Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 15. Dezember 2005 meldete sich der 1959 geborene X.___ zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2006 an. In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 10. April 2007 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 27. März 2006. Es verneinte indessen die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. März 2006. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 25. Juli 2007 ebenso ab wie das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde, da die umfangreichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich selbständiger Geschäftsaufnahme eine weitere Arbeit im Angestelltenverhältnis verunmöglichten (Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 10. Juli 2008, Verfahren Nr.: AL.2007.00315).
1.2 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 forderte die Arbeitslosenkasse Y.___ die ab dem 28. März 2006 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 47'842.15 zurück (Urk. 6/1). Am 12. November 2008 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 6/2), welches die Arbeitslosenkasse Y.___ dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) überwies (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 lehnte das AWA das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (Urk. 6/5). Die vom Versicherten am 7. Juli 2009 erhobene Einsprache (Urk. 6/6) wies das AWA mit Entscheid vom 16. Juli 2009 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 22. Juli 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss den Erlass der Rückerstattung der ab 28. März 2006 bezogenen Taggelder (Urk. 2). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2009 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 10. Juli 2008 rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ab dem 28. März 2006 nicht vermittlungsfähig war und dementsprechend ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung mehr hatte. Gestützt auf dieses Urteil hat die Arbeitslosenkasse Y.___ mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die vom Beschwerdeführer zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 47'842.15 zurückgefordert (Urk. 6/1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer keine Einsprache, sondern er ersuchte lediglich um Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/2). Dementsprechend ist die Rückerstattung als solche in Rechtskraft erwachsen, und es bleibt lediglich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen ist.
2.
2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.2 Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels (Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges) vor. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso vom April 2008, Rz C2).
3.
3.1 Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Juli 2008 festhielt, schlossen die Dispositionen des Beschwerdeführers hinsichtlich Geschäftsaufnahme, welche unter anderem das Auftreiben von Investitionskapital von 2,5 Millionen und den Verkauf von Abonnements im Wert von Fr. 35'000.- umfassten, die gleichzeitige Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus. Die Vorkehrungen des Beschwerdeführers gingen über das Mass hinaus, welches noch die Annahme einer bloss vorübergehenden selbständigen Tätigkeit zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Stellenverlust und dem Antritt einer weiteren Arbeit im Angestelltenverhältnis zuliessen (Erw. 4.3).
3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete während mehr als 20 Jahren in anspruchsvoller Stellung in Unternehmensberatungs- und Personalberatungsunternehmen (AVAM/ASAL-Daten, Urk. 6/8). Es musste ihm daher aufgrund seiner Bildung und seiner Erfahrung klar sein, dass er wegen seiner umfangreichen Tätigkeit hinsichtlich der Geschäftsaufnahme und der dadurch verursachten Unmöglichkeit, gleichzeitig ein Angestelltenverhältnis einzugehen, keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Müsste die Arbeitslosenversicherung auch bei derart umfangreichen Dispositionen hinsichtlich einer Geschäftsgründung weiterhin Taggeldleistungen erbringen, so müsste faktisch jede Neugründung eines (Klein-) Unternehmens durch die Arbeitslosenversicherung alimentiert werden. Dass dies nicht der Fall sein kann, musste dem Beschwerdeführer klar sein. Er hat daher beim Bezug von Taggelder der Arbeitslosenversicherung zumindest grobfahrlässig gehandelt. Dementsprechend fehlt es ihm an der notwendigen Gutgläubigkeit hinsichtlich der bezogenen Leistungen, und es erübrigt sich zu prüfen, ob bei ihm allenfalls eine grosse Härte vorliegt. Der Beschwerdegegner hat das Erlassgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).