Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 15. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
Rechtsanwältin Claudia Bloem
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, Informatikingenieur, arbeitete seit Oktober 2002 als Revenue Assurance Spezialist bei der Y.___ AG (Urk. 3/5). Am 23. Februar 2007 kündigte diese das unbefristete Arbeitsverhältnis wegen mangelnden Leistungsvermögens per Ende Mai 2007 und stellte den Versicherten per sofort frei (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Mai 2007), wobei sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der krankheitsbedingten Sperrfrist auf Ende August 2007 verschob (Urk. 3/6, Urk. 11/18 Ziff. 1-3, 10-15). Vom 20. Januar bis zum 31. März 2009 hielt sich der Versicherte teilstationär im Sanatorium Z.___ auf (Urk. 3/12). Befristet vom 1. März bis zum 8. Juli 2009 arbeitete der Versicherte über die Vermittlungsfirma A.___ bei der B.___ als Informatiker/Analyst (Urk. 11/17 Ziff. 1-3). Am 29. Juli 2009 meldete er sich (während seit 3. September 2009 dauernder Rahmenfrist für den Leistungsbezug, Urk. 11/12) per 8. Juli 2009 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse an (Urk. 11/16).
1.2 Nach Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen am 12. August 2009 durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) H.___ (Urk. 11/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 10. September 2009 den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Arbeitslosigkeit für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung mit Beginn am 8. Juli 2009 ein (Urk. 3/3 = Urk. 11/3). Die dagegen am 8. Oktober 2009 erhobene Einsprache (Urk. 3/4 = Urk. 11/4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 (Urk. 11/5 = Urk. 2) ab.
1.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. November 2009 Beschwerde (vorliegendes Verfahren Nr. AL.2009.00282) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, eventualiter die Reduktion in der Einstellung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2009, welche dem Versicherten am 8. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16), beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
2.
2.1 Vom 25. August 2009 bis zum 6. April 2010 arbeitete der Beschwerdeführer als Mitarbeiter Skills Addressmaster bei der B.___ GmbH (Urk. 3/15a, Urk. 17/11/23). Am 9. März 2010 meldete er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 17/11/22), und am 23. Mai 2010 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 9. März 2010 (Urk. 17/11/21).
2.2 Nach Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 17/11/7-8) erstattete das RAV am 12. Januar 2011 dem AWA eine Meldung, wonach der Versicherte sich in den Monaten November und Dezember 2010 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 17/11/9-10). Am 18. Januar 2011 verfügte das AWA eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von je 30 Tagen mit Beginn am 1. Dezember 2010 beziehungsweise am 1. Januar 2011 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im November beziehungsweise Dezember 2010 (Urk. 17/11/11-12). Die dagegen am 11. März 2011 und am 31. Januar 2011 erhobene Einsprache (Urk. 17/11/13) wies das AWA mit Einspracheentscheiden vom 22. März 2011 ab (Urk. 17/2/1-2).
2.3 Gegen die Einspracheentscheide vom 22. März 2011 (Urk. 17/2/1-2) erhob der Versicherte am 27. April 2011 beziehungsweise am 9. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, eventualiter die Reduktion der Einstelltage (Verfahren Nr. AL.2011.00091; Urk. 17/1 S. 2, Urk. 17/6). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011, welche dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 17/12), beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17/10).
3. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wurde das Verfahren AL.2011.00091 mit dem vorliegenden Verfahren AL.2009.00282 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben und der Versicherte zur Stellungnahme zu seiner Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit aufgefordert, welche er am 31. August 2011 erstattete (Urk. 17/13, Urk. 18, Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
1.3 Rechtsprechungsgemäss kann nicht von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit gesprochen werden, wenn es der versicherten Person durch ihre Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (ARV 1990 Nr. 20; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung; in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A. 2007, Band XIV Soziale Sicherheit, S. 2430 Rz 838). Besteht ein solcher - ein Verschulden an der (verlängerten) Arbeitslosigkeit allenfalls ausschliessender - Kausalzusammenhang, so bleibt allenfalls noch zu prüfen, ob durch intensivere und somit quantitativ genügende Arbeitsbemühungen die Arbeitslosigkeit früher hätte beendet werden können (vgl. Urteil C 277/00 vom 11. Juni 2001 E. 3.b, Urteil C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1, Urteil C 19/00 vom 26. Juni 2000 E. 2.b).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 8. Juli 2009 verpflichtet gewesen wäre, sich um Arbeit zu bemühen und dies dem RAV nachzuweisen. Da er innert der angesetzten Nachfristen, mit welchem ihm auch die Folgen des Nichteinreichens bekannt gemacht worden seien, keine persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht habe und dafür kein entschuldbarer Grund vorliege, sei er in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Einreichung der Nachweise mit Erhebung der Einsprache sei verspätet. Blosse Vertragsverhandlungen würden ihn nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden, und während der relevanten Zeit habe er noch keine rechtsverbindliche Zusage der B.___ AG gehabt (Urk. 2 S. 2, Urk. 10). Sodann sei er mehrmals wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sanktioniert und vom RAV-Berater immer wieder aufgefordert worden, entsprechende Arbeitsbemühungen zu tätigen, sodass ihm die Pflicht zur Stellensuche bewusst sein müsse. Was den Zeitraum von November und Dezember 2010 angehe, so habe er gar keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Wenn auch fehlende Arbeitsbemühungen grundsätzlich im leichten Verschulden sanktioniert würden, so werde die Einstellhöhe jeweils entsprechend erhöht, wenn der Versicherte wiederholt seiner Pflicht zur Stellensuche nicht nachkomme (Urk. 17/10, Urk. 17/11/14-15).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er die erforderlichen 10-12 Arbeitsbemühungen für die Zeit von Mai bis Juni 2009 und von November bis Dezember 2010 nicht fristgerecht eingereicht hatte (Urk. 1 S. 2, Urk. 17/6, Urk. 20). Er machte jedoch geltend, dass er bezüglich der Zeit von Mai bis Juni 2009 seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, da er mit seinen Arbeiten für ein Projekt bei der B.___ AG dort schliesslich eine Anstellung erwirkt habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 3 f.). Zudem hindere seine gesundheitliche Beeinträchtigung ihn daran, generell administrative Aufgaben in Angriff zu nehmen und insbesondere diese termingerecht zu erledigen; daher liege kein schuldhaftes Verhalten beziehungsweise ein entschuldbarer Grund vor (Urk. 1 S. 5, Urk. 17/6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob für die unbestrittenermassen mangelnden persönlichen Arbeitsbemühungen ein entschuldbarer Grund vorliegt und ob die verfügten Einstelltage der Schwere des Verschuldens entsprechen.
3.
3.1 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 10. September 2008 aus, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten könne und in eine behinderungsangepasste Tätigkeit umzuschulen sei. Aufgrund einer chronischen psychiatrischen Krankheit sei er nicht in der Lage, seiner Bewerbungspflicht nach zu kommen (Urk. 3/8a S. 2).
3.2 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte im Schreiben vom 16. September 2008 die Arbeitsfähigkeit nicht, führte aber aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine seiner Intelligenz und Berufserfahrung entsprechenden Arbeit werde nachgehen können wegen mangelnder Selbststrukturierung und Alltagsfertigkeiten (Urk. 3/10 S. 2).
3.3 Die Ärzte des Sanatoriums Z.___, wo sich der Beschwerdeführer teilstationär vom 20. Januar bis zum 31. März 2009 aufhielt, nannten mit Bericht vom 8. Juni 2009 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4), und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, narzisstisch und zwanghaft (F 61.0). Aus fachlicher Sicht liege keine Zwangsstörung vor, doch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstruktur eher Schwierigkeiten, Aufgaben schnell und effizient zu erledigen. Davon abzugrenzen sei das Aufschieben und Nichterledigen von Dingen, woraus für ihn neben Nachteilen eben auch eine Menge kurzfristiger Vorteile resultierten, sodass der Leidensdruck als zu gering für eine Veränderungsmotivation einzustufen sei (Urk. 3/12 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Austritts in der angestammten Tätigkeit als Informatiker zu 100 % arbeitsfähig sei und dies, mit Unterstützung einer ambulanten Psychotherapie, auf längere Sicht. Aktuell sei nicht von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob er langfristig in seinem bisherigen Beruf Fuss fassen könne; sollte langfristig eine berufliche Tätigkeit als Informatiker nicht möglich sein, so könne er mit Sicherheit auf dem primären Arbeitsmarkt einfachere, angepasste Tätigkeiten ausüben (Urk. 3/12 S. 1 und 4).
3.4 Im Arztbericht für die Beurteilung des Anspruches von Erwachsenen auf Rente vom 9. Dezember 2010 nannte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit April 2009 behandelte, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (F 33.4) und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (F 61.0), bestehend seit 15 Jahren, und eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Informatiker von 100 % seit April 2009. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei in einer geschützten Umgebung, ohne Zeit- und Leistungsdruck, im Umfang von 50 - 100 % möglich, wobei nur eine geringe verwertbare Leistung erbracht werde (Urk. 17/7/10 Ziff. 1.1-1.2 und Ziff. 1.6-1.7). Im Beiblatt zum Arztbericht führte er aus, dass der Beschwerdeführer prinzipiell in der Lage wäre, die Aufgaben eines Informatikers zu erledigen. In der Realisierung seien die beschriebenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aber limitierend, und es handle sich dabei um generelle Einschränkungen. Daher sei eine Arbeitsfähigkeit bei den üblichen Anforderungen der realen Berufswelt weder für die Tätigkeit eines Informatikers noch für eine andere Aufgabe gegeben (Urk. 17/7/10/5). Im Schreiben vom 27. Januar 2011 führte er aus, es sei von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und Alltagsbewältigung auszugehen (Urk. 17/7/8).
3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht RAD vom 9. März 2011 (Urk. 21/2) eine anarkastische (richtig: anankastische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.5) sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10:F33.4). Sie führte aus, der Anlass der Untersuchung sei die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Sanatorium Z.___ (100 % Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten) und den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (100 % Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten in der ersten Wirtschaft, 50 % Arbeitsunfähigkeit in geschützter Umgebung). Es präsentiere sich ein überdurchschnittlich begabter Versicherter, der mit seinen Fähigkeiten problemlos Schulzeit und Studium habe absolvieren können und auch in Tätigkeiten, in denen er sich in Arbeiten selbständig habe vertiefen können, keine Probleme gehabt habe. Zunehmend seien jedoch seine Schwierigkeit, sich zu strukturieren und sich an Vorgaben zu halten, deutlich geworden. In Arbeitsstellen, in denen effizient und auf Termin habe gearbeitet werden müssen, habe er Überforderungsängste und Depressionen entwickelt. Zunehmend habe er versucht, diese Probleme durch noch grösseren Einsatz und noch längere Arbeitszeiten auszugleichen, was dann 2007 zu einer Erschöpfung und Dekompensation geführt habe. Die fehlende Effizienz sei nicht nur in der Arbeitssituation, sondern offenbar auch bei administrativen Tätigkeiten privater Art oder auch während des Gesprächs anlässlich der Untersuchung feststellbar. Diese dauernde Überforderung an den Arbeitsstellen habe zu Versagensängsten und Einschränkung des Selbstbewusstseins geführt, sodass sich der Versicherte blockiert fühle, Bewerbungen zu schreiben.
Grundsätzlich sei dem Versicherten zumutbar, zu 100 % zu arbeiten. In seinem angestammten Beruf als Informatiker sei seine Leistungsfähigkeit dabei jedoch zu etwa 40 % eingeschränkt. Bei eingeschränkter Leistung sei ihm ein Pensum von 100 % zumutbar. In einer Tätigkeit, in denen es keine Pendenzen geben könne und in der kein Leistungs- und Zeitdruck bestehe, sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe seit mindestens Mai 2007 (Urk. 21/2 S. 5 f.).
4. In Würdigung der genannten Arztberichte ist auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht von Dr. F.___ vom 9. März 2011 (Urk. 21/2, vorstehend E. 3.5) abzustellen, welcher sich unter anderem auch mit den unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Gestützt darauf ist für die fraglichen Zeiträume vor 8. Juli 2009 und von November bis Dezember 2010, grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer Leistungseinbusse von 40 % im angestammten Beruf als Informatiker und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit ist die Vermittelbarkeit für die im vorliegenden Verfahren fraglichen Zeiträume zu bejahen. Anzumerken ist immerhin, dass auch wiederholte und andauernde ungenügende Arbeitsbemühungen - wie beim Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3/7-8, Urk. 17/6 S. 2, Urk. 7/4-5 S. 2) - die Vermittlungsfähigkeit infolge fehlender Vermittlungsbereitschaft in Frage stellen könnten (Nussbaumer, a.a.O., Rz 272 S 2262, Rz 838 S. 2430).
5.
5.1 Was zunächst die für den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 (Urk. 2) massgeblichen Umstände angeht, so ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
Gemäss Offerte vom 20. April 2009 rechnete der Beschwerdeführer für die Analyse des I.___-Tools bei der B.___ GmbH mit einem Aufwand von etwa 15 Tagen, wobei die Arbeiten zwischen Februar und April 2009 stattfinden würden. Aus der Lohnabrechnung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten effektiv am 27. Februar 2009 aufnahm und diese am 8. Juli 2009 nach einem Aufwand von 528:15 Stunden beziehungsweise rund 66 Tagen beendete, wofür er am 29. April 2009 mit einem Bruttolohn von Fr. 14'400.-- entschädigt worden war (Urk. 3/4, Anhang).
Mit Arbeitsvertrag vom 26. August 2009 wurde der Beschwerdeführer von der G.___ AG ab 25. August 2009 bis auf weiteres bei der B.___ GmbH als Mitarbeiter Skills Addressmaster eingestellt (Urk. 3/15a).
Gemäss E-Mailbestätigung vom 18. November 2009 hatte der Einsatz des Beschwerdeführers Mitte Februar 2009 für ein Projekt bei der B.___ GmbH zum Ziel, das bestehende B.___-Umfeld kennenzulernen und die Arbeiten als eine Art Vorstudie eines Folgeprojektes durchzuführen. Das phasenweise Vorgehen habe dazu gedient, sich in diesen ersten Arbeiten gegenseitig kennenzulernen (Urk. 8/2, Urk. 3/15).
Der Bestätigung der B.___ GmbH vom 15. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009 die Gelegenheit hatte, sich bei der B.___ GmbH im Rahmen eines befristeten Auftrages zur Analyse des Adress- und Mutationstools I.___ vorzustellen. Die Analyse sollte dazu dienen, eine Stelle als Mitarbeiter Addressmaster zu definieren und möglichst rasch zu besetzen. Über diese Aussichten sei mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden, doch habe zum damaligen Zeitpunkt keine definitive Zusage für eine Einstellung gegeben werden können, da weitere Fragen noch offen und die Stelle noch nicht bewilligt gewesen sei. Mit erheblichem Zeitaufwand, der aufgrund der Komplexität der Materie notwendig und weit über die vereinbarte Frist hinausgegangen sei, habe der Beschwerdeführer im Juli 2009 eine überzeugende Analyse vorgestellt. Als die Stelle bewilligt worden sei, habe sich die Firma für den Beschwerdeführer als Addressmaster entschieden (Urk. 15).
5.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von seiner Pflicht zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen hatte, dass seine Arbeitsbemühungen in den Monaten Mai und Juni 2009 quantitativ ungenügend waren und er diese zudem erst mit Erhebung der Einsprache und damit verspätet einreichte (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4, Anhang, Urk. 10, Urk. 11/2, Urk. 11/4, Urk. 11/14).
Was den Einwand angeht, dass es dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen beziehungsweise aufgrund seiner Persönlichkeit nicht möglich sei, die erforderlichen Bewerbungen rechtzeitig zu erledigen (Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 3 f.), so wird auf die Ausführungen in nachstehender Erwägung 6 verwiesen.
Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Stellensuche angesichts seines vierfachen Einsatzes bei der B.___ GmbH über seine Kräfte gegangen wäre (Urk. 1 S. 4, Urk. 11/4, Urk. 20 S. 4), da nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.1) die Pflicht zur Arbeitssuche auch während der Ausübung einer Tätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis besteht, was - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - gleichermassen für ein befristetes Auftragsverhältnis gelten muss.
Nicht zu berücksichtigen ist sodann das Argument, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen durfte, dass sein erstes Mandat bei der B.___ GmbH einen Folgeauftrag beziehungsweise eine Festanstellung generieren würde (Urk. 1 S. 4, Urk. 7, Urk. 14). Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es bei diesem Auftrag zunächst um ein gegenseitiges Kennenlernen ging, und dass zudem die Finanzierung der Stelle nicht gesichert war. Damit war eine Festanstellung im Zeitpunkt der Auftragserledigung nicht gesichert. Hätte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gehandelt, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe, so wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich schon im Zeitpunkt der Auftragserledigung intensiv um andere Stellen bewirbt. Der Beschwerdegegnerin ist damit insofern Recht zu geben, als dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, sich weiter um Arbeit zu bemühen (Urk. 10).
5.3 Hingegen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner - zu einem erheblichen Teil unentschädigten und damit einem Probearbeiten ähnlichen - Arbeitsbemühungen bei seiner nachmaligen Arbeitgeberin gelang, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, indem er per 25. August 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der B.___ GmbH abschloss. Dies geht auch aus der Bestätigung der B.___ GmbH vom 15. Dezember 2009 hervor (Urk. 15). Diese Stellenbemühungen sind damit als kausal für den Stellenantritt und die Beendigung der Arbeitslosigkeit zu werten.
Da er seine Arbeiten am 8. Juli 2009 beendete und vom 7. Juli bis zum 10. August 2009 Ferien bezog (vgl. Urk. 11/14), sind dem Beschwerdeführer auch keine fehlenden Bemühungen um einen Zwischenverdienst bis zum Stellenantritt am 25. August 2009 vorzuwerfen; zudem wären auch aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten in dieser Zeit keine Personalentscheide zu erwarten gewesen.
Rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend E. 1.3) liegt damit keine schuldhaft verlängerte Arbeitslosigkeit vor.
5.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen ab 8. Juli 2009 erfolgte damit zu Unrecht, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 aufzuheben ist.
6.
6.1 Was sodann die Einspracheentscheide vom 18. Januar 2011 mit je 30 verfügten Einstelltagen angeht, so ist unbestritten (Urk. 17/6) und aufgrund der Akten belegt, dass der Beschwerdeführer keinen rechtzeitigen und genügenden Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen erbrachte. Strittig und zu prüfen ist der Haupteinwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und damit aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, innert nützlicher Frist die geforderten Bewerbungsschreiben zu erledigen, weshalb ein entschuldbarer Grund vorliege (Urk. 17/6 S. 3, Urk. 20 S. 4).
Gestützt auf die aktenkundigen Arztberichte (vorstehend E. 3) wurde für den fraglichen Zeitraum die Arbeitsfähigkeit bejaht und infolgedessen Vermittlungsfähigkeit angenommen (vgl. vorstehend E. 4).
6.2 Verschiedenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen Schwierigkeiten damit hat, administrative Tätigkeiten effizient zu erledigen, insbesondere Bewerbungsschreiben zu verfassen:
Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstruktur eher Schwierigkeiten habe, Aufgaben schnell und effizient zu erledigen (vorstehend E. 3.3). Dr. F.___ bemerkte, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, sich zu strukturieren und an Vorgaben zu halten, wobei die fehlende Effizienz offenbar auch bei administrativen Tätigkeiten privater Art feststellbar sei. Aufgrund der dauernden Überforderung und den daraus folgenden Versagensängsten und der Einschränkung des Selbstbewusstseins fühle der Beschwerdeführer sich blockiert, Bewerbungen zu schreiben (vorstehend E. 3.5).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 4) lassen sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Beurteilung der Fähigkeit, administrative Auflagen zur Erlangung von Arbeitslosengeld zu erfüllen, nicht trennen. Aus der Bejahung der Arbeitsfähigkeit hat vorliegend auch die Bejahung der Fähigkeit, Bewerbungen zu schreiben und dafür einen Nachweis zu erbringen, zu folgen: Es wäre nicht einsichtig, weshalb ein Versicherter, der in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig gilt, nicht in der Lage sein sollte, monatlich 10-12 Bewerbungen zu verfassen und nachzuweisen. Eine isolierte Unfähigkeit, Bewerbungen zu schreiben, trotz bestehender voller Arbeitsfähigkeit, sieht das System der Arbeitslosenversicherung nicht vor. Hinzu kommt, dass die Ärzte des Sanatoriums Z.___ und Dr. F.___, auf deren Bericht vorliegend abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 4), lediglich von einer Schwierigkeit, nicht aber einer Unfähigkeit, des Beschwerdeführers sprachen, seiner Bewerbungspflicht nachzukommen. Angesichts des völlig klaren Gesetzeswortlautes besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 4) auch kein Anlass, eine Gesetzeslücke zu prüfen. Eine andere Auslegung würde im Übrigen auch der mit der Regelung bezweckten Vereinfachung des Kontrollmechanismus zuwiderlaufen.
Damit wurden die Einstelltage grundsätzlich zu Recht verfügt.
6.3 Hingegen ist der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Verschuldens Rechnung zu tragen. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Angelegenheiten in vorgegebener Zeit auszuführen, sind nicht nur aufgrund der aufgeführten Arztberichte (vorstehend E. 3 und E. 6.2) aus medizinischer Sicht zu Genüge belegt, sondern gehen auch aus den übrigen Akten hervor. So gelang es dem Beschwerdeführer auch in zahlreichen anderen Fällen nicht, die persönlichen Arbeitsbemühungen innert Frist einzureichen (Urk. 17/7/4, Urk. 17/7/7, Urk. 17/7/11, Urk. 17/11/11-12, Urk. 17/11/14-15, Urk. 17/11/5-6). Da aufgrund der Arztberichte jedoch anzunehmen ist, dass es ihm aus psychischen Gründen an der Fähigkeit mangelt, Prioritäten zu setzen und Angelegenheiten in der vorgegebenen Zeit auszuführen, wirkt sich dies verschuldensmindernd aus.
Die in den Einspracheentscheiden vom 22. März 2011 verfügte Einstellung von zwei Mal 30 Tagen entspricht einer Sanktionierung im Bereich des mittelschweren bis schweren Verschuldens und erscheint daher den persönlichen Verhältnissen und Gegebenheiten des Falles nicht angemessen. Sie ist auf eine Einstellung für die Dauer von je fünfzehn Tagen, mithin einer im Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens entsprechenden Sanktion, zu reduzieren.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 ist aufzuheben, und die mit den Einspracheentscheiden vom 22. März 2011 verfügte Einstelldauer von zwei Mal 30 Tagen ist auf je 15 Tage zu reduzieren.
8. Der Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Oktober 2009 aufgehoben, und die Einspracheentscheide vom 22. März 2011 des Amts für Wirtschaft und Arbeit werden dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von je 30 auf je 15 Tage herabgesetzt werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).