Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung - Fachdienst
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war als Handelslehrer an der Schule Y.___ in einem Beschäftigungsgrad von 56,52 % angestellt. Per 28. Februar 2009 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/9, Urk. 7/10). Ab 1. März 2009 ersuchte der Versicherte um Leistungen von der Arbeitslosenversicherung und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein 50%-Pensum zur Verfügung (Urk. 7/9, Urk. 7/11). Es wurde ihm eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 2. März 2009 bis 1. März 2011 eröffnet (Urk. 7/7).
Der Versicherte war für die berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) versichert. Diese sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2009 eine Altersrente von Fr. 4'561.75 sowie einen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'256.40 nebst Kinderrenten von Fr. 328.20 zu (Urk. 7/4/4).
1.2 Am 15. Mai 2008 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass der versicherte Verdienst Fr. 8'262.-- betrage und die durch die BVK monatlich zugesprochenen Leistungen von insgesamt Fr. 6'146.35 (Fr. 4'561.75 + Fr. 1'256.40 + Fr. 328.20) als Altersleistung anzurechnen und von den dem Versicherten ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen in Abzug zu bringen seien (Urk. 7/3). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, die von der BVK ausgerichteten Leistungen seien von den ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen nicht in Abzug zu bringen (Urk. 1). Die Unia schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 18c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sieht vor, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden (Abs. 1). Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 2). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
1.2 Art. 18c Abs. 1 AVIG wurde erlassen, um eine ungerechtfertigte Kumulierung von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden. Indem diese Bestimmung vorsieht, dass die Altersleistungen von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht werden, verhindert sie die Auszahlung von Beträgen, die insgesamt höher sind als diejenigen, welche zu einem bloss "angemessenen" Ersatz für Erwerbsausfälle im Sinne von Art. 1a Abs. 1 AVIG notwendig sind. Vom Standpunkt des Gesetzgebers aus gesehen wäre eine Kumulierung von Leistungen, die eine höhere Entschädigung als dieser "angemessene Ersatz" nach sich zöge, ungerechtfertigt und würde eine Ungleichbehandlung der Personen im vorzeitigen Ruhestand gegenüber anderen Versicherten zur Folge haben (BGE 134 V 423 Erw. 3.2.2).
Für die Anwendung von Art. 18c Abs. 1 AVIG ist nicht entscheidend, dass die Altersleistungen in Form einer Rente oder eines Kapitals ausgerichtet werden. Von Bedeutung ist hingegen, dass es sich um Leistungen handelt, auf welche der Versicherte gemäss Vorsorgereglement Anspruch hat, weil er das von diesem Regelement für die Gewährung von Altersleistungen festgesetzte Alter erreicht hat (BGE 134 V 423 Erw. 3.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 23. April 2004, C 214/03, Erw. 2.1).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der versicherte Verdienst Fr. 8'262.-- und das Taggeld dementsprechend Fr. 304.60 ([80 % von Fr. 8'262.--] : 21,7) beträgt. Des Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung von 56,52 % ausgeübt hatte und nun eine Stelle im Umfang von 50 % sucht, einen totalen anrechenbaren Arbeitsausfall an (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/7, Urk. 7/8). Dies ist nicht zu beanstanden.
Strittig ist, ob die von der Pensionskasse monatlich ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 6'146.35 von den dem Beschwerdeführer ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen in Abzug zu bringen sind.
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Eine solche Abweichung sehen die reglementarischen Bestimmungen der BVK vor. Aus den Angaben der BVK geht allerdings nicht klar hervor, ob sich die dem Beschwerdeführer von ihr zugesprochenen Leistungen auf die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: Statuten, LS 177.21) oder auf den Versicherungsvertrag der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Versicherungsvertrag, Urk. 7/6, Urk. 12) stützen (Urk. 7/4/1, Urk. 7/4/4). Dies kann vorliegend offen bleiben, weil die einschlägigen Bestimmungen jeweils deckungsgleich sind.
Der Beschwerdeführer wurde altershalber entlassen (Urk. 7/4/4, Urk. 7/10). Dies verkennt er, soweit er von einem (freiwilligen) Altersrücktritt ausgeht, welcher erst ab vollendetem 60. Altersjahr zulässig ist (Urk. 1, Urk. 3/2). Eine altershalbe Entlassung durch den Arbeitgeber ist möglich, falls die versicherte Person das 55. Altersjahr vollendet hat und sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen (§ 10 der Statuten beziehungsweise § 11 des Versicherungsvertrages). Dies war beim Beschwerdeführer der Fall (Urk. 7/10). Bei einer altershalben Entlassung besteht ein reglementarischer Anspruch auf eine Altersrente, einen Überbrückungszuschuss sowie Kinderrenten (§ 16, § 17 und § 18 der Statuten bzw. § 11, § 18 und § 84 des Versicherungsvertrags). Dementsprechend ist Art. 18c AVIG anzuwenden, und die entsprechenden Leistungen der BVK sind von denjenigen der Arbeitslosenversicherung abzuziehen (vgl. Erw. 1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wegen des frühzeitigen Bezugs der Altersrente deren Kürzung in Kauf nehmen muss (vgl. Urk. 1). Unerheblich ist sodann, dass die Ausrichtung der Kinderrenten das Vorhandensein von Kindern voraussetzt, und insofern eine Zweckbestimmung besteht (vgl. Urk. 1). Denn auch die Kinderrenten wurden dem Beschwerdeführer deswegen zuerkannt, weil die reglementarischen Bestimmungen diesen Anspruch vorsehen, mithin handelt es sich dabei auch um eine Altersleistung im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG und 32 AVIV.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).