Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00176[8C_374/2010]
AL.2009.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 4. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Sterneggweg 3, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2009 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung im Betrieb seiner Ehefrau, der Firma "Y.___, Z.___" (Urk. 13/1). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 10. Juli 2009 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2009 anzuerkennen. Im Weiteren seien ihm die beantragten Fördermassnahmen auch nachträglich zu gewähren, und schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das weitere Verfahren zu bestellen.
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2009 zugestellt (Urk. 14). Am 28. November 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert hierzu (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Soweit der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde arbeitsmarktliche Massnahmen, insbesondere die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 71a ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) verlangt (vgl. auch Urk. 8/3), liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin und damit kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 19. Januar 2009 (Urk. 13/1) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Leistungen bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung (BGE 113 V 74) und die rechtsprechungsgemässe Ausdehnung dieser Regelung auf die Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2     Der Beschwerdeführer war sowohl bei der Kündigung am 27. Oktober 2008 als auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2008 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 2) zwar nicht Organ der Einzelfirma "Y.___, Z.___", doch blieb seine Ehefrau Z.___ einzelzeichnungsberechtigte Inhaberin der Firma (Handelsregister-Auszug, Urk. 8/7). Sie besass damit weiterhin die Dispositionsfreiheit und damit die Möglichkeit, ihren Ehemann erneut anzustellen.
         Unter solchen Umständen kann weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr eines missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden. Folglich muss rechtsprechungsgemäss (vgl. vorerwähnten BGE 123 V 234) auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG hätte der Beschwerde führende Ehemann keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; denn seine Ehefrau war einzelzeichnungsberechtigte Arbeitgeberin. Diese Ausschlusseigenschaft ("Ehegatte") verliert er weder durch die Gütertrennung (vgl. Urk. 1 S. 7) noch bei Eintritt der Teil- oder Ganzarbeitslosigkeit.
2.3     An dieser Rechtslage vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Vielmehr erweist sich seine Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3.       Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist gegenstandslos, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen Anwalt in Anspruch nahm und ihm demzufolge auch keine Vertretungskosten entstanden sind. Im Übrigen ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
3.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).