Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter,
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die H.___ N.___ AG mit X.___ (als Arbeitnehmer) am 7. Januar 2008 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschloss (Urk. 8/2),
dass im Arbeitsvertrag unter dem Titel "Tätigkeitsbereich" festgestellt wurde, X.___ werde als Geschäftsführer der H.___ P.___ AG angestellt (Urk. 8/2),
dass im Weiteren u.a. festgehalten wurde, das Arbeitsverhältnis beginne am 1. März 2008 (Urk. 8/2),
dass X.___ vertragsgemäss ab 1. März 2008 als Geschäftsführer der H.___ P.___ AG tätig war (Urk. 8/30),
dass die H.__ N.___ AG mit Schreiben vom 9. April 2008 den Arbeitsvertrag mit X.___ aus wirtschaftlichen Gründen (unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist) auf den 31. Oktober 2008 kündigte (Urk. 8/22),
dass X.___ gleichentags seine Arbeit niederlegte, da er bisher trotz schriftlicher Mahnung noch keine Lohnzahlung erhalten hatte (Urk. 8/28, Urk. 8/30),
dass er zugleich die Betreibung gegen die H.___ N.___ AG einleitete und Lohnforderungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2008 geltend machte, worauf kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (Urk. 8/18),
dass Fredy Koechli ab 10. April 2008 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 8/7),
dass am 4. August 2008 über die H.___ N.___ AG der Konkurs eröffnet wurde, das Konkursverfahren in der Folge mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft gelöscht wurde (Urk. 8/35/2),
dass X.___ am 7. August 2008 die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für seine noch offene Lohnforderung gegenüber der H.___ N.___ AG für die Zeit vom 1. März bis 9. April 2008 in der Höhe von Fr. 21'099.-- (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Ferienanspruch und Zulagen) ersuchte (Urk. 8/30),
dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 11. November 2008 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 einen Anspruch X.___'s auf Insolvenzentschädigung verneinte, da er seinen Lohnanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (Urk. 2, Urk. 8/38),
dass er dagegen am 11. September 2009 Beschwerde erheben und seinen im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Insolvenzentschädigung erneuern liess (Urk. 1),
dass die Arbeitslosenkasse am 14. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6) und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 auf eine Replik verzichtete (Urk. 11),
in Erwägung,
dass die Arbeitslosenkasse die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 8/38),
dass die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 feststellte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vom 1. März bis 9. April 2008 bei der H.___ N.___ AG angestellt gewesen sei und ihm deshalb für diese Zeit noch offene Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft zustünden (Urk. 2),
dass feststeht, dass der Beschwerdeführer mit der H.___ N.___ AG am 7. Januar 2008 einen gültigen Arbeitsvertrag abschloss,
dass er seine Arbeit vertragsgemäss vom 1. März bis 9. April 2008 leistete,
dass ihm deshalb eine Lohnforderung für die Zeit vom 1. März bis 9. April 2008 gegenüber der H.___ N.___ AG zustand,
dass die gegenteilige Meinung der Arbeitslosenkasse aktenwidrig ist und ihr daher nicht gefolgt werden kann,
dass die Arbeitslosenkasse im Übrigen zwar richtig festgestellt hat, dass die H.___ N.___ AG den Beschwerdeführer vertragsgemäss nicht in ihrem eigenen Betrieb als Geschäftsführer einsetzte, sondern im Betrieb der H.___ P.___ AG,
dass dadurch jedoch, entgegen der Meinung der Arbeitslosenkasse, kein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der H.___ P.___ AG entstand und der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der H.___ N.___ AG nach wie vor Gültigkeit hatte,
dass der Beschwerdeführer seinen Lohnanspruch gegenüber der H.___ N.___ AG für die Zeit vom 1. März bis 9. April 2008 mithin glaubhaft gemacht hat,
dass sein Anspruch auf Auszahlung der Insolvenzentschädigung für diese Zeit damit gegeben ist,
dass es Sache der Arbeitslosenkasse sein wird, die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 9. April 2008 festzusetzen, und sie dabei davon auszugehen hat, dass der ordentliche Monatslohn laut Arbeitsvertrag Fr. 12'500.-- betrug,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 damit aufzuheben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Im Übrigen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).