Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 18. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 seine Verfügung betreffend Verneinung der Vermittlungsfähigkeit von X.___ ab 1. Mai 2009 bestätigt hat (Urk. 2 und Urk. 9/1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Juli 2009 und deren Ergänzung vom 29. August 2009, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 5), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 9. September 2009 (Urk. 8) sowie in die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG), wobei die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG),
dass zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2),
dass die versicherte Person mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere verpflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und ihre Bemühungen nachweisen können muss (Art. 17 Abs. 1 AVIG),
dass weder Gesetz noch Verordnung eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen je Kalendermonat verlangen, weshalb es im Einzelfall beurteilt werden muss, ob die Bemühungen bei der Stellensuche genügend sind, in der Regel aber mindestens zehn bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (BGE 124 V 234 Erw. 6; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, N 15 zu Art. 17),
dass die arbeitslose Person alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen hat, sie somit gesetzlich verpflichtet ist, alles zu unternehmen, um nötigenfalls auch ausserhalb ihres Berufes eine neue Stelle zu finden (ARV 1979 Nr. 9 S. 58),
dass allgemein der Grundsatz gilt, dass die Arbeitsbemühungen um so intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine neue Stelle zu finden (ARV 1980 Nr. 45 S. 112),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung ist (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis), und fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen können, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3),
dass die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht, neben der Stellensuche die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen und unter anderem an Beratungsgesprächen beim Arbeitsamt teilnehmen muss (Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und 3 lit. b AVIG);
dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Erfüllung seiner Pflichten als Arbeitsloser zu drei im Laufe des Monats Januars 2009 verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2008 mit insgesamt 17 Einstelltagen führte (Urk. 9/11-13),
dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 29. Januar 2009 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge wiederholter kurzfristiger Absagen von Beratungsgesprächen und den bislang fehlenden Arbeitsbemühungen überprüfte und diese schliesslich unter dem Hinweis bejahte, dass eine erneute Verletzung der Pflichten gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum beziehungsweise der Arbeitslosenversicherung zu einer nochmaligen Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und deren Verneinung führen könne (Urk. 9/10),
dass keine positive Auswirkungen der wiederholten Sanktionierungen und der Ermahnungen zur Pflichterfüllung auf die Arbeitsbemühungen ersichtlich sind, vielmehr in den Monaten März und April 2009 zwei Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Januar und Februar 2009 mit insgesamt 16 Einstelltagen verfügt wurden (Urk. 9/7-8),
dass auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers nicht von einer Erfüllung seiner Pflichten als Arbeitsloser zeugt, nahm er doch nach dem 16. April 2009 unbestrittenermassen keinen Beratungstermin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum mehr wahr und wies auch keine persönlichen Arbeitsbemühungen mehr nach, weshalb er per 26. August 2009 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 2, Urk. 9/1, Urk. 9/14),
dass diese vom Versicherten nicht in Abrede gestellten Umstände zeigen, dass ihm spätestens ab 1. Mai 2009 die subjektive Vermittlungsbereitschaft fehlte, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 nicht zu beanstanden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Zürich 1
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).