Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00166
AL.2009.00166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 3. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1975, von Y.___, arbeitete zwischen April 2007 bis September 2008 im Rahmen temporärer Anstellungsverhältnisse als Reinigungsmitarbeiter (Urk. 9/11, Urk. 9/9 Ziff. 30). Am 23. Oktober 2008 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/10).
         Der Versicherte absolvierte in der Folge vom 27. April bis 1. November 2009 ein Praktikum im Spital Z.___ (Urk. 9/12). Am 27. April 2009 ersuchte er beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Bewilligung des Praktikums (Urk. 9/8). Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) das Gesuch ab (Urk. 12/2). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2009 Einsprache (Urk. 12/1), die das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 abwies (Urk. 3).
         Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab Beginn des Praktikums einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 (Urk. 3) erhob der Versicherte am 26. Juni 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vom 9. Juli 2009 machte er geltend, dass der Lohn als Praktikant nicht ausreiche, um seine Rechnungen bezahlen zu können (Urk. 1 und 4). Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2009 sinngemäss um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 9. November 2009 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c.  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
         Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.2     Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
1.3     Als Beschäftigungsmassnahmen gelten unter anderem Berufspraktika in Unternehmen und der Verwaltung (Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in der Gebäudereinigung gearbeitet. Da es während des Winters keine Arbeit gegeben habe, habe er eine Rotkreuz-Ausbildung zum Pflegehelfer gemacht (Urk. 4). Den Lohn, den er gegenwärtig als Praktikant verdiene, reiche nicht aus, um seine Rechnungen bezahlen zu können (Urk. 1 und 4).
2.2     Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs im angefochtenen Einspracheentscheid damit, Berufspraktika seien in erster Linie für qualifizierte Versicherte vorgesehen, die eine erste Berufserfahrung in ihrer angestammten Tätigkeit oder einem nahe verwandten Berufsfeld benötigen würden. Dem Beschwerdeführer sei der Einstieg in den Arbeitsmarkt in der Reinigung bereits gelungen. Der vom Beschwerdeführer anvisierte Einstieg in die Hilfspflege dränge sich aus Sicht der Arbeitslosenversicherung nicht auf und könne nicht mit den knappen, zweckgebundenen Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden (Urk. 3 S. 1 unten).
2.3     Streitgegenstand bildet die Bewilligung des Praktikums, welches der Beschwerdeführer vom 27. April bis 1. November 2009 im Spital Z.___ absolvierte, durch die Arbeitslosenversicherung.
2.4     Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab Beginn des Berufspraktikums einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/1). Dabei rechnete sie dem Beschwerdeführer anstelle des im Praktikum effektiv erzielten Monatslohnes von Fr. 1'074.80 einen Zwischenverdienst von Fr. 2'380.75 an (Urk. 5/1 S. 2 unten). Soweit sich der Beschwerdeführer vorliegend darauf beruft, dass er mit dem Lohn als Praktikant seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, beanstandet er auch die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Verfügung vom 17. Juni 2009 vorgenommene Anrechung eines fiktiven Monatslohnes von Fr. 2'380.75 für die Zeit des Praktikums.
         Die Beschwerde vom 26. Juni 2009 (Urk. 1) erweist sich als fristwahrend gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 17. Juni 2009. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechung eines fiktiven Zwischenverdienstes und die Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit des Praktikums im Spital Z.___ wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem in dieser Frage bislang kein Einspracheverfahren durchgeführt worden ist. Sachlich zuständig zur Behandlung der Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Juni 2009 ist die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Die Akten sind deshalb nach Eintritt der Rechtskraft an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu überweisen, damit diese das Einspracheverfahren durchführe.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer arbeitete in der Zeit vom 30. April 2007 bis 25. September 2008 auf temporärer Basis in der Reinigungsbranche (Urk. 9/11, Urk. 9/5, Urk. 9/9 Ziff. 30). Zwischen 1996 und 2002 habe er in Y.___ als Lehrer und Taxifahrer gearbeitet (Urk. 9/4), wobei sich für diesen Zeitraum keine Unterlagen bei den Akten finden.
         Nach den Vorbringen des Beschwerdegegners habe sich der Beschwerdeführer ab November 2008 zum Pflegehelfer ausbilden lassen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1, Urk. 9/8 S. 1 Mitte). Wie sich aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ergibt, hat sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 vermehrt um ein Praktikum in der Krankenpflege und um eine Anstellung als Pflegehelfer bemüht (Urk. 9/6). Der Beschwerdeführer wurde von seiner RAV-Beraterin darauf hingewiesen, dass er sich nicht nur in dem von ihm bevorzugten Pflegebereich bewerben könne und er den Suchbereich öffnen müsse (vgl. Beratungsprotokoll, Beratungsgespräch vom 5. März 2009, Urk. 9/3 S. 3).
3.2     Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c; 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme ist von grundlegender Bedeutung (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd II, S. 613 N 13 zu Art. 59). Das heisst, eine Förderung darf nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Gerhards, a.a.O., S. 618 N 30 zu Art. 59). Die versicherte Person hat im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen sodann nur Anspruch auf die dem jeweiligen Zweck der Massnahme angemessenen, notwendigen, nicht jedoch auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerischen Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, S. 2383 N 667).
3.3     Dem Beschwerdeführer ist der Einstieg in den Arbeitsmarkt als Reinigungsmitarbeiter gelungen. Aus arbeitsmarktlicher Sicht bestand deshalb keine Veranlassung für den von ihm angestrebten Wechsel in die Hilfspflege. Vielmehr bestanden intakte Chancen, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung erneut eine Anstellung finden würde. Zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer offenbar einzig im Oktober 2008 ernsthaft um eine Anstellung in der Reinigung bemüht hat. Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers wurden vom RAV betreffend die Kontrollperioden Dezember 2008 und Januar 2009 denn auch als ungenügend beurteilt (Auszüge vom 27. August 2009, Urk. 9/6).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Bewilligung des vom Beschwerdeführer vom 27. April bis 1. November 2009 im Spital Z.___ absolvierten Praktikums zu Recht verweigert hat.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur, zur Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Juni 2009 überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).