Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 18. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2009 ihre Verfügung vom 14. Juli 2009 betreffend Verneinung des Anspruchs von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. März 2009 mangels Erfüllung der Beitragszeit bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 9/5),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. August 2009, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2009 (Urk. 8) sowie in die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG], Art. 13 und 14 AVIG),
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 AVIG Abs. 3),
dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeiten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG);
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der Frist für die Beitragszeit vom 27. März 2007 bis 26. März 2009 keine Beitragszeit erworben hat, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 27. März 2009 unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit streitig und zu prüfen ist,
dass der für die Folgen des vom Beschwerdeführer am 21. Juni 2001 erlittenen Unfalls aufkommenden Unfallversicherer mit Verfügung vom 21. Juli 2006 feststellte, der Beschwerdeführer sei seit 1. April 2006 in einer Tätigkeit ohne Belastungen über 1 kg und mit Einsatz der unfallversehrten rechten, dominanten Hand höchstens noch als Hilfshand zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 9/6),
dass damit dem Versicherten mit der Verfügung des Unfallversicherers vom 21. Juli 2006 bekannt war, dass ihm die erwerbliche Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2006 objektiv zugemutet wurde,
dass diese Feststellung in Würdigung der vorhandenen Arztberichte vom hiesigen Gericht im Urteil vom 23. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 9/10),
dass sich das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post bestimmt, weshalb nicht massgebend ist, ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen oder dass der die Verfügung vom 21. Juli 2006 bestätigende Einspracheentscheid (vom 23. Februar 2007) beschwerdeweise angefochten worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009, 8C_266/2009 Erw. 4.2 mit Hinweisen),
dass sich aus der Verfügung des Unfallversicherers vom 21. Juli 2006 vielmehr in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 Erw. 4.2 in fine S. 463; 123 V 230 Erw. 3c S. 233; 117 V 400 je mit Hinweisen) die Verpflichtung zur Arbeitssuche ergab, womit der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG daran gehindert war, eine beitragspflichtige (teilzeitliche) Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist zu erfüllen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).