Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 17. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, ist seit dem 1. Oktober 2006 bei der A.___ als interkulturelle Übersetzerin teilzeitlich im Stundenlohn und auf Abruf tätig (Urk. 10/5, Urk. 10/7-10). Zudem arbeitete sie vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2007 als Assistant Sales East bei der B.___ AG (Urk. 10/13), am 5. Oktober 2007 als Dolmetscherin beim C.___ (Urk. 10/12) und vom 15. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 im D.___ (Urk. 10/11). Am 22. April 2009 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Vermittlung einer Vollzeitbeschäftigung an (Urk. 10/15) und stellte am 27. April 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2009 (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 (Urk. 10/2) lehnte die Unia Arbeitslosenkasse das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2009 (Urk. 2) fest. Per 12. Oktober 2009 wurde die Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 10/17).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Bejahung der Anspruchsberechtigung infolge Erfüllung der Beitragszeit ab dem 2. Mai 2009. In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2009 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Versicherten am 7. Dezember 2009 zugestellt (Urk. 14). Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ihnen allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden. Am 26. August 2010 wurde von der A.___, ein Bericht über die Frage eingeholt, ob zwischen der Versicherten und den einzelnen Einsatzbetrieben jeweils noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen worden sei (Urk. 16, 17). Die A.___ äusserte sich dazu mit Schreiben vom 23. September 2010 (Urk. 19). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 21) gab die Versicherte am 22. Oktober 2010 (Urk. 22) eine Stellungnahme ab, während die Beschwerdegegnerin die entsprechende Frist unbenutzt verstreichen liess.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 Erw. 2a S. 258 f. mit Hinweisen). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird laut Art. 11 Abs. 4 AVIV nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung (Satz 1).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009 in Sachen C., 8C_836/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in der vom 22. April 2007 bis zum 21. April 2009 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nebst den Tätigkeiten bei der B.___ AG (Urk. 10/13), beim C.___ (Urk. 10/12) und im D.___ (Urk. 10/11) zahlreiche Einsätze als interkulturelle Übersetzerin hatte. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass die einzelnen Einsätze gestützt auf den mit der A.___ abgeschlossenen Rahmenvertrag vom 7. November 2007 (Urk. 10/8) nach Absprache vereinbart worden seien, wobei es keine Einsätze gegeben habe, die sich über mehrere Tage erstreckten und kein Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitspensum bestanden habe. Daher könnten nur die einzelnen Einsätze als Beitragszeit berücksichtigt werden, was - unter Anrechnung aller Tätigkeiten der Versicherten im relevanten Zeitraum - eine Beitragszeit von insgesamt 8,787 Monaten ergebe (Urk. 2, Urk. 10/2).
2.2 Fest steht, dass die Übersetzungstätigkeit der Versicherten gestützt auf den mit der A.___ abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag (Urk. 10/8) erfolgte. Wie eine entsprechende Anfrage bei der Arbeitgeberin ergeben hat, lag den Einzeleinsätzen kein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Einsatzbetrieb zugrunde. Vielmehr wurde dafür eine Einsatzbestätigung erstellt (Urk. 19, Urk. 20/2-4). Damit ist nicht von Einzeleinsätzen mit je einem neuen Arbeitsvertrag mit dem entsprechenden Einsatzbetrieb, sondern von einem einzigen Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der A.___ auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitspensum hatte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von Bedeutung, ist es doch gerade das Merkmal eines Arbeitsvertrages auf Abruf, dass die versicherte Person je nach Arbeitsanfall zur Leistung aufgefordert und im Stundenlohn entschädigt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgerichts] vom 9. Oktober 2001 in Sachen H., C 9/01, Erw. 2b). Demnach ist im Sinne der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 1.2) jeder Monat, in welchem die Versicherte einen Einsatz als Übersetzerin hatte, als ganzer Beitragsmonat zu berücksichtigen, womit die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit erfüllt ist. Die Versicherte hat somit Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. Oktober 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beitragszeit erfüllt ist und die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).