AL.2009.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2009 ihre Verfügung vom 13. März 2009 betreffend Verneinung des Anspruchs von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. Februar 2009 mangels Erfüllung der Beitragszeit bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 7/19),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juli 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Anerkennung ihrer Anspruchsberechtigung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2009 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten,
         in Erwägung,
         dass eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG], Art. 13 und 14 AVIG),
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 AVIG Abs. 3),
         dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeiten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG);
         dass die Beschwerdeführerin während der Frist für die Beitragszeit vom 18. Februar 2007 bis 17. Februar 2009 unbestrittenermassen keine Beitragszeit erworben hat, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 18. Februar 2009 unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit streitig und zu prüfen ist,
         dass erst das von der Invalidenversicherung eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Römerhof Y.___ vom 14. April 2008 der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit während der vorliegend für die Beitragszeit relevanten Rahmenfrist attestiert (Urk. 7/12), wogegen sämtliche dem Gericht vorliegenden früheren Beurteilungen unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Beschwerden nicht auf eine - vor und während der Rahmenfrist für die Beitragszeit bestehende - verwertbare Arbeitsfähigkeit schliessen liessen (Urk. 7/8, Urk. 7/9/6, Urk. 7/9a, Urk. 10/3; vgl. ferner Urk. 7/9 und Urk. 7/14 der Akten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2009.00209),
         dass die Y.___-Gutachter die Beschwerdeführerin lediglich über die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung orientierten (Urk. 7/12 S. 37), weshalb diese erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vor der IV-Stelle im August 2008 über die Zumutbarkeit der erwerblichen Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit erfuhr (Urk. 7/38 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren),
         dass sich das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zwar grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post bestimmt, jedoch auch zu berücksichtigen ist, ob der versicherten Person rückblickend bekannt war, dass ihr eine die erwerbliche Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit objektiv zumutbar war, und sie damit erkennen konnte, dass sie sich nicht auf die gegenteilige Einschätzung einiger Ärzte verlassen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009, 8C_266/2009 Erw. 4.2 mit Hinweisen),
         dass die Beschwerdeführerin demzufolge bis zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. August 2008 (Urk. 7/38 der Akten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2009.00209) auf die von ihren behandelnden Ärzten aus somatischer und/oder psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit einem vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (18. Februar 2007 - 17. Februar 2009) erlittenen Unfall vertrauen durfte,
         dass sich die Beschwerdeführerin demzufolge auf den Befreiungsgrund der mehr als zwölf Monaten dauernden Krankheit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit berufen kann,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Juli 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit während der vom 18. Februar 2007 bis zum 17. Februar 2009 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit befreit ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).