Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977 und Schweizerin, ging mit ihrem Ehemann nach Z.__ und war ab 1. März 2006 dort tätig (Urk. 7/I/20b, 7/I/22). Sie kehrte ohne ihren Mann in die Schweiz zurück und meldete sich am 2. Juni 2008 wieder bei der Einwohnerkontrolle an (Urk. 7/I/8). Vom 15. September 2008 bis 30. April 2009 stand sie in einem Arbeitsverhältnis bei Y.___ in Zürich (Urk. 7/II/1).
Am 4. Mai 2009 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeits-vermittlung an und stellte am 25. Mai 2009 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2009 (Urk. 7/I/2, 7/I/3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 4. Mai 2009, weil sie die Beitragszeit nicht erfüllt habe und von der Beitragszeit nicht befreit sei (Urk. 3/4). Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 31. August 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Leistungsausrichtung durch die Arbeitslosenkasse; sie stellte weiter den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (Urk. 1/1). In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2009 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Replik ging seitens der Beschwerdeführerin nicht ein, weshalb der Schriftenwechsel am 20. Januar 2010 geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchs-voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch ausserhalb der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Erfüllung des Erfordernisses der Beitragszeit im Einspracheentscheid unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer letzten Anstellung vor der gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Y.___ nur 7,5 Beitragsmonate aufweisen könne. Eine Befreiung von der Beitragszeit infolge Trennung oder Scheidung der Ehe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG komme deshalb nicht in Frage, weil die Trennung der Ehe am 27. November 2008 und damit bereits fünf Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei, ein Kausalzusammenhang zwischen der Trennung der Ehe und der Berufsaufnahme sei somit nicht gegeben. Wenn von einer Trennung der Ehe im Mai 2008 auszugehen wäre, wäre der Befreiungsgrund deshalb nicht gegeben, weil die Versicherte damals in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt habe (Urk. 2).
2.2 Gegen diesen Entscheid wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe vom 1. März 2006 bis 30. April 2008 auf eine Praktikumsstelle innegehabt und sei mit einer Erfolgsbeteiligung in Form von Tagespauschalen entlöhnt worden. Sie habe solche in der Höhe von EUR 1'392.13 (Fr. 2'270.--) bezogen, weshalb der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 3 AVIG zur Anwendung komme. Sodann bejaht sie eine Kausalität zwischen ihrer Trennung vom Ehemann und der Berufsaufnahme, weil sie ohne Trennung von ihrem Mann finanziell unterstützt worden wäre (Urk. 1).
3.
3.1 Die massgebende zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 AVIG) besteht bei der Versicherten mit einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 4. Mai 2009 unbestrittenermassen zwischen dem 4. Mai 2007 und dem 3. Mai 2009 (Urk. 3/4; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin innerhalb dieses Zeitraums mit ihrer Tätigkeit bei Y.___ keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz von 12 Monaten Dauer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG vorweisen kann; auch Anrechnungszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG stehen nicht zur Diskussion.
3.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits während ihres Aufenthaltes auf Z.__ von ihrem Ehemann faktisch getrennt hatte. Davon zeugt eine Darstellung des Geschehens des Ehemannes der Versicherten im Schreiben vom 24. Juli 2009. Darin legte dieser dar, ab 26. Mai 2008 habe eine faktische Trennung vorgelegen. Damals habe man auf Anraten eines Anwaltes eine Vereinbarung getroffen hinsichtlich der finanziellen Folgen des Getrenntlebens. Ab diesem Datum hätten sie beide nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt (Urk. 7/III/3b). In der besagten Vereinbarung vom 26. Mai 2008 wird dargestellt, dass die Versicherte ab 7. Juni 2008 wieder in der Schweiz und in einem getrennten Haushalt leben werde. Ab diesem Datum würden die Eheleute ihre Einkommen und ihre Vermögen getrennt verwalten (Urk. 7/III/6). Die Beschwerdeführerin selber bestätigte in ihrer Einsprache diesen Sachverhalt und die im Mai 2008 erfolgte Trennung (Urk. 7/III/3). Damit ist jedoch erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Trennung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG, worunter durchaus auch eine faktische Trennung fallen kann (ARV 2003 Nr. 17 S. 187 Erw. 4), im Ausland und nicht in der Schweiz Wohnsitz hatte, weshalb bereits aus diesem Grund die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG entfällt.
3.3 Die Beschwerdeführerin, die Schweizerin ist, nahm nachgewiesenermassen am 2. Juni 2008 wieder Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 7/I/8). Durch ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Mai 2009 meldete sie sich innerhalb eines Jahres seit ihrer Rückkehr in die Schweiz an, weshalb sie grundsätzlich von Art. 14 Abs. 3 AVIG profitieren kann, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (ARV 1986 Nr. 4 S. 19). Schon zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 4. Mai 2007 war sie auf Z.__ wohnhaft, wo ihr Ehemann als Pilot tätig war. Damit weilte sie innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2. Auflage, Rz 234) während mehr als 12 Monaten auf Z.__. Es kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit auf Z.__, die sie selber als Praktikum bezeichnet und wofür sie nach eigenen Angaben keinen eigentlichen Lohn, sondern nur eine Erfolgsbeteiligung in Form von Tagespauschalen (Urk. 1/1) bekam, überhaupt einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entspricht. Tatsache ist, dass gemäss dem von der Versicherten eingereichten Zeugnis der Firma W.___ (Urk. 3/2), eine solche Tätigkeit während der Dauer vom 1. März 2006 bis 30. April 2008 bescheinigt ist, was für den Zeitraum ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 4. Mai 2007 eine unterjährige Beschäftigungszeit bedeutet, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht festhält (Urk. 6). Somit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis einer mindestens 12 monatigen beitragspflichtigen Beschäftigung im Ausland innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erbracht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht gegeben sind.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).