AL.2009.00217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2009 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung verneint hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. September 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2009 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
         dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. Erw. 7b/bb);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor als Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidatorin der Y.___ AG im Handelsregister eingetragen sei, so dass der Beschwerdeführer bis zur Löschung des entsprechenden Eintrages keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er vollständig aus der Y.___ AG ausgeschieden sei und seine Ehefrau die Liquidation ohne ein Entgelt zu Ende führe; für ihn die Begründung der Beschwerdegegnerin völlig unverständlich sei und es ja nicht sein könne, dass er nur weil er verheiratet sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1),
vorliegend unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG mit Schreiben vom 15. Januar 2009 per sofort aufgehoben worden ist (Urk. 7/21); die Liquidation der AG am 26. Januar 2009 beschlossen und der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als Liquidatoren bestellt wurden (Urk. 7/22, Urk. 7/10); der Beschwerdeführer am 29. Mai 2009 vollständig aus der Y.___ AG ausschied und seine Ehefrau als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidatorin im Handelsregister eingetragen blieb (Urk. 7/6),
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. August 2008 diesbezüglich festhielt, dass Liquidatoren ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sind, weil sie im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind; diese Rechtsprechung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (8C_521/2007),
ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung demnach erst nach der Löschung im Handelsregister bestehen kann, auch wenn dabei die rechtliche Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem gewissen Widerspruch steht (Urteile des EVG vom 28. Juli 2005 und 13. April 2006, C 94/05 und C 298/05),
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehefrau keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).