AL.2009.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 7. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. Juni 2005 bis Ende Juni 2006 als Bankett-Aushilfe im B.___ Hotel C.___. Das damit erzielte Einkommen rechnete er als Zwischenverdienst ab (Urk. 7/7/a-b, Urk. 7/8-20). Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2009 war der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/24).
         Am 4. Mai 2009 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und am 6. Mai 2009 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1-2). Die Arbeitslosenkasse SYNA verneinte mit Verfügung vom 19. Juni 2009 die Anspruchsberechtigung (Urk. 7/27). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/28) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. September 2009 ab (Urk. 7/29 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm ab 4. Mai 2009 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse SYNA verzichtete in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme. Damit beantragte sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Eingabe der Arbeitslosenkasse wurde dem Versicherten am 29. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, wird gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b).
         Gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
         Die Verlängerung der Rahmenfrist kommt nur in Betracht, wenn die versicherte Person bei der (Wieder-) Anmeldung nicht über genügend Beitragszeit verfügt (Art. 9a Abs. 1 lit. b AVIG). Art. 9a AVIG ist subsidiär zu Art. 13 AVIG.

2.         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Mai 2007 bis 3. Mai 2009 keine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten Dauer nachweisen kann. Die letzte beitragspflichtige Tätigkeit vor der Anmeldung vom Mai 2009 übte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis Ende Juni 2006 aus (Urk. 7/7/a Ziff. 2 Art. 1, Urk. 7/8/a Ziff. 15). Unbestritten ist auch, dass die Voraussetzungen für die Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG nicht erfüllt sind.
         In der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2009 übte der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Er war bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender im Haupterwerb erfasst und entrichtete die persönlichen Beiträge (Urk. 7/21-22, Urk. 7/24).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf diesen Umstand zum Schluss, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a Abs. 2 AVIG seien erfüllt. Sie erachtete für die Verlängerung die in die ordentliche Rahmenfrist für die Beitragszeit fallende Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit als massgebend (Urk. 2 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine selbständige Erwerbstätigkeit habe insgesamt mehr als zwei Jahre gedauert, weshalb sich die Rahmenfrist um die längstmögliche Dauer von zwei Jahren verlängere (Urk. 1 S. 2). 
3.2     Eine Verlängerung der Beitragszeit erfolgt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn die versicherte Person den Wechsel zur selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne vorherigen Bezug von Leistungen vollzogen hat. Gemeint ist der Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 2213 Rz 106 und 108). Bis zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit rechnete der Beschwerdeführer das im B.___ Hotel C.___ erzielte Einkommen als Zwischenverdienst ab. Mithin befand sich der Beschwerdeführer damals in einer vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Für die Differenz zwischen erzieltem Zwischenverdienst und versichertem Verdienst erhielt er Kompensationszahlungen (Art. 24 AVIG). Erst bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung ab (Urk. 3/5).
3.3     Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer vor der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Demnach besteht für eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG kein Raum.

4.
4.1         Demgegenüber würde der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9a Abs. 1 AVIG erfüllen. Im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit befand sich der Beschwerdeführer in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug (lit. a) beziehungsweise war diese gerade abgelaufen und hätte er allenfalls Anspruch auf eine neue gehabt und im Zeitpunkt der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit waren die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b).
4.2     Die Rechtsfolge dieser Umstände besteht in der Verlängerung der - im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit laufenden - Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre. Die damalige Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauerte vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 (Urk. 10). Durch einer Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre resultiert eine solche bis zum 30. Juni 2008. Der Beschwerdeführer ersuchte indes erst ab 4. Mai 2009 um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 1). Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige Verlängerung der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug längst abgelaufen, weshalb ihm keine Arbeitslosenentschädigung zusteht.

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt sind und für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zwar Raum bestehen würde, diese aber im Zeitpunkt der Anspruchsstellung abgelaufen war. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 4. Mai 2009 im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).