AL.2009.00238

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 2. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1983, ist Mutter zweier Kinder, geboren 2005 und 2007 (Urk. 8/8 Ziff. 11).
         Am 21. April 2009 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ mit einem Pensum von 100 % zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/9) und beantragte am 27. April 2009 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, da diese innerhalb der massgebenden Rahmenfrist keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (Urk. 8/6 = Urk. 8/15). Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2009 erhob die Versicherte am 24. August 2009 Einsprache (Urk. 8/5), die die Unia mit Entscheid vom 4. September 2009 abwies (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Unia vom 4. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 21. April 2009 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 18. Januar 2010 zugestellt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
1.3     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird laut Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b).
         Gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit sei infolge der Geburt ihres zweiten Kindes auf vier Jahre zu verlängern. Gemäss B79 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE) werde für die Verlängerung der Rahmenfrist keine Mindestdauer der Erziehungszeit verlangt (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2).
         Unbestritten sei, dass sie während der ordentlichen Rahmenfrist für die Betragszeit, vom 20. April 2007 bis 21. April 2009, wegen der Schwangerschaft, Mutterschaft und der anschliessenden Pflege und Erziehung ihres am 28. Juni 2007 geborenen Kindes nicht gearbeitet habe. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug seien beide Kinder jünger als 10 Jahre gewesen. Zu Beginn der Erziehungszeit ihres zweiten Kindes sei keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelaufen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 2). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, die zu Beginn der Erziehung des ersten Kindes vom 23. August 2004 bis 22. August 2006 gelaufen sei, basiere auf ihrer früheren Arbeitstätigkeit. Diese Rahmenfrist habe ihren Grund nicht in einer Beitragsbefreiung. Gehe man davon aus, dass die Regelung in Art. 9b AVIG und Art. 3b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) den Leistungsbezug für Personen, die sich Erziehungsaufgaben gewidmet haben, begünstigen solle, so mache die Auslegung der Beschwerdegegnerin keinen Sinn. Massgebend sei ihres Erachtens, ob zu Beginn der Erziehungszeit des zweiten Kindes eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelaufen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin legte ihrerseits dar, zu Beginn der Erziehungszeit für das erste Kind, spätestens ab Juli 2006, sei noch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelaufen, nämlich vom 23. August 2004 bis 22. August 2006. Gemäss B71 KS ALE werde nicht unterschieden, ob es sich bei der Erziehungszeit um jene für das erste oder das zweite Kind handle (Urk. 2 S. 1). Damit sei eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht möglich (Urk. 8/6 S. 1).
2.3     Hauptstreitfrage zwischen den Parteien ist, ob gestützt auf Art. 9b Abs. 2 AVIG Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit besteht.
         Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin infolge der Geburt ihres zweiten Kindes gestützt Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegebenenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

3.       Die gesetzliche Regelung in Art. 9b Abs. 2 AVIG sieht eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf vier Jahre unter der Voraussetzung vor, dass zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Erw. 1.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin selber bestreitet nicht, dass, als sie sich der Erziehung ihres ersten unter zehn Jahre alten Kindes widmete, vom 23. August 2004 bis 22. August 2006, eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Urk. 8/14, Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist sind demnach nicht erfüllt.
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, zu Beginn der Geburt ihres zweiten Kindes und damit zu Beginn der Erziehung dieses Kindes sei keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelaufen (Urk. 1 S. 2 oben). Dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auf die Geburt und die Erziehung ihres zweiten Kindes separat abzustellen wäre, ist weder in Art. 9b Abs. 2 AVIG noch in dem Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vorgesehen. Von Bedeutung ist einzig, dass die Beschwerdeführerin sich nach der Geburt ihres ersten Kindes der Erziehung dieses Kindes gewidmet hat und zu diesem Zeitpunkt noch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Die Beschwerdeführerin betreute nach der erneuten Niederkunft wohl das zweite Kind, aber auch immer noch ihr erstes, bei dessen Geburt eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Bei dieser Konstellation sieht das Gesetz keine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit vor.
         Die von der Beschwerdeführerin angerufene Regelung in B79 KS ALE, wonach für die Verlängerung der Rahmenfrist keine Mindestdauer der Erziehungszeit verlangt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 21. April 2009 ist daher von der gewöhnlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren nach Art. 9 Abs. 3 AVIG auszugehen.
         Nachfolgend ist der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 AVIG zu prüfen.

4.
4.1     Gemäss der in BGE 121 V 336 publizierten Rechtsprechung bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 386 f. Erw. 2b; BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen).
         Bei Mutterschaft zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft (Art. 13 Abs. 1 AVIV). Wegen des Kausalitätsprinzips ist hier vorausgesetzt, dass Krankheit, Unfall oder Mutterschaft die versicherte Person daran gehindert haben, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2250 Rz 239).
4.2     Das erste Kind der Beschwerdeführerin, Z.___, ist am 4. November 2005, das zweite Kind, A.___, am 28. Juni 2007 geboren worden (Urk. 8/8 Ziff. 11). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. April 2009 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/9). Die ordentliche Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AIVG lief demnach vom 21. April 2007 bis zum 20. April 2009.
         Die Beschwerdeführerin war infolge Mutterschaft mit Beginn der Rahmenfrist zwar vom 21. April bis spätestens Ende Oktober 2007 (28. Juni 2007 + 16 Wochen nach der Niederkunft) an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert. Nach den vorliegenden Akten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über den Zeitraum von 16 Wochen nach der Niederkunft hinaus aus medizinischen Gründen keiner beitragspflichtigen Beschäftigung hätte nachgehen können. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung war es der Beschwerdeführerin vielmehr zumutbar, per Ende Oktober 2007 zumindest eine Teilzeitstelle anzunehmen. Die Beschwerdeführerin war daher infolge ihrer Mutterschaft weniger als ein Jahr an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert. Der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG scheidet daher aus.
4.3     Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. Februar bis 31. Juli 2005 als Praktikantin im Pflegezentrum B.___ (Urk. 3/4, Urk. 8/8 Ziff. 15). Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug innerhalb der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit, mithin vom 20. April 2007 bis 21. April 2009, keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab dem 21. April 2009 zu Recht verneint hat. Der Einspracheentscheid vom 4. Sep-tember 2009 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwer-de führt.

5.       Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).