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer Teilzeitstelle unter der Woche interessiert ist. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er sich seit Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. Januar 2008) um 14 Stellen beworben, welche die Bereitschaft zu Nacht- und Wochenendarbeit voraussetzen (Urk. 1 S. 1), davon um deren vier im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Februar 2009 (vgl. auch Urk. 7/4). Für eine Stelle (Taxifahrer) kommt er wegen einer Sehschwäche nicht in Frage (vgl. Bericht von Dr. med. Z.___ vom 15. Juni 2009, Urk. 3/9), die anderen Stellen beinhalten bloss teilweise Nacht- und Wochenendarbeit. Um seinen (geltend gemachten) Arbeitsausfall voll abzudecken, müsste der Beschwerdeführer indes eine Stelle suchen, an welcher er jedes Wochenende (abzüglich eines halben Tages) arbeiten müsste (sowie am Montag Nachmittag, am Dienstag, Donnerstag und Freitag). Solche Arbeitsbemühungen finden sich in den Akten nicht, weshalb es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich effektiv im geltend gemachten Ausmass der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen will, sondern vielmehr eine Stelle unter der Woche sucht.
6.3.3         Anzufügen bleibt, dass die Möglichkeit zur Bewältigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pensums äusserst zweifelhaft ist und er dies auch nie unter Beweis gestellt hat. Wenn er von Montag bis Freitag jeweils täglich voll mit Vorlesungen, Arbeiten sowie Kinderbetreuung beschäftigt ist und am Samstag und Sonntag auch noch arbeiten will (abzüglich eines halben Tages), ist nicht ersichtlich, wann er seine Vor- und Nachbereitungsarbeiten für das Studium erledigen sowie seinen übrigen familiären Pflichten nachkommen will. Ganz abgesehen davon dürfte ja gerade die neue Familiensituation zu einer eingeschränkten Zeitsituation des Beschwerdeführers führen.

7.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 einen Arbeitsausfall von 50 % und ab 1. März 2009 von 70 % erleidet, weshalb er in diesem Umfang - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - Anrecht auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 einen Arbeitsausfall von 50 % und ab 1. März 2009 einen solchen von 70 % erleidet und er - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - Anrecht auf entsprechende Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).