Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00220
AL.2009.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 2. August 2010


in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ meldete sich am 21. April 2009 bei der Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend: Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. April 2009 an (Urk. 11/1).
         Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, innerhalb der massgebenden Rahmenfrist vom 7. April 2007 bis zum 6. April 2009 sei die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht worden. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit könne nicht bejaht werden, da es sich gemäss den Akten beim von X.___ absolvierten Studium nicht um ein Vollzeitstudium handle. Nachdem X.___ gegen die Verfügung Einsprache erhoben hatte, wies die Kasse die Einsprache mit Entscheid vom 12. August 2009 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 12. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides.
         Die Kasse reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. April 2009. Da feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG]) innerhalb der vom 7. April 2007 bis 6. April 2009 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) nicht aufweist (Urk. 1), bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit der Begründung ab, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Studium und dem Fehlen einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung, da gemäss Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung die Kausalität nicht gegeben sei, wenn keine Vollzeitausbildung absolviert werde, da es diesfalls einer versicherten Person möglich sei, nebenbei einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (Urk. 2).
1.3     Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber die Auffassung, die Frage, ob sein Studium zu einem 100%igen Aufwand führe, sei nicht relevant, da Art. 14 AVIG keine entsprechende Regelung enthalte. Die Beibringung einer Bestätigung dafür, dass er ein Vollzeitstudium absolviert habe, sei nicht möglich. Er sei soweit möglich einer Teilzeitarbeit nachgegangen. Im Jahr 2007 habe er nicht mehr so viele APS-Punkte absolvieren müssen wie am Anfang des Studiums, doch habe er eine Semesterarbeit schreiben müssen. Diese sei zwingende Voraussetzung für die Diplomarbeit, welche den letzten Abschnitt des Studiums darstelle, innert vier Monaten zu erledigen sei und welche er im Jahr 2008 in Angriff genommen habe. Den Rest des Jahres 2008 habe er mit dem Suchen einer Arbeitsstelle verbracht (Urk. 1).

2.
2.1     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
2.2     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.1; BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14).
2.3     Eine Teilzeitbeschäftigung ist mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt, sodass der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen).

3.      
3.1     Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2002 bis zum 31. Juli 2008 an der Universität Y.___ immatrikuliert war (Urk. 11/8) und das Studium der Wirtschaftswissenschaften im Jahr 2008 abschloss (Lizentiatsurkunde vom 22. Oktober 2008, Urk. 11/11). Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erhielt gemäss E-Mail vom 22. Juli 2009 (Urk. 3/2) von der Universität Y.___ die Auskunft, es handle sich beim Hauptstudium des Beschwerdeführers eigentlich um ein Vollzeitstudium, jedoch könne und dürfe man keine entsprechende Bestätigung ausstellen.
3.2         Angesichts dieser Auskunft kann der Beschwerdeführer - wie er auch selber anerkennt (vgl. Urk. 1) - den Nachweis, dass ihm neben dem Studium keine Teilerwerbstätigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen, und es ist davon auszugehen, dass ihm eine Teilzeiterwerbstätigkeit auch in der Abschlussphase des Studiums möglich und zumutbar gewesen wäre.

4.       Gemäss dem Gesagten können die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht als gegeben gelten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).