AL.2009.00202
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, wohnhaft in C.___, war vom 1. November 1996 bis 24. Februar 2009 bei der Y.___, A.___, als Logistic & Commercial Specialist tätig (Urk. 7/23 Ziff. 2-3). Am 16. April 2009 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/35) und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (Urk. 7/1 Ziff. 2). Aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) den Versicherten mit Schreiben vom 11. Mai 2009 (Urk. 7/4 = Urk. 7/19) auf, seine enge persönliche oder berufliche Bindung zum Beschäftigungsstaat zu belegen. Dem kam der Versicherte mit Schreiben vom 17. Mai 2009 nach (Urk. 7/18).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 7/12 = Urk. 7/3 = Urk. 2/5) verneinte die Kasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung. Dagegen erhob dieser am 9. Juni 2009 Einsprache (Urk. 7/2 = Urk. 2/6), deren Eingang die Kasse am 12. Juni 2009 bestätigte (Urk. 2/7 = Urk. 7/10).
Am 2. Juli 2009 meldete sich der Versicherte in Deutschland ab und in B.___ an (Urk. 1 S. 1; Urk. 10). Am 28. Juli 2009 erfolgte die Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung Bern (Urk. 2/8).
2. Am 28. August 2009 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer-de. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 9). Am 19. Oktober reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gestützt auf Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenver-fügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit. a fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Demzufolge richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Streitigkeiten über die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort, an welchem der Versicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht erfüllt hat.
Nachdem der damals noch in C.___ wohnhafte Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Juni 2009 die Kontrollpflicht noch im Kanton Zürich erfüllte (vgl. Urk. 10), ist das hiesige Gericht zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde örtlich zuständig.
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG).
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b, BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die den materiellen Sachverhalt betreffende Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2009 (Urk. 11; Urk. 12/1-2) hat deshalb in diesem Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Des Weiteren setzt die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder eines Einspracheentscheids verlangt hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Juli 2004, K 52/04 Erw. 3.1, und in Sachen J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03 Erw. 1.2). Letzteres ist vorliegend erfüllt, hat der Beschwerdeführer doch am 9. Juni 2009 Einsprache erhoben (Urk. 7/2).
2.2 Im Sozialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine be-sonders hohe Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass bei leistungsrechtlichen Fragen regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entscheiden ist. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen sind, ist nach verschiedenen Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten, zu beurteilen. Beim Erlass eines Einspracheentscheides ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 16 f. zu Art. 56).
2.3 Der Beschwerdeführer erhob am 9. Juni 2009 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 7/2). Am 12. Juni 2009 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Einsprache und wies darauf hin, dass die Bearbeitung der Fälle in chronologischer Reihenfolge vorgenommen werde (Urk. 7/10). In den Akten ist als nächster Verfahrensschritt eine Anfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2009 dokumentiert, wonach sie sich beim Beschwerdeführer telefonisch nach weiteren Kontakten zur Beurteilung seines Beziehungsnetzes in der Schweiz erkundigte (Urk. 7/9). In der Folge fanden am 1. und 5. Oktober 2009 weitere Abklärungshandlungen statt (Urk. 7/5-6; Urk. 7/8).
Angesichts dieser Handlungen und unter Berücksichtigung aller Umstände kann im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 28. August 2009 noch nicht von einer Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin gesprochen werden: Zwar sind für den Zeitraum zwischen Erhalt der Einsprache am 12. Juni 2009 und der nächsten Handlung am 28. September 2009 keine Handlungen der Beschwerdegegnerin dokumentiert. Darin kann jedoch noch keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die notwendigen Abklärungen sind vielmehr immer noch im Gange (vgl. Urk. 6; Urk. 7/5-6; Urk. 7/8). Aufgrund der rechtlichen Komplexität der sich stellenden Frage und der zur Beurteilung der Einsprache notwendigen Durchführung von beweisrechtlichen Massnahmen ist mit einem erhöhten Zeitbedarf zu rechnen, sind doch - nebst der rechtlichen Beurteilung der Sache - Auskünfte von verschiedenen Personen einzuholen (vgl. Urk. 7/7) und Abklärungen hinsichtlich des privaten und beruflichen Umfelds des Beschwerdeführers zu treffen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-2
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).