Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00204[8C_383/2010]
AL.2009.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat und Notar Dr. Stefan Grundmann
Advokatur Lutz Brigger Grundmann Kuster Noll
Falknerstrasse 3, 4001 Basel

dieser substituiert durch Suzanne Davet
Advokatur Lutz Brigger Grundmann Kuster Noll
Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1959, arbeitete vom 15. März 2003 bis 28. Februar 2007 bei der B.___ (Urk. 12/1). Am 1. März 2007 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltorf zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/26) und beantragte ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/1). Nachdem er vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügungen vom 8.  und 29. Mai 2007 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier (Urk. 12/16), für 15 (Urk. 12/12) und nochmals für vier Tage (Urk. 12/10) in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, teilte ihm das RAV am 7. Juni 2007 mit, dass er per 30. April 2007 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 12/4). Am 27. Februar 2009 meldete sich A.___ erneut beim RAV Fehraltorf zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/32) und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2009 (Urk. 8/1 = Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während 12 Monaten Beiträge entrichtet habe (Urk. 8/23). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 26. Juni 2009 (Urk. 8/9) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. August 2009 ab (Urk. 2 = Urk. 8/8).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch Advokat und Notar Dr. Stefan Grundmann, Basel, dieser substituiert durch MLaw Suzanne Davet, mit Eingabe vom 7. September 2009 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
"         1.         Es sei der Einspracheentscheid Nr. 256 vom 04.08.2009 aufzuheben.
2.         Es sei dem Beschwerdeführer die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis 28.02.2011 zu verlängern bzw. er sei von der Erfüllung der Beitragszeit in den letzten zwei Jahren zu befreien und es sei der Bezug der restlichen Taggelder aus der Rahmenfrist vom 01.03.2007 bis 28.02.2009 zu gewähren.
3.         Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei eine Parteientschädigung in der Höhe seines Aufwandes zuzusprechen."
         In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2009 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Brief vom 12. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.    einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).        
1.3     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, wird gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b).
         Gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
         Die Verlängerung der Rahmenfrist kommt nur in Betracht, wenn die versicherte Person bei der (Wieder-) Anmeldung nicht über genügend Beitragszeit verfügt (Art. 9a Abs. 1 lit. b AVIG). Art. 9a AVIG ist subsidiär zu Art. 13 AVIG.

2.
2.1     Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer in den zwei der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug ab 1. März 2009 vorangehenden Jahren (1. März 2007 bis 28. Februar 2009) keine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und insoweit die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt ist. Nicht streitig ist überdies, dass kein Grund zur Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) vorliegt. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG zu verlängern ist.
2.2     Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, bemühte er sich darum, sich selbständig zu machen, nahm aber nie eine selbständige Tätigkeit auf (vgl. Urk. 1 S. 3). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass auch die Vorbereitungshandlungen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter die Bestimmung von Art. 9a Abs. 1 AVIG subsumiert werden können.
2.3     Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; 130 II 65 E. 4.2 S. 71; 130 V 229 E. 2.2 S. 232, 294 E. 5.3.1 S. 295, 424 E. 3.2 S. 428 f., 472 E. 6.5.1 S. 475, 479 E. 5.2 S. 484; 129 V 283 E. 4.2 S. 284 f.).
2.4     Gemäss klarem Wortlaut setzt Art. 9a Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit vollzogen und diese wieder aufgegeben hat. Dabei ist für die Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit auf Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) abzustellen. Darüber hinaus ist darunter wie bei Art. 71a AVIG auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Form einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verstehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 207).
         Der Zweck von Art. 9a AVIG liegt darin, dass Versicherte, die freiwillig das Risiko einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf sich genommen haben und daher ihre Beitragspflicht nicht erfüllen können, bei Scheitern wieder ins Versicherungssystem zurückzukehren. Vor Einführung dieser Norm war Personen, die im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis ohne Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung oder während einer eröffneten Rahmenfrist ohne Unterstützungsleistungen nach Art. 71a AVIG eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen, die weitere Bezugsberechtigung bei Ablauf der Rahmenfristen verbaut. Diese Lücke schliess Art. 9a AVIG im Sinne einer Gleichbehandlung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 106). Wie Art. 71d Abs. 2 AVIG trägt Art. 9a AVIG dem erhöhten Risiko Rechnung, welches mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. Nach der ratio legis soll die Tatsache allein, dass aufgrund einer nicht beitragswirksamen selbständigen Erwerbstätigkeit keine genügende Beitragszeit generiert werden konnte, bei der (Wieder-)Anmeldung zum Taggeldbezug den Anspruch nicht ausschliessen (BGE 122 V 82 Erw. 3.1).
         Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit haben keinen erwerblichen Charakter. Allein mit der Tatsache, dass eine versicherte Person ihre ganze Kraft auf die Vorbereitungshandlungen verwendet, tritt ihre Tätigkeit wirtschaftlich noch nicht in Erscheinung. Ist der Tätigkeit einer versicherten Person der erwerbliche Charakter abzusprechen, liegt der Grund, weshalb sie die Beitragspflicht nicht erfüllt, nicht darin, dass sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit fallen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit nicht unter Art. 9a AVIG. Überdies ist zu beachten, dass, würden Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9a AVIG qualifiziert, hieraus eine Besserstellung gegenüber den Versicherten, die während der Planungsphase Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG bezogen haben und nach Abschluss der Planungsphase keine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, resultieren würde. In einem solchen Fall nämlich kann die Rahmenfrist nicht erstreckt werden, da eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf Art. 71d Abs. 2 AVIG voraussetzt, dass die versicherte Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnimmt und später wieder aufgibt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 26. Juli 2007, C 4/06). Dies würde der Absicht des Gesetzgebers, der mit der Einführung des Art. 9a AVIG eine Gleichstellung der Versicherten, die sich ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung selbständig machen, mit denjenigen, die sich mit Unterstützung selbständig machen, erreichen wollte (vgl. Nussbaumer, a.a.O. Rz 106), zuwiderlaufen.
2.5         Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und des Zweckes der Bestimmung fallen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht unter Art. 9a AVIG. Da der Beschwerdeführer nie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht verlängert werden.

3.      
3.1
3.1.1   Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
3.1.2   Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen, die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Abs. 2 u. 3).
3.1.3   Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 472 ff. ausgeführt hat, stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 27. März 2006,  I 141/05, Erw. 3.2).
3.1.4   In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27 ATSG eine wesentlich weiter gehende Beratungspflicht (welche namentlich auch Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt (vgl. unter anderem Kieser, ATSG-Kommentar, S. 323 unten f.). Nach der Literatur bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat beziehungsweise eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei (BGE 131 V 478 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
3.1.5   In BGE 131 V 472 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Im konkreten Fall hat es unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) die Pflicht des Durchführungsorgans bejaht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: der Antritt eines Auslandaufenthaltes) eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (vorliegend: die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit) gefährden kann (BGE 131 V 480 Erw. 4 am Ende). Im Urteil in Sachen W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht sodann entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kerngehalt der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihre (gesellschaftsrechtliche) Situation den Leistungsanspruch gefährden kann. Weil die Verwaltung davon Kenntnis hatte, dass der Versicherte als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH tätig war, wäre sie im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht gehalten gewesen, ihn darüber zu orientieren, dass seine andauernde arbeitgeberähnliche Stellung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gefährde. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der Akten nicht feststand, ob der Versicherte sich sofort im Handelsregister hätte löschen lassen, wenn er von der Verwaltung pflichtgemäss orientiert worden wäre, hat das Gericht die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen.
3.2     Der Beschwerdeführer wurde mangels persönlicher Arbeitsbemühungen in den Monaten März, April und Mai 2007 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 12/16, Urk. 12/12 und Urk. 12/10). Laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/10) informierte der Beschwerdeführer seinen RAV-Berater darüber, dass er daran sei, ein Geschäft zu übernehmen. Ende Juni werde er für zwei Wochen im Betrieb arbeiten. Vorerst suche er keine Stelle, und er sei auch nicht auf Arbeitslosenentschädigung angewiesen. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Berater wurde abgemacht, dass sich Ersterer per 30. April 2007 von der Arbeitsvermittlung abmelde und sich wieder anmelde, sollte das geplante Geschäft nicht zustande kommen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er sich bereits einen Monat vor einer allfälligen Wiederanmeldung um Stellen bemühen müsse.
         Ob der Berater den Beschwerdeführer dahingehend informiert hat, dass er nur während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug vom 1. März 2007 begonnen hat, Arbeitslosentaggelder beziehen kann, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Berater habe ihn darauf hingewiesen, dass er sich bei Scheitern der Bemühungen um eine selbständige Tätigkeit oder bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder anmelden könne, worauf er davon ausgegangen sei, dass diese verlängert würde und er seinen gesamten verbleibenden Taggeldanspruch von ca. 360 Tagen beziehen könne, wenn er sich rechtzeitig wieder zur Arbeitsvermittlung anmelde (Urk. 1 S. 3).
3.3     Aus den Informationen, die dem RAV-Berater zur Verfügung standen, musste dieser erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten seinen Leistungsanspruch gefährdet, weshalb ihn eine Beratungspflicht traf. Diese hat er nach Aussage des Beschwerdeführers auch teilweise wahrgenommen, was dazu führte, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 per 30. April 2007 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 12/4). Jedoch kann dem Beratungsprotokoll nicht entnommen werden, dass der Berater den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass bei einer allfälligen Wiederanmeldung innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine Taggelder über diese Rahmenfrist hinaus bezahlt würden, es sei denn, Art. 9a oder Art. 71a ff. AVIG griffen Platz. Aufgrund des dürftigen Eintrags im Beratungsprotokoll ist zuungunsten der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beratung des Beschwerdeführers nicht umfassend genug war (vgl. (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.4     Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; zu Art 4 Abs. 1 alt Bundesverfassung [BV] ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auch dann anwendbar, wenn eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b). Dabei hat die dritte Voraussetzung in dem Sinn zu lauten, dass eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung in Betracht fällt, wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 13. August 2003, C 113/02, und Z. vom 21. August 1995, C 94/95). Die vierte Voraussetzung lautet sinngemäss dahin, dass die Person es mangels Auskunft unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne Nachteil nachgeholt werden können. Diese Regeln gelten in gleicher Weise für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Beratung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen).
3.5         Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung weder bekannt war, noch bei hinreichender Aufmerksamkeit bekannt sein musste, dass der Taggeldanspruch bei einer allfälligen Wiederanmeldung durch die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt ist. Für ihn hatte denn auch die Abmeldung nur den einen Sinn, nämlich die Taggelder für den Fall des Scheiterns seiner Pläne aufzusparen. Auffällig ist hierbei, dass seine Pläne für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerechnet am Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug scheiterten und sich der Beschwerdeführer am letzten Werktag vor Ablauf der Frist wieder zur Arbeitsvermittlung anmeldete. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte sich, wäre er vollständig informiert worden, früher wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), verkennt er, dass neben der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsteht. Insbesondere muss die versicherte Person objektiv und subjektiv vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG). Für den Beschwerdeführer bedeutete dies, dass er sich hätte um unselbständige Arbeit bemühen müssen, was er erwiesenermassen eben gerade nicht tat, sondern er kümmerte sich ausschliesslich um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Als Folge davon wäre ihm - hätte er sich von der Arbeitsvermittlung nie abgemeldet oder hätte er sich vor dem 27. Februar 2009 wieder angemeldet - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden. Da diese Folge mit derjenigen der Abmeldung identisch ist, ist ihm aus der ungenügenden Auskunft des RAV-Beraters kein Nachteil erwachsen, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.
        
4.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Suzanne Davet
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).