Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00163
AL.2009.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Comedia
Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1949, war zuletzt seit April 2001 bei der Y.___ AG, S.___, als Setzer tätig (Urk. 7/2 Ziff. 2), als ihm per Ende April 2007 gekündigt wurde (Urk. 7/6). In der Folge meldete sich der Versicherte per 1. Mai 2007 (vgl. Urk. 7/12) bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
1.2     Die Arbeitslosenkasse Comedia erbrachte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ab 1. Mai 2007 Leistungen. Im Mai 2007 strebte der Versicherte einen arbeitsrechtlichen Prozess gegen die Y.___ AG an (Urk. 7/10), an welchem die Arbeitslosenkasse Comedia teilnahm (Urk. 7/14). Nach der vergleichsweisen Erledigung des Prozesses (Urk. 7/18a) erhielt die Arbeitslosenkasse Comedia die von ihr dem Versicherten ausgerichteten Leistungen für die Monate Juni bis Oktober 2007 von der Y.___ AG erstattet (Urk. 7/18b-21).
1.3     Nachdem der Versicherte per 1. November 2007 wieder voll arbeitsfähig geworden war (Urk. 7/22), beantragte er bei der Arbeitslosenkasse Comedia den Beginn der Rahmenfrist auf den 1. November 2007 statt auf den 1. Mai 2007 festzulegen (Urk. 7/23 = Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 7/24 = Urk. 3/2) hielt die Arbeitslosenkasse Comedia am Beginn der Rahmenfrist per 1. Mai 2007 fest (Urk. 7/24 S. 1).
Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 7/25 = Urk. 3/4) bestätigte die Arbeitslosenkasse Comedia, die Verfügung vom 24. April 2007 mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/26 = Urk. 2) und damit den Beginn der Rahmenfrist am 1. Mai 2007 (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Juni (richtig wohl: Juli) 2009 Beschwerde und beantragte, es sei der Beginn der Rahmenfrist auf den 1. November 2007 zu verschieben und die Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober 2007 als Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2009 verzichtete die Arbeitslosenkasse Comedia auf eine Stellungnahme (Urk. 6), worauf dem Versicherten am 7. September 2009 die Eingabe vom 12. August 2009 zugestellt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). So ist gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG Art. 21 ATSG nicht anwendbar. Ferner ist Artikel 24 Absatz 1 ATSG nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. Schliesslich ist das ATSG laut Art. 1 Abs. 3 AVIG, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
1.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
Nach Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als voll arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Art. 10 Abs. 3 AVIG hält sodann fest, dass ein Versicherter erst dann als ganz arbeitslos gilt, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist dagegen ein Arbeitsausfall, für den dem Versicherten Lohn- oder Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
1.3     Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 AVIG hat oder ob diese erfüllt werden, so zahlt sie die Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Art. 29 Abs. 1 AVIG regelt nach dem Wortlaut zwei unterschiedliche Tatbestände, nämlich einerseits den Fall, dass Zweifel darüber bestehen, ob der Versicherte überhaupt Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hat, und anderseits den Fall, dass Zweifel über die Realisierbarkeit ausgewiesener Ansprüche bestehen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, 2006, Rz 450).
Wenn die arbeitsvertraglichen Ansprüche der versicherten Person feststehen und an und für sich Art. 11 Abs. 3 AVIG anwendbar wäre, so greift die Sonderregelung des Art. 29 Abs. 1 AVIG ein, wenn begründete Zweifel an deren Realisierbarkeit bestehen, und zwar ungeachtet davon, ob bereits ein gerichtliches oder betreibungsrechtliches Verfahren eingeleitet wurde (BGE 126 V 372 Erw. 3a/bb). In diesem Fall hat Art. 29 Abs. 1 AVIG die Funktion einer Insolvenzversicherung. Der Unterschied zur Insolvenzentschädigung besteht darin, dass sich diese nur auf Ansprüche für geleistete Arbeit bezieht und einen Verdienst-, nicht aber einen Arbeitsausfall ersetzt. Begründete Zweifel sind zum Beispiel zu bejahen, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen der schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers erfolgt ist, sich dieser im Konkurs oder Nachlassstadium befindet, sich ins Ausland abgesetzt hat oder für seine schlechte Zahlungsmoral bekannt ist. Zudem sind Zweifel auch immer dann als begründet anzusehen, wenn zu erwarten ist, dass die arbeitslose Person nicht innert nützlicher Frist ihr Geld erhält (BGE 126 V 376 Erw. 4, Nussbauer, a.a.O., Rz 450 mit Hinweisen).
1.4     Mit der Zahlung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG gehen alle Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Leistungen auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Subrogation (BGE 120 II 366 unten; Urteil R. vom 15. Januar 2001, C 91/00, Erw. 5b/cc), eine formlose und von einer entsprechenden Willenskundgebung der versicherten Person unabhängige Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (Urteil des Bundesgerichts in Sachen CAC gegen A. SA und P. vom 2. April 2004, 4C.259/2003, Erw. 4.1). Der Übergang der Lohn- und Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG im Umfang der bezogenen Taggelder auf die Kasse hat zur Folge, dass der arbeitslosen Person insoweit die Aktivlegitimation fehlt, auf gerichtlichem Wege Lohnforderungen gegen den früheren Arbeitgeber geltend zu machen (BGE 125 III 11 ff. Erw. 3a/cc-3b). Bis zur Mitteilung der Kasse, an ihrer Stelle in das Verfahren einzutreten, ist sie indessen als Prozessstandschafter hiezu berechtigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 23. Februar 2005, C 118/04, Erw. 1.4.3).
1.5     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
1.6     Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist zu Recht auf den 1. Mai 2007 ansetzte.
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, gemäss Rz B47 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE)  finde keine Verschiebung der Rahmenfrist statt, wenn die Kasse dem Versicherten gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG eine Arbeitslosenentschädigung gewährt habe und sie nachträglich in den Genuss von Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers komme. Die nachträgliche Leistung des Arbeitgebers führe nämlich nicht dazu, dass die für den Beginn der Rahmenfrist erforderliche Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls rückwirkend zu verneinen wäre (Urk. 2 S. 1 unten). Beziehe die versicherte Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG Arbeitslosenentschädigung, führe die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- oder Entschädigungsansprüche nie zu einer Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist (Urk. 2 S. 2 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Recht auf 520 bezahlte Taggelder sei höher zu gewichten als die administrative Ansetzung der Rahmenfrist (Urk. 1). Die Geltendmachung der Verlängerung der Kündigungsfrist gegenüber der Arbeitgeberin und die damit verbundene Lohnforderung sei von der Beschwerdegegnerin gefordert worden. Infolgedessen habe er den Lohn bei der Arbeitgeberin auch eingefordert. Die Subrogation nach Art. 29 AVIG sei erst erfolgt, nachdem er die Klage eingereicht habe. Es sei von einem anrechenbaren Arbeitsausfall ab 1. November 2007 auszugehen und entsprechend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf diesen Zeitpunkt hin festzusetzen (Urk. 7/25).

3.
3.1     Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten durch die Arbeitgeberin auf den 30. April 2007 gekündigt (Urk. 7/6). In der Folge litt der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden, weshalb ihn sein Hausarzt ab 2. April 2007 zu 50 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 7/22). Da die Kündigung vor Eintritt der Krankheit erfolgt und die Kündigungsfrist zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, wurde deren Ablauf gemäss Art. 336c Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) unterbrochen.
In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer per 1. Mai 2007 (vgl. Urk. 7/12) bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Mai 2007 fest und richtete gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG wegen begründeter Zweifel über die Realisierbarkeit der Lohnforderungen für die stillstehende Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 7/12). Dabei wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass infolgedessen alle arbeitsvertraglichen Ansprüche - im Umfang der künftig von ihr ausgerichteten Leistungen - auf sie übergehen würden (Urk. 7/12). Am 31. Mai 2007 machte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht eine arbeitsrechtliche Klage gegen seine Arbeitgeberin wegen Fortsetzung der Lohnzahlungen während der Sperrfrist und der verlängerten Kündigungsfrist anhängig (Urk. 7/10, vgl. auch Urk. 7/11), wobei die heutige Beschwerdegegnerin dem Verfahren ebenfalls als Klägerin beitrat (Urk. 7/14, Urk. 7/16-17). Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 wurde das arbeitsrechtliche Verfahren abgeschrieben (Urk. 7/18a), da die Parteien sich vergleichsweise geeinigt hatten (Urk. 7/18a S. 2 f.). Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verpflichtete sich, diesem für den Monat Juni 2007 einen Betrag von Fr. 2'743.25 netto auszuzahlen (Urk. 7/18a S. 2 Ziff. 1a). Zugleich verpflichtete sie sich, der heutigen Beschwerdegegnerin ebenfalls für den Monat Juni 2007 einen Betrag von Fr. 2'383.15 netto zu überweisen (Urk. 7/18a S. 2 Ziff. 1b), wobei festgehalten wurde, dass die Regelung bezüglich Lohn/Krankentaggeld ab Juli 2007 vom Krankheitsverlauf des heutigen Beschwerdeführers abhänge (Urk. 7/18a S. 2 Ziff. 2).
3.2     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt infolge Krankheit bis zum 30. Oktober 2007 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde und ab 1. November 2007 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/22). Entsprechend forderte die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin die von ihr erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 2'496.60 netto für den Monat Juli 2007 (Urk. 7/18b), von Fr. 2'610.05 netto für den Monat August 2007 (Urk. 7/19), von Fr. 2'269.55 netto für den Monat September 2007 (Urk. 7/20) sowie von Fr. 2'610.05 netto für den Monat Oktober 2007 (Urk. 7/21) ein.
3.3     In seinem Schreiben vom März 2009 (vgl. Eingangsstempel Urk. 7/23) beantragte der Beschwerdeführer die Festlegung des Beginns der Rahmenfrist auf den 1. November 2007, da letztlich die Löhne bis zum 30. Oktober 2007 ausbezahlt und demnach die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen vollumfänglich zurückerstattet worden seien (Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 1).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG erbringt die Arbeitslosenkasse Leistungen unter anderem dann, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber Lohnansprüche hat beziehungsweise ob diese realisierbar sind. Dies ungeachtet davon, ob bereits ein betreibungsrechtliches oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Dabei gehen alle Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers von Gesetzes wegen auf die Kasse über (vgl. vorstehend Erw. 1.4), womit diese folglich - im Umfang der von ihr erbrachten Leistungen - das ganze Inkassorisiko zu tragen hat. In dem die Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2007 Leistungen erbrachte, befand sich der Beschwerdeführer in einer komfortablen Position, da mit der Leistung von Arbeitslosentaggeldern das Inkassorisiko auf die Beschwerdegegnerin überging. Er hatte demnach das entsprechende Risiko nicht zu tragen und konnte ohne weitere Umtriebe regelmässige Leistungen beziehen.
Gemäss Rz B47 KS ALE legt die Kasse, wenn sie gestützt auf Art. 29 AVIG Leistungen erbringt, auf den ersten anspruchsberechtigten Tag den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug fest. Eine spätere vollständige oder teilweise Realisierung der Lohn- oder Entschädigungsansprüche führt sodann gemäss dem besagten Kreisschreiben zu keiner Verschiebung oder Neufestsetzung der Rahmenfrist (Rz B47 KS ALE). Zwar sind Kreisschreiben keine Rechtsnormen an sich, sondern im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserungen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der für richtig befundenen Auslegung von Gesetzen und Verordnungen und binden als solche die Gerichtsinstanzen nicht. Dennoch soll das Gericht sie bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
Das Bundesgericht hat überdies festgehalten, dass auch beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG die Rahmenfrist zu laufen beginne, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, denn die Arbeitslosenkasse leiste aufgrund dieser Sonderregelung nicht bloss Erwerbsersatz, sondern nehme dem Arbeitslosen auch die mit einem Prozess gegen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken ab. Angesichts dessen lasse es sich daher vertreten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auch bei nachträglicher teilweiser oder vollständiger Realisierung der arbeitsvertraglichen Ansprüche unverändert bleibe (BGE 126 V 368 Erw. 3c aa).
In einem weiteren Urteil bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und führte aus, eine nachträgliche Erfüllung von Ansprüchen aus Arbeitsvertrag sei nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls - im Sinne einer rückwirkenden Verneinung dieser Voraussetzung für eine den nachträglich erfüllten Ansprüchen aus Arbeitsvertrag entsprechende Zeit - zu führen. Die Bejahung dieser Anspruchsvoraussetzung bleibe ungeachtet der später vom Arbeitgeber erbrachten Leistung richtig, weil der anrechenbare Arbeitsausfall bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG aufgrund einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als erfüllt zu betrachten gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass zum einen wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung die im Zeitraum der nachträglich erfüllten Ansprüche aus Arbeitsvertrag ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten wäre (Art. 95 AVIG) und zum anderen die gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG eingetretene gesetzliche Subrogation rückgängig zu machen wäre, was unzulässig wäre. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption liege in der Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse nachträglich in den Genuss von Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers der versicherten Person komme, kein Grund dafür, die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich zu verneinen und die Rahmenfrist entsprechend neu festzusetzen. Der ursprünglich festgesetzte Beginn der Rahmenfrist bleibe somit unverändert, wenn nachträglich Forderungen vom Arbeitgeber eingebracht werden könnten (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2001 in Sachen R., C 91/00, Erw. 5b cc).
3.4     Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht den Beginn der Rahmenfrist per 1. Mai 2007 festgesetzt. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, sich erst auf einen späteren Zeitpunkt hin bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden und zuerst lediglich die Ansprüche gegen seine Arbeitgeberin geltend zu machen. Diesfalls hätte er allerdings das volle Kosten- und Insolvenzrisiko tragen müssen, was er verständlicherweise nicht wollte. Dementsprechend konnte er aber ohne weitere Umtriebe regelmässig erbrachte Leistungen beziehen und das entsprechende Risiko auf die Beschwerdegegnerin abwälzen. Infolgedessen muss er sich - entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtssprechung - nun indessen den Beginn der Rahmenfrist am 1. Mai 2007 entgegenhalten lassen.
Die Festsetzung der Rahmenfrist auf 1. Mai 2007 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen.
3.5     Die Beschwerdegegnerin ist noch darauf hinzuweisen, dass eine rechtsgenügliche Begründung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides nicht nur aus der Zitierung eines Kreisschreibens und der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen besteht. Diese sind vielmehr mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt in Zusammenhang zu bringen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind sowohl in der Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 7/24) als auch im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2009 (Urk. 2) äusserst knapp. Sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid bestehen zur Hauptsache aus zitierten Rechtsquellen. Es ist nur deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen, weil es dem Beschwerdeführer gleichwohl möglich gewesen ist, eine sachgerechte Begründung - insbesondere für die Einsprache (Urk. 7/25) - zu formulieren.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse Comedia
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).