Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00224
AL.2009.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 13. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/3/3). Seit April 2007 war er als Reinigungsmitarbeiter zeitweise bei der „Y.___“ AG in Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitseinsatz vom 3. bis 6. Februar 2009 dauerte (Urk. 7/12 Ziff. 2 und 16). Am 16. Februar 2009 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/11).
         Der Versicherte reichte am 12. Juni 2009 ein Gesuch um Ausbildungszuschüsse für eine Lehre zum Sanitärinstallateur ein, die vom 3. August 2009 bis zum 2. August 2012 dauert (Urk. 7/7/1 Ziff. 5 und 8, Urk. 7/7/2 Ziff. 2 und 4). Dem Gesuch beigelegt war eine Bestätigung der Lehrfirma (Urk. 7/7/2) sowie der Lehrvertrag (Urk. 7/7/3-4).
1.2     Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende (AWA), das Gesuch ab (Urk. 3/1 = Urk. 7/6/5). Dagegen erhob der Versicherte am 7. August 2009 Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 7/6/20), die das AWA mit Entscheid vom 21. August 2010 abwies (Urk. 7/6/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. September 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 26. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
         a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
         b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
         c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
         d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
         Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
         a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
         b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.2         Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.Ein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen besteht in der Regel nur, wenn die um Leistung ersuchende Person arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und ihr keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Diese Voraussetzung muss voraussichtlich während der Dauer der Vorkehren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 656).
1.3     Die Arbeitslosenversicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, die mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (Art. 66a Abs. 1 AVIG). In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von dieser Ausbildungsdauer und Altersgrenze bewilligen (Art. 66a Abs. 2 AVIG). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).
         Die angestrebte Ausbildung muss den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen und hat damit eingliederungswirksam zu sein, das heisst die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit zu fördern und zu verbessern. Die versicherte Person ihrerseits muss eingliederungsfähig sein, das heisst die gewünschte Ausbildung hat ihren Neigungen und Fähigkeiten zu entsprechen (Nussbaumer a.a.O. Rz. 754).
1.4     Im Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) vom Januar 2009 wird der Zweck und Geltungsbereich der Ausbildungszuschüsse wie folgt umschrieben: Damit soll versicherten Personen, die über 30 Jahre alt sind, das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglicht werden (Ziff. F1 KSE-AMM).

2.      
2.1     Der Beschwerdegegner legte dar, der Beschwerdeführer verfüge als gelernter kaufmännischer Angestellter über eine Grundausbildung, welche auf dem Arbeitsmarkt als gute Ausgangslage für verschiedene Tätigkeiten gesehen werden könne (Urk. 2 S. 2 oben). Die hinterlegten persönlichen Arbeitsbemühungen liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich um temporäre Arbeitsstellen oder undifferenziert um Anstellungen beworben habe, die keine Anlehnung an seine Grundausbildung aufweisen würden (Urk. 6 S. 2 Mitte).
         Zwar werde sich die Ausbildung zum Sanitärinstallateur - wie jede berufliche Ausbildung - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auswirken. Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle, einer Arbeitsgarantie oder Sicherheit auf eine Anstellung könne bei der Ausbildung jedoch nicht gesprochen werden. Es stünden arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung, welche die Reintegration in den Arbeitsmarkt wesentlich zeit- und ressourcenschonender unterstützen und die der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden (Urk. 6 S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in den vergangenen zehn Jahren immer wieder versucht, eine Anstellung im erlernten Beruf zu finden. Trotz Weiterbildungsmassnahmen seien seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben. Anfang 2009 habe er beschlossen, in einer zukunftsträchtigen, arbeitssicheren Branche eine Zweitausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 1 S. 1 oben). In den Jahren 1993-1995 nach seiner Lehrabschlussprüfung sei es aufgrund der damaligen Wirtschaftskrise äusserst schwierig beziehungsweise aussichtslos gewesen, eine Anstellung im kaufmännischen Bereich zu finden. Somit habe er keine Berufserfahrung sammeln können (Urk. 1 S. 1 unten).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen nach Art. 66a AVIG für die dreijährige Lehre des Beschwerdeführers zum Sanitärinstallateur erfüllt sind.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer schloss 1993 eine dreijährige kaufmännische Lehre ab (Urk. 7/3/3). In den folgenden Jahren verbrachte er zwei Jahre im Ausland und arbeitete zur Hauptsache in temporären Anstellungsverhältnissen etwa als Sachbearbeiter, Maschinist, an der Reception eines Hotels wie auch als Speditionsmitarbeiter (Urk. 7/3/1-2). Bei den Akten finden sich Arbeitszeugnisse für die Zeit von April 1996 bis September 1997 (Urk. 7/4/6) und für die Zeit von Dezember 1999 bis September 2001 (Urk. 7/4/3-5). In den Jahren 2004 und 2005 absolvierte er je ein Praktikum in einer Gärtnerei und einem Werkheim für Menschen mit einer geistigen Behinderung (Urk. 7/4/1-2). Seit April 2007 arbeitete er mit längeren Unterbrüchen als Reinigungsmitarbeiter in einer Gärtnerei (Urk. 7/12 Ziff. 2 und 16).
3.2     Nach einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. A.___, Augenarzt FMH, vom 24. Juli 2009 (Urk. 3/3 = Urk. 7/8/6) hat der Beschwerdeführer am rechten Auge eine perforierende Keratoplastik durchgemacht. Der Beschwerdeführer habe bei der Bildschirmarbeit Beschwerden wie Kopfschmerzen und Müdigkeit. Auch beklage er eine Blendung, die vom rechten Auge ausgehe. Die geklagten Beschwerden seien nachvollziehbar. Das rechte Auge sei nach der Operation sehfähig. Es komme aber aus verschiedenen Gründen zu Beschwerden. Er, Dr. A.___, unterstütze eine Umschulung des Beschwerdeführers (Urk. 3/3).
3.3     Der Beschwerde beigelegt sind mehrere Absagen auf Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von April und Juli 2009 (Urk. 3/2).
         Der Beschwerdeführer selbst sieht als einzige Ursache für seine Schwierigkeiten bei der Stellensuche im kaufmännischen Bereich die Wirtschaftkrise in den Jahren 1993-1995, nach Abschluss seiner kaufmännischen Ausbildung. Nach seiner Darstellung hat die damalige Krise es ihm verunmöglicht, eine Anstellung in diesem Bereich zu finden (Urk. 1 S. 1 unten).
3.4     Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er verschiedene Auslandaufenthalte absolviert und mehrfach die Branche gewechselt hat (vgl. Urk. 7/3/1). Ein erneuter Wechsel der Branche und der Beginn einer Ausbildung zum Sanitärinstallateur erweist sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in verschiedenen Berufen Erfahrungen sammeln konnte, als nicht indiziert und angemessen. Der Beschwerdegegner wies in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Lehre zum Sanitärinstallateur im Jahr 2012 keine Garantie für eine Festanstellung habe (Urk. 2 S. 2 unten). Allgemein lässt sich sagen, dass etwa gezielte Weiterbildungsmassnahmen in einer Branche, in welcher der Beschwerdeführer bereits Erfahrungen sammeln konnte, zweifellos besser auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers und die Anforderungen des Arbeitsmarktes zugeschnitten sind als eine dreijährige Lehre in einer neuen Branche.
         Soweit der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf eine andere Tätigkeit angewiesen ist - was aufgrund der Unterlagen nicht erstellt ist - ist hierführ nicht die Arbeitslosenversicherung zuständig.
3.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an der Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Sanitärinstallateur fehlt. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch um Gewährung von Ausbildungszuschüssen an die genannte Ausbildung daher zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia Wetzikon
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).