AL.2009.00254

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 27. April 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Am 4. September 2009 meldete die X.___, Y.___, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für insgesamt drei Mitarbeiter Kurzarbeit an, für zwei von ihnen für die Zeit von 14. September 2009 bis voraussichtlich 14. Mai 2010 (Urk. 6/1.1 Ziff. 4) und für einen vom 23. November 2009 bis voraussichtlich 14. Mai 2010 (Urk. 6/1.1 Ziff. 4, Urk. 6/1.2 oben), da der betreffende Mitarbeiter bis zum 23. November 2009 im Militärdienst weilte und entsprechend entschädigt wurde (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 8. September 2009 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an die X.___ (Urk. 6/2).
Die von der X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 11. Sep-tember 2009 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. Sep-tember 2009 ab (Urk. 6/5 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2009 (Urk. 2) erhob die X.___ am 21. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2009 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der X.___ am 11. November 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119 V 358 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 Erw. 2.1).


2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung.
2.2     Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da aus der Voranmeldung von Kurzarbeit hervor gehe, dass die Notwendigkeit für die Einführung von Kurzarbeit auf das Ausbleiben von zwei grossen Aufträgen sowie auf die Personalaufstockung zurückzuführen sei. Es sei unbestritten, dass das Nichtgenerieren von zwei grossen Aufträgen Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf habe, zumal im Frühjahr zwei zusätzliche Mitarbeiter eingestellt worden seien. Dieser Umstand könne indes nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, da entsprechende Situationen wiederholt aufträten und jeden Arbeitgeber treffen könnten (Urk. 2/3 S. 2 Ziff. 4).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend, im Leben gebe es manchmal schwierige Zeiten und ein Unternehmen könne aufgrund der Wirtschaftslage und der Krisensituation gefährdet sein. Sie sei aber zuversichtlich, dass die Auftragslage im Frühjahr 2010 sehr viel besser sein werde, so dass die Kurzarbeitsentschädigung nur für eine kurze Zeitspanne gedacht sei und so vermieden werden könne, dass zwei Mitarbeiter wieder entlassen werden müssen (Urk. 1).

3.
3.1     In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 4. September 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, vor einem halben Jahr seien ein sehr kompetenter Bauingenieur sowie ein Praktikanten-Ingenieur eingestellt worden. Infolge der Finanzkrise bestehe nun aber ein wirtschaftliches Problem, da bald keine langfristige Arbeit mehr vorhanden sei (Urk. 6/1.3 Ziff. 10 lit. a). Ein laufender grosser Auftrag sei demnächst fertiggestellt. Danach habe sie (die Beschwerdeführerin) keine grossen Aufträge mehr und infolgedessen nur noch wenig Arbeit (Urk. 6/1.3 Ziff. 10 lit. c-d). Sie denke aber, dass noch sehr gute Zeiten kommen werden (Urk. 6/1.3 Ziff. 11 lit. a). Sie habe unter anderem viele Offerten erstellt, bis jetzt habe daraus aber kein Auftrag generiert werden können (Urk. 6/1.3 Ziff. 11 lit. b). Wegen der Finanzkrise seien zudem zwei grosse Aufträge verschoben worden, welche hoffentlich in vier bis sechs Monaten realisiert werden könnten (Urk. 6/1.3 Ziff. 11 lit. c). Sobald die Beschwerdeführerin einen grossen Auftrag erhalte, sei die Kurzarbeit sicherlich nicht mehr nötig (Urk. 6/1.3 Ziff. 11 lit. c). Drei Kunden hätten grosse Aufträge versprochen. Fraglich sei nur noch, wann diese kämen (Urk. 6/1.3 Ziff. 12).
Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne Weiteres, dass die veränderte Auftragslage einerseits darauf zurückzuführen ist, dass ihr zwei grosse Aufträge ausblieben und andererseits rund ein halbes Jahr zuvor der Personalbestand zusätzlich um zwei Mitarbeiter erhöht worden war, (vgl. Urk. 6/1.3 Ziff. 10 lit. a), so dass sich der Bestand letztlich auf insgesamt fünf Mitarbeiter (inklusive Geschäftsführer) belief (Urk. 6/3), wovon für drei Kurzarbeit angemeldet wurde (Urk. 6/1.1 Ziff. 4).
3.2     Zu prüfen ist zunächst, ob ein anrechenbarer vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass ein Betrieb innert nützlicher Frist wieder zur Vollbeschäftigung zurückkehren kann. Da diese Voraussetzung im Rahmen der Voranmeldung von Kurzarbeit zu prüfen ist, ist nach der Rechtsprechung vermutungsweise davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehender Natur sein wird, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die einen gegenteiligen Schluss zulassen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2318 f. Rz 470). Da vorliegend keine entsprechenden Anhaltpunkte ersichtlich sind, ist die entsprechende Anspruchsvoraussetzung zu bejahen.
3.3     Ein Arbeitsausfall ist nur dann anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall dagegen dann, wenn er durch Umstände verursacht wurde, die zum normalen Betriebsrisiko eines Arbeitsgebers gehören, wenn der Ausfall branchen-, betriebs- oder berufsüblich ist oder wenn saisonale Beschäftigungsschwankungen hierfür verantwortlich sind (vgl. vorstehend Erw. 1). Zum normalen Betriebsrisiko gehören beispielsweise Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können. Lediglich wenn diese ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und folglich entschädigungsberechtigt (Nussbaumer, a.a.O., S. 2321 Rz 477 ff., insbesondere Rz 481 ff.)
Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister führt die Beschwerdeführerin alle mit dem Betrieb eines Ingenieurbüros zusammenhängenden Geschäfte aus (Urk. 8). Demnach ist sie der Baubranche zuzurechnen. Im Baugewerbe sind indes Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf erfahrungsgemäss durchaus üblich, ebenso Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder aus anderen Gründen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2324 Rz 485). Entsprechende Arbeitsausfälle gehören demnach zum normalen Betriebsrisiko der Baubranche (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, EVG, vom 4. Dezember 2003 i.S. F. AG, C 8/2003, Erw. 3). Dasselbe gilt auch bei einer angespannten rezessiven Wirtschaftslage und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt besteht (Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2007 i.S. A. AG, C 237/2006, Erw. 2). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausfälle eigentlich erwarteter Aufträge sind nach dieser Rechtsprechung keine anrechenbaren Gründe, sondern dem gewöhnlichen Betriebsrisiko zuzurechnen und können namentlich angesichts der schon seit mehreren Jahren andauernden schwierigen Lage im Baugewerbe jedes andere Unternehmen der Branche gleichermassen treffen.
Nach dem Gesagten steht folglich fest, dass der Arbeitsausfall, den die Beschwerdeführerin geltend macht, in der momentanen wirtschaftlichen Lage keine Besonderheit darstellt und als branchenüblich im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG zu qualifizieren ist und demnach nicht zu einem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung führt.
3.4         Ausserordentliche Umstände, welche ein Abweichen von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG zulassen würden, ergeben sich weder aus den Akten noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
3.5         Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht verneint hat, da der Arbeitsausfall auf ein normales Betriebsrisiko zurückzuführen ist.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- 01.000 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).