Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 2. November 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, war ab 1. Mai 2006 im Umfang von 25 % als Buchhalterin für die B.___ AG tätig. Diese Stelle kündigte sie per Ende Dezember 2006 (Urk. 7/17-18). Ab 1. April 2008 war die Versicherte wiederum im Umfang von 25 % als Buchhalterin für die D.___ AG in C.___ tätig (Urk. 7/15). Diese Stelle kündigte die Arbeitgeberin per Ende Februar 2009 (Urk. 7/13-14). Zusätzlich arbeitete die Beschwerdeführerin ununterbrochen seit März 1999 in einem Pensum zwischen 8 und 10 Stunden pro Woche als Buchhalterin für die E.___ GmbH (Urk. 7/10), deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) sie ist (Urk. 7/12).
Am 20. Februar 2009 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/7), und am 23. Februar 2009 beantragte sie mit Wirkung ab 1. März 2009 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 1. März 2009 (Urk. 7/3). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies sie die Unia mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Rahmenfrist für die Beitragszeit zu verlängern und die Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 beantragte die Unia die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 16. Oktober 2009 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3).
1.3 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird laut Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b).
Gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.
Die Verlängerung der Rahmenfristen soll Versicherte, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, den Wiedereinstieg erleichtern. Das System knüpft an die vorhergehende beitragspflichtige Beschäftigung an. Anspruchsberechtigt im Anschluss an Erziehungszeiten sind diejenigen Personen, die sich zu Beginn der Erziehung in einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits über Beitragszeit aus einer früheren Tätigkeit verfügen. Bei längerfristiger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist der Wiedereintritt ins Versicherungssystem nur über den Befreiungstatbestand von Art. 14 AVIG möglich (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 2214 f. Rz 113).
2.
2.1 Hauptstreitfrage zwischen den Parteien ist, ob gestützt auf Art. 9b Abs. 2 AVIG Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit besteht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in der Verfügung vom 18. Mai 2009 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe zwar die Stelle bei der B.___ AG per Ende Dezember 2006 gekündigt (vgl. Urk. 7/17), jedoch sei sie weiterhin für die E.___ GmbH tätig gewesen (Urk. 7/3 S. 2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid ergänzte die Beschwerdegegnerin, es treffe zu, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in der Verfügung vom 30. April 2009 (vgl. Urk. 7/4) die Vermittlungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung des Umstandes bejaht habe, dass die Tätigkeit für die E.___ GmbH weitergeführt werde. In Bezug auf die vorliegend relevante Frage der Verlängerung der Rahmenfrist infolge Kindererziehung falle die Anstellung bei der E.___ GmbH jedoch ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin habe diese beitragspflichtige Tätigkeit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit während rund 10 Stunden pro Woche ausgeübt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist bei der D.___ AG angestellt gewesen sei (Pensum 25 %). Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsaufgabe und Kindererziehung sei bei dieser Sachlage zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin kündigte die Stelle bei der B.___ AG per Ende Dezember 2006 (Urk. 7/18). Die Aufgabe dieser Stelle begründete die Beschwerdeführerin stets damit, sie habe sich im Jahr 2007 intensiver um die Erziehung ihrer Tochter gekümmert. Dies sei im Zusammenhang mit der Einschulung der Tochter nötig gewesen. Sie habe während einem Jahr keine auswärtige Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/16). Tatsächlich kam die ordentliche Einschulung der Tochter auf August 2006 zu liegen und entschloss sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nach einigen Monaten Schulzeit der Tochter, die Stelle bei der B.___ AG zu kündigen (Urk. 7/17), um sich vermehrt um sie kümmern zu können. Zwischen der Stellenaufgabe und der Betreuung der Tochter bestand somit ein offensichtlicher Zusammenhang.
2.3 Dass die Beschwerdeführerin auch 2007 die Tätigkeit als Buchhalterin für die E.___ GmbH weiterführte, ändert daran nichts. Das Teilarbeitspensum für die eigene Firma hielt sich im geringen Umfang von 8 bis 10 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/10). Die Beschwerdeführerin übte diese buchhalterische Tätigkeit unbestrittenermassen zu Hause aus und konnte sich die Arbeit einteilen. Sie arbeitete vornehmlich dann, wenn die Tochter in der Schule war, oder wenn diese schlief (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2 S. 1). Es ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte intensivere Kinderbetreuung dadurch in Frage gestellt wurde. Auch die Beschwerdegegnerin betonte, als arbeitgeberähnliche Person habe die Beschwerdeführerin die Freiheit gehabt, die Arbeit so einzuteilen, wie es ihr beliebt habe (vgl. Urk. 6 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite die Tätigkeit für die E.___ GmbH bei der Berechnung der Beitragszeit mit dem Argument unberücksichtigt lässt, der Beschwerdeführerin komme eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, auf der anderen Seite den Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist gestützt auf Art. 9b AVIG mit der Begründung verneint, bei den für die E.___ GmbH erbrachten Diensten handle es sich um eine beitragspflichtige Tätigkeit.
2.4 Der Antritt der Stelle bei der D.___ AG am 1. April 2009 steht einer Verlängerung der Rahmenfrist ebenfalls nicht entgegen. Die Dauer der Kindererziehung ist ohne Belang (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2215 Rz 115), mithin muss sie nicht während der gesamten Rahenfrist für die Beitragszeit angedauert haben. Vorstehender Erwägung 2.2 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an beabsichtigte, sich ab 2007 zeitlich intensiver um die Erziehung der Tochter zu kümmern. 2008 nahm die Beschwerdeführerin planmässig wieder eine ausserhäusliche Teilerwerbstätigkeit im gewohnten Umfang von 25 % auf (vgl. Urk. 7/15).
2.5 In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf Randziffer B71 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE) geltend, eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit sei ausgeschlossen, wenn zu Beginn der Erziehungszeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestanden habe (Urk. 6 S. 2).
Der erwähnte Grundsatz ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 9b Abs. 2 letzter Halbsatz AVIG). Der Ausschlussgrund ist vorliegend indessen nicht gegeben. Ab März 2006 war die Beschwerdeführerin arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/19 S. 1). Vor Beginn der Erziehungszeit bezog die Beschwerdeführerin indessen keine Taggelder mehr, sondern hatte die Arbeitslosigkeit durch den Antritt der Stelle bei der B.___ AG am 1. Mai 2006 bereits beendet. Als letzten Kontrolltag vermerkte die Beschwerdegegnerin den 12. Mai 2006 (Urk. 7/19 S. 1).
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 9b Abs. 2 AVIG erfüllt sind, weshalb sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit verlängert. Dies hat zur Folge, dass die Zeit der Anstellung bei der B.___ AG als Beitragszeit mit zu berücksichtigen und somit das Erfordernis der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 (Urk. 2) ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit per 1. März 2009 erfüllt und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit auch unter Zugrundelegung einer bloss zweijährigen Periode erfüllt hätte. Aktenkundig und unbestritten ist, dass sie seit 1999 ununterbrochen als Buchhalterin für die E.___ GmbH tätig ist. Damit ging sie auch in der relevanten Zeit vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2009 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach, weshalb die Beitragszeit klarerweise erfüllt ist.
Dass der Beschwerdeführerin in der erwähnten Firma eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, ändert - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - hieran nichts. Dass die Rechtsprechung bei Verlust der Arbeitsstelle im eigenen Betrieb den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst, wenn die versicherte Person ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält, hat mit der Erfüllung der Beitragszeit nichts zu tun, sondern dient einzig dem Zweck, möglichen Missbräuchen vorzubeugen (BGE 123 V 234). In diesem Sinne haben denn auch Versicherte, die in der eigenen Firma angestellt waren, nun arbeitslos werden und die Firma liquidieren oder definitiv austreten, praxisgemäss Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Ferner bleibt darauf hinzuweisen, dass es nicht im Belieben der Beschwerdeführerin steht, das Arbeitsverhältnis im eigenen Betrieb einfach nicht zu berücksichtigen (Urk. 7/2) oder gar einen Zwischenverdienst zu verheimlichen (Urk. 7/9). Die Konzeption der Entschädigung sieht im Gegenteil vor, dass der versicherte Verdienst basierend auf dem Gesamteinkommen (aus verschiedenen Stellen) bemessen und während der Dauer des Bezuges monatlich sämtliche Einkünfte zu melden und diese als Zwischenverdienst abzurechnen sind (vgl. KS ALE C124).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 9. Juli 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit per 1. März 2009 erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).