Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 13. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2009 ihre Verfügung vom 29. Oktober 2009 betreffend Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2'213.-- bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. November 2009, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss um Festsetzung eines höheren versicherten Verdienstes beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7),
unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009, womit die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 30. April 2009 infolge Befreiung von der Beitragszeit nach Aufenthalt in einer Strafanstalt und anschliessender krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (Prozess Nr. AL.2009.00164),
in Erwägung, dass
als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),
sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonaten beziehungsweise - wenn dieser höher ist - nach dem Durchschnittslohn den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),
der Bundesrat unter anderem für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst festlegt, wobei er insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände berücksichtigt, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 AVIG),
für den versicherten Verdienst unter anderem von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind folgende Pauschalansätze gelten:
a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung;
b. 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre;
c. 102 Franke im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (Art. 41 Abs. 1 AVIV),
sich der versicherte Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, aber innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes bestimmt (Art. 23 Abs. 2bis AVIG),
streitig und zu prüfen die Berechnung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers ist,
die Beschwerdegegnerin dazu den tiefsten Pauschalansatz verwendete, da der von der Beitragszeit befreite Beschwerdeführer keinen Berufsabschluss vorweisen könne (Urk. 2 S. 1, Urk. 7, Urk. 8/1),
sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Standpunkt stellt, sein versicherter Lohn als Erwerbstätiger habe Fr. 4'600.-- betragen, ausserdem berücksichtige der tiefe Pauschalansatz die schwierige finanzielle Situation seiner vierköpfigen Familie nicht (Urk. 1, Urk. 8/3, Urk. 12),
der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (30. April 2007 bis 29. April 2009) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte, weil er nach einem einjährigen Freiheitsentzug zu 100 % arbeitsunfähig war, womit die Festsetzung des versicherten Verdienstes weder nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV noch nach Art. 23 Abs. 2bis AVIG erfolgt,
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin demnach korrekt war, den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVIG festzusetzen, wie auch dem tiefsten Pauschalansatz nach Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV zu verwenden, hat doch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mehrmals festgehalten, dass Art. 41 Abs. 1 AVIV, der die Abstufung der Pauschalansätze aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsabschlüsse statuiert, bundesrechtskonform ist, und der Anspruch auf den mittleren Pauschalansatz nach dem klaren Wortlaut von lit. b dieser Vorschrift eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt voraussetzt (ARV 2003 Nr. 23 S. 244 f.),
der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfügt (Urk. 8/4),
angesichts der mehrjähriger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Urk. 8/3) zwar davon ausgegangen werden kann, dass reichlich Berufserfahrung vorhanden ist, es aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch nicht angezeigt ist, vom klaren Wortlaut der erwähnten Vorschrift abzuweichen und den mittleren Ansatz vorliegend im Sinne eines Einzelfalles auch ohne Berufsabschluss zu gewähren, womit die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).