Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2009.00272
AL.2009.00272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 4. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron
Rüdigerstrasse 17, 8045 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___ ist seit Eintragung der Y.___ GmbH im September 2000 als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 1'000.-- und als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Als weiterer Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 19'000.-- und ohne Zeichnungsberechtigung ist Z.___ eingetragen (Urk. 6/50). Der Sitz der Firma befindet sich seit Mai 2006 an der Privatadresse von X.___ (Urk. 6/51).
         Zudem ist X.___ seit der Neueintragung der A.___ GmbH im Dezember 2005 als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 10'000.-- und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, seine Ehefrau B.___ als weitere Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung und mit einer Stammeinlage gleicher Höhe im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/41). Auch diese Firma hat ihren Sitz an der Privatadresse von X.___.
         Im Weiteren war X.___ bei der G.___ GmbH ab deren Neueintragung im Juli 2008 als Gesellschafter mit 5 Stammanteilen à Fr. 100.-- und als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Weitere Gesellschafter waren C.___ mit ebenfalls 5 Stammanteilen à Fr. 100.--, welcher als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war, und die D.___, in E.___,  mit 190 Stammanteilen à Fr. 100.--. Firmensitz war zunächst die Privatadresse von X.___; mit Statutenänderung vom 13. Oktober 2008 wurde der Sitz nach F.___ verlegt (Urk. 6/43, Urk. 6/44). Im November 2008 wurde eine Zweigniederlassung an der Privatadresse von X.___ eingetragen (Urk. 6/45, Urk. 6/48). Die G.___ GmbH löste das Arbeitverhältnis mit X.___ wegen der finanziellen Lage per 31. Mai 2009 auf (Urk. 6/1). X.___ wurde am 26. Juni 2009 im Handelsregister als Geschäftsführer gelöscht und ist seither nur noch als Gesellschafter eingetragen (Urk. 6/46).
         Am 24. Juni 2009 stellte X.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2009 (Urk. 6/1).
         Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. August 2009 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab dem 18. Juni 2009 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/93).
         Mit Verfügung vom 5. August 2009 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung von X.___ ab dem 18. Juni 2009 mit der Begründung, er habe bei der A.___ GmbH, bei der G.___ GmbH und bei der Y.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung inne und er könne zudem die Beitragszeit nicht glaubhaft belegen (Urk. 6/102). Dagegen liess X.___ am 25. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron Einsprache erheben (Urk. 6/118), welche die Kasse mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 abwies (Urk. 6/129).

2.         Dagegen liess X.___ am 9. November 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
          „1.        Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und es sei die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 1. Juni 2009 anzuerkennen;
             2.             Dem Beschwerdeführer sei Ersatz der Parteikosten zuzusprechen.”
         Die Kasse verzichtete am 10. Dezember 2009 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-131) mit Verweis auf ihren Einspracheentscheid sowie die Akten auf eine Stellungnahme.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneint hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei bei den Firmen A.___ GmbH und Y.___ GmbH bis heute als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, bei der Firma G.___ GmbH sei er von Juni 2008 bis Juni 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer, seit Juni 2009 noch als Gesellschafter eingetragen. Der Beschwerdeführer habe demnach in allen drei Firmen, welche zudem an der Wohnadresse des Beschwerdeführers domiziliert gewesen seien, eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und habe diese Stellung bis heute nicht aufgegeben. Ein definitives Ausscheiden aus der G.___ GmbH sei nicht belegt. Da die G.___ GmbH eng mit der A.___ GmbH verbunden sei und der Beschwerdeführer bei beiden Firmen eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe, könne die G.___ GmbH nicht als Drittfirma gelten. Aus der Tätigkeit bei der A.___ GmbH und der Y.___ GmbH werde keine relevante Beitragszeit generiert, solange die arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten werde (Urk. 2 S. 5 ff.).
1.3     Der Beschwerdeführer liess dem im Wesentlichen entgegenhalten, die A.___ GmbH sei von der G.___ GmbH nicht im Sinne des Fusionsgesetzes übernommen worden, sondern indem sie deren Warenlager zum Inventarwert sowie deren Personal übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Selbständigkeit aufgegeben und die Substanz der A.___ GmbH in die neu gegründete G.___ GmbH eingebracht. Formell sei die G.___ GmbH zunächst an der Privatadresse des Beschwerdeführers domiziliert gewesen, später habe sie eigene Geschäftsräumlichkeiten in F.___ bezogen. Die A.___ GmbH sei danach rechtlich als juristische Person bestehen geblieben, sei jedoch gänzlich und endgültig inaktiv und nur noch eine leere Hülle. Ihr Zweck bestehe nur noch in der Liquidation, auch wenn sie noch nicht formell in Liquidation gesetzt sei. Sie sei vor allem deshalb noch nicht liquidiert worden, weil die Buchhaltung noch abzuschliessen und diverse Steuern noch abzurechnen seien. In dieser Firma habe er folglich nur bis Ende August 2008 arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, da ab Übernahme von Personal und Warenlager durch die G.___ GmbH keinerlei Geschäftstätigkeit mehr bestanden habe, auf welche er hätte Einfluss nehmen können. Zudem sei es ihm vertraglich untersagt, die G.___ GmbH während drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu konkurrenzieren. Die G.___ GmbH und die A.___ GmbH seien nicht eng verbunden, sie hätten weder kapitalmässig noch personell etwas miteinander zu tun, und Erstere sei als „Drittbetrieb“ zu qualifizieren. Die Y.___ GmbH, bei welcher er angestellter Geschäftsführer sei, habe mit diesen Firmen überhaupt nichts zu tun. Mit der Kündigung durch die G.___ GmbH per Ende Mai 2009 hätten Arbeitsverhältnis, Organqualität, Geschäftsführereigenschaft, Zeichnungsberechtigung und arbeitgeberähnliche Stellung definitiv, formell und materiell am 31. Mai 2009 geendet, d.h. er sei per dann definitiv aus der G.___ GmbH ausgeschieden. Zur Beitragszeit liess er geltend machen, er habe innerhalb der Rahmenfrist aus der Anstellung bei der A.___ GmbH insgesamt 15 Beitragsmonate - welche aufgrund der Gegebenheiten ohne Weiteres anzurechnen seien - und aus derjenigen bei der G.___ GmbH neun Beitragsmonate aufzuweisen (Urk. 1).


2.      
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2    
2.2.1   Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht bezüglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG).
         Dem Wortlaut nach sind die Bestimmungen zwar auf eine Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, lässt sich daraus nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. Behält ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann er dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt er nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Befinden zu verlängern oder zu beenden. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Sanktioniert wird nicht nur der ausgewiesene Rechtsmissbrauch, für die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung genügt bereits das Risiko eines Missbrauchs (ARV 2003 Nr. 22 S. 240). Irrelevant ist, ob im konkreten Fall eine missbräuchliche Absicht besteht.
         Nach der Rechtsprechung sind - anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung - Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung, denen gekündigt worden ist, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. So kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert (BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72).
2.2.2   Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungsgemäss insbesondere auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem Teil eines Firmenkonglomerats darstellenden Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitgeberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (Urteile des EVG in Sachen K. vom 14. März 2001, C 376/99, Erw. 3; in Sachen D. vom 17. März 2003, C 219/02, Erw. 2.3).
2.3     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
         Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangt nicht, dass die für diese Zeit geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse überwiesen wurden, d.h. unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgeblich (BGE 113 V 352).
         Ist ein Geschäftsführer an einer Kapitalgesellschaft grossmehrheitlich beteiligt liegt zufolge fehlenden Subordinationsverhältnisses zwar zivilrechtlich kein Arbeitsvertrag vor, doch ist seine Tätigkeit rechtsprechungsgemäss aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständig zu qualifizieren und ist er aufgrund dessen beitragspflichtig (Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007, Erw. 4.2, mit Hinweis).
2.4     Hat eine versicherte Person weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb A inne und macht sie den Verlust einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb B geltend, so kann der Arbeitsausfall rechtsprechungsgemäss nur dann entschädigt werden, wenn die beitragspflichtige Beschäftigung im Drittbetrieb wenigstens 6 Monate gedauert hat und die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten insgesamt erfüllt ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. März 2004 in Sachen W., C 171/03, Erw. 2.3.2; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft, seco, über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Rz B30).

3.       Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der G.___ GmbH innehat.
3.1     Bis zur Kündigung des am 1. September 2008 angetretenen Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2009 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der G.___ GmbH angestellt und als solcher bis zur Löschung am 26. Juni 2009 im Handelsregister eingetragen; gleichzeitig war er Gesellschafter dieser Firma.
         Angesichts des nur sehr kleinen Stammanteils des Beschwerdeführers ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinen massgeblichen Einfluss mehr auf die Entscheidungen der Firma und demgemäss ab dem 1. Juni 2009 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr hatte, obschon er noch bis Ende Juni 2009 im Handelsregister eingetragen war.
3.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat jedoch sinngemäss die Auffassung, es sei faktisch weiterhin von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers in der G.___ GmbH auszugehen. Hierzu brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung keine genügenden Arbeitsbemühungen unternommen in der Hoffnung, von der G.___ GmbH wieder angestellt zu werden. Zudem sei die Firma eng mit der A.___ GmbH verbunden und habe der Beschwerdeführer bei beiden eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, weshalb bei der G.___ GmbH nicht von einer Drittfirma ausgegangen werden könne (Urk. 2).
         Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ungenügende Arbeitsbemühungen unternahm, weil er hoffte, wieder angestellt zu werden, lässt nicht den Rückschluss zu, dass er weiterhin Einfluss auf die Entscheidungen der Firma nehmen konnte bzw. nicht definitiv aus dieser ausschied. Eher schon wäre der gegenteilige Schluss zu ziehen.
         Wie der Beschwerdeführer einlässlich darlegen liess, bestand zwar anfänglich eine Verbindung zwischen der G.___ GmbH und der A.___ GmbH, indem Erstere bei ihrer Gründung Warenlager und Personal der Letzteren übernahm. Im Anschluss daran bestand die A.___ GmbH jedoch nur noch als Firmenhülle ohne geschäftliche Aktivitäten und zum Zweck der ordnungsgemässen Abwicklung der Liquidation. Eine weitere Verbindung der beiden Firmen ist nicht ausgewiesen, so dass die G.___ GmbH mit Bezug auf die A.___ GmbH als Drittbetrieb zu gelten hat. Auch wenn der Beschwerdeführer somit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der G.___ GmbH weiterhin als Geschäftsführer und Gesellschafter der A.___ GmbH eingetragen war und ihm aufgrund dieses Eintrages formell eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, kann daraus nicht auf eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der G.___ GmbH geschlossen werden.
         Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch kein Anlass zur Annahme des Vorliegens eines Firmenkonglomerates besteht, insbesondere nachdem die G.___ GmbH wirtschaftlich von einer Firma mit Sitz in Kanada dominiert wurde.
3.3         Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer in der G.___ GmbH mit Auflösung des Arbeitsvertrages als Geschäftsführer per Ende Mai 2009 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr inne, welche einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegenstehen könnte.

4.       Im Weiteren ist zu prüfen, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt ist.
4.1.    Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der Firmen A.___ GmbH und Y.___ GmbH aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren (Erw. 2.3 am Ende) und übte als solcher eine beitragspflichtige Tätigkeit aus. Von der A.___ GmbH liegen die Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis August 2008 (Urk. 6/10-12), von der Y.___ GmbH diejenigen für die Monate Juni 2008 bis Juni 2009 (Urk. 6/14-22) und von der G.___ GmbH die Lohnausweise für die Monate September 2008 bis Mai 2009 im Recht (Urk. 6/26-38).
4.2     Zum Lohnfluss, der von der Beschwerdegegnerin bezweifelt wird, ist Folgendes zu bemerken:
         Gemäss Saläraufstellungen der A.___ GmbH betreffend Juni bis und mit August 2008 (Urk. 6/10-12) erhielt der Beschwerdeführer ein monatliches Nettosalär von Fr. 1'289.80. Gemäss Lohnausweisen der G.___ GmbH erhielt er dort von September 2008 bis und mit Mai 2009 ein monatliches Nettosalär von Fr. 6'155.50 (Urk. 6/14-22). Von der Y.___ GmbH erhielt er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2008 einen Nettolohn von Fr. 2'054.40 und ab dann bis und mit Juni 2009 einen solchen von Fr. 2'069.40 (Urk. 6/26-36).
         Laut den bei den Akten liegenden Kontoauszügen wurden auf dem Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers, auf welches der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen eine Vollmacht hat und bei welchem es sich eigentlich um ein gemeinsames Konto handelt, im Wesentlichen folgende Eingänge verzeichnet: von April bis und mit September 2008 monatlich Vergütungen in Höhe des erwähnten Nettolohnes von der A.___ GmbH mit dem Vermerk „Salär X.___“ (Urk. 6/63-71), ab April 2008 bis Mai 2009 monatliche Gutschriften in Höhe des erwähnten Nettolohnes von der Y.___ GmbH (Urk. 6/53-71), ab September 2008 bis und mit Mai 2009 monatliche Vergütungen in Höhe des Nettolohnes bei der G.___ GmbH (Urk. 6/53-71).
         Damit sind die entsprechenden Lohnflüsse rechtsgenüglich ausgewiesen, woran insbesondere nichts ändert, dass die Löhne auf das Konto der Ehefrau überwiesen worden sind. Ein gemeinsames Familienkonto ist nichts Aussergewöhnliches. Dass die AHV-Beiträge für das Jahr 2008 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 10. Juli 2009 (noch) nicht abgerechnet worden sind, lässt sich dadurch erklären, dass Lohnmeldungen bei den Ausgleichskassen zuweilen verspätet eingehen und die Verbuchung im IK ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
4.3     Mit einer Beitragszeit bei der Y.___ GmbH - bei welcher der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitgeberähnliche Stellung inne hat - von (mindestens) 13 Monaten (Juni 2008 bis Juni 2009) sowie der Beitragszeit bei der G.___ GmbH - bei welcher der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgeben hat - vom 1. September 2008 bis 31. Mai 2009 erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen bezüglich Beitragszeit (Erw. 2.3 und Erw. 2.4), da er zum Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse und der Arbeitsvermittlung im Juni 2009 insgesamt (mindestens) 12 Monate lang eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und davon mehr als 6 Monate bei einem Drittbetrieb aufweisen kann, bei welchem er seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben hat.

5.         Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht vom Bestehen einer arbeitgeberähnlichen Stellung in der G.___ GmbH und von der Nichterfüllung der Beitragszeit ausgegangen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 18. Juni 2009 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'400.-- angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 22. Oktober 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 18. Juni 2009 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).