AL.2009.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ackerstrasse 2, Postfach 770, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. August 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1, Urk. 5), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2009 (Urk. 9) sowie die weiteren Akten;

         in Erwägung, dass
         die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbst verschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),
         dieser Einstellungstatbestand nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein kann, wenn das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005, C 212/04 mit weiteren Hinweisen);
         in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass das Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2007 in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben worden sei und die Arbeitgeberin (Y.___ AG) andernfalls keine Kündigung ausgesprochen hätte; dies als selbstverschuldete Kündigung zu qualifizieren sei, da dem Beschwerdeführer ein Verbleiben am Arbeitsplatz weiter zuzumuten gewesen wäre und er ab dem 2. Februar 2009 auch wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, dass er nicht selber gekündigt habe; er von der Arbeitgeberin vielmehr darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er aufgrund der krankheitsbedingten Absenzen ab dem 27. Januar 2009 nicht mehr bezahlt werde und es im Hinblick auf die kommende Stellensuche auch in seinem Interesse liege, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben (Urk. 1),
vorliegend unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2009 in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben worden ist (Urk. 10/36),
dies nach ständiger Rechtsprechung nicht per se als selbstverschuldete Kündigung zu qualifizieren ist; vielmehr zu prüfen bleibt, ob eine versicherte Person unmissberständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen oder die Kündigung der Firma entgegen zu nehmen (Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, S. 150 mit weiteren Hinweisen),
die Arbeitgeberin diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2009 festhielt, dass die Aufhebung des Arbeitsvertrages aufgrund der häufigen Absenzen des Beschwerdeführers ohnehin erfolgt wäre (Urk. 10/12); der telefonischen Auskunft vom 20. April 2009 weiter zu entnehmen ist, dass eine Kündigung unterblieben wäre, sofern der Beschwerdeführer hätte sagen können, dass er voraussichtlich in der ersten Februarwoche wieder arbeitsfähig gewesen wäre (Urk. 10/13),
den Akten diesbezüglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 27. Januar 2009 angehalten wurde, über die ungefähre Absenzdauer Auskunft zu geben (Urk. 10/38),
der Beschwerdeführer dafür hält, dass man die Krankheitsdauer nicht habe bestimmen können (Urk. 10/36); die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einwendet, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Krankheitsdauer bis zum 1. Februar 2009 am 27. Januar 2009 sicher möglich gewesen wäre, den Krankheitsverlauf einzuschätzen (Urk. 2),
für die Argumentation des Beschwerdeführers spricht, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 27. Januar 2009 datiert; er sich damit unverzüglich mit der Arbeitgeberin telefonisch in Verbindung gesetzt hat und offenbar keine pässlichen Angaben über eine Wiederaufnahme der Arbeit hat machen können, da andernfalls eine Vertragsaufhebung - zumindest nach den neusten Angaben der Arbeitgeberin - unterblieben wäre,
hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdegegnerin anzumerken ist, dass die Medizin eine Erfahrungswissenschaft darstellt, so dass sowohl rückwirkende wie auch prognostische Einschätzungen stets mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sind,
dem Beschwerdeführer damit aufgrund der Aktenlage keine Verletzung seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Einschätzung der Krankheitsdauer vorgeworfen werden kann,
der schriftlichen Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 16. April 2009 zudem zu entnehmen ist, dass die Vertragsaufhebung aufgrund der "vielen Absenzen" ohnehin erfolgt wäre (Urk. 10/12), was nahe legt, dass die Gesamtzahl der schon aufgelaufenen Absenzen eine Weiterbeschäftigung ohnehin verhindert hätte,
         somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Kündigung aufgrund der vielen Absenzen ohnehin erfolgt wäre, so dass nicht von einer selbstverschuldeten Kündigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen werden kann;
         weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitsgeber im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG verzichtet hat,
         dabei unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat,
         der Arbeitsvertrag weiter auf die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages des Verbandes Zürcher Handelsfirmen und des Kaufmännischen Verbandes Zürich verweist (Urk. 10/37 Ziffer 10); damit von einer Kündigungsfrist von einem Monat auszugehen ist (Urk. 10/37, Ziffer 9.1 des anwendbaren GAV), so dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses frühstens per Ende Februar 2009 möglich gewesen wäre,
         die Arbeitgeberin weiter zu Recht darauf hinwies, dass im 4. bis 12. Anstellungsmonat bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft von einer maximalen Lohnfortzahlung von 5 Wochen auszugehen ist (Urk. 10/38, Ziffer 25.1 des anwendbaren GAV),
         der Beschwerdeführer demnach aufgrund seiner krankheitsbedingten Absenzen spätestens ab dem 27. Januar 2009 keinen Lohnanspruch mehr gehabt hätte (Urk. 10/43); damit auch der Einstellungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG nicht gegeben ist,
         dies zusammenfassend zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides führt;


erkennt die Einzelrichterin:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).