Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00175
AL.2009.00175

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der 1972 in der Y.___ geborene X.___ absolvierte an der Universität Z.___ eine Informatik-Ausbildung. Nach dem Jahr 1994 war er an verschiedenen Stellen in der Schweiz tätig, zuletzt bis 6. Februar 2008 bei der A.___ AG. Ab 12. Februar 2008 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/4/4, Urk. 7/2/1, Urk. 7/4/2-3).
         Am 7. April 2009 stellte er ein Gesuch um Übernahme der Kurskosten von Fr. 25'200.- für das ab 17. April 2009 bis Dezember 2010 dauernde Nachdiplomstudium "Master of Advanced Studies (MAS) in Business Information Management" an der Fachhochschule B.___ (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 15. April 2009 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum C.___ das Gesuch ab (Urk. 3/3). Die Einsprache vom 15. Mai 2009 (Urk. 3/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Entscheid vom 15. Juni 2009 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 21. Juli 2009 Beschwerde, wobei er den Antrag auf Übernahme der Kurskosten erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2009 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
         a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
         b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
         c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
         d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
         Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
         a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
         b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.2     Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
         Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 Erw. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b).
1.3     Im Weiteren muss der voraussichtliche Erfolg einer arbeitsmarktlichen Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Zur vorausgesetzten arbeitsmarktlichen Indikation gehört denn auch die Angemessenheit eines Kurses. Der zeitliche und finanzielle Aufwand muss mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 69 Erw. 2 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2000 in Sachen F., C 379/99).
         In zeitlicher Hinsicht können nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge, das heisst eigentliche Grundausbildungen, sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kures als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 16. Juli 2007, C 19/07, Erw. 2.2).
        
2.
2.1     Der Beschwerdeführer macht in seiner Einsprache (Urk. 3/2) und Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das MAS-Studium sei eine sinnvolle Ergänzung seines bisherigen beruflichen Werdegangs, ermögliche die Schliessung seiner fachlichen Lücke wegen fehlender Praxiserfahrung vor und insbesondere seit Februar 2008 und stelle eine Anpassung seines Profils an die aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes dar. Zugleich diene es zur wesentlichen Milderung seiner Benachteiligung gegenüber hochqualifizierten EU-Bürgern, deren Abschlüsse wesentlich höhergestellt seien als sein Abschluss aus der Y.___.
2.2     Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Versicherte sei in einem Bereich spezialisiert, der trotz der aktuellen Arbeitsmarktsituation von grossem Interesse für potentielle Arbeitgeber sei, und er habe mit den zurückliegenden Stellen nachgewiesen, dass sein Profil für Arbeitgeber interessant sei. Allein ein Bildungszertifikat sei kein Garant für eine rasche Eingliederung. Die zugehörige Berufserfahrung sei ebenso massgebend. Es gelte in seinem Fall vielmehr, den Stellenmarkt vermehrt zu bearbeiten. Obwohl der MAS-Kurs die Vermittlungsfähigkeit erhöhen könne, bestehe keine dringende Notwendigkeit für eine fachliche Förderung.
        
3.      
3.1     Wie dem dokumentierten Lebenslauf (Urk. 3/4/4, Urk. 7/3/1) zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer im Zeitraum nach seiner Informatikausbildung an der Universität Z.___ im Jahr 1994 bis zum Jahr 2008 bei mehreren (teilweise bekannten) schweizerischen Unternehmungen im Bereich der Wirtschaftsinformatik tätig, wobei er im gleichen Zeitraum berufsbegleitend verschiedene postakademische Kurse absolviert hat. Im vorliegenden Fall steht ein insgesamt über eineinhalb Jahre dauerndes Nachdiplomstudium im Bereich Business Informatik zur Diskussion. Es handelt sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung.
3.2     Die erwähnte lange Kursdauer übersteigt den üblichen Rahmen der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen (Erw. 1.3). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung läuft vom 12. Februar 2008 bis 11. Februar 2010 (Urk. 7/2/1). Das Nachdiplomstudium begann am 17. April 2009 und endet im Dezember 2010. Gemäss Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG müssen die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erfüllt sein. Demnach würden spätestens mit Auslauf der Rahmenfrist die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen (BGE 131 V 286).
         Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann vorliegend auch innert der Rahmenfrist keine Ausnahme vom Grundsatz gemacht werden, wonach nur Kurse mit einer Dauer von bis zu einem Jahr als obere zeitliche Grenze übernommen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er mit seinem Abschluss an einer Universität in der Y.___ gegenüber EU-Bürgern bei der Stellensuche (erheblich) benachteiligt sei, überzeugt nicht, hat er doch seit dem Jahr 1994 bis zum Jahr 2008 fortwährend anspruchsvolle Stellen im Bereich Wirtschaftsinformatik versehen (Urk. 3/4/4, Urk. 7/3/1). Warum ihm der universitäre Abschluss in der Y.___ hinderlich sein sollte, ist daher nicht zu erkennen. Abgesehen davon ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, allfällige Niveauunterschiede zwischen Abschlüssen von ausländischen Universitäten auszugleichen. Vielmehr steht aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers fest, dass er über eine vielschichtige Aus- und Weiterbildung sowie über eine an unterschiedlichen Orten gesammelte reiche Berufserfahrung verfügt. Diese Berufserfahrung zeigt sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch darin, dass er beim MAS-Nachdiplomstudium zugelassen wurde (Urk. 3/2). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der MAS-Kurs arbeitsmarktlich unmittelbar geboten ist. Die erforderliche Notwendigkeit und Geeignetheit der Förderung der Vermittelbarkeit ist mithin nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen beruflichen Ausbildung und Erfahrungen ist der zeitliche und finanzielle Aufwand des Kurses zudem als unverhältnismässig und als eine nach den gegebenen Umständen zwar bestmögliche Vorkehr zu werten, auf welche jedoch eine versicherte Person grundsätzlich keinen Anspruch hat (Erw. 1.3). Schliesslich geht aus der Kursbeschreibung (Urk. 3/4/2) und der Zielgruppe für diesen Kurs (unter anderem Führungspersönlichkeiten aus dem mittleren Management und Geschäftsführer von kleinen und mittleren Unternehmen, Urk. 3/4/2 S. 4) hervor, dass in diesem Nachdiplomstudium in gedrängter und praxisbezogener Form Basiswissen im Bereich Business Information Management vermittelt wird, weshalb die Aspekte einer allgemeinen beruflichen Weiterbildung klar überwiegen. Somit hat das AWA den Antrag auf Übernahme der Kurskosten zu Recht abgewiesen.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).