AL.2009.00314
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 5. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit von X.___ wegen fehlender Kinderbetreuung mit Verfügung vom 10. August 2009 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 verneint hat (Urk. 7/6) und mit Einspracheentscheid vom 24. November 2009 (Urk. 2) mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache der Versicherten vom 13. November 2009 (Urk. 7/7) eingetreten ist,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2009, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und sinngemäss das Eintreten auf die Einsprache beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 20. Januar 2010 (Urk. 6) und in die übrigen Akten (Urk. 7/1-24),
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, weshalb das Sozialversicherungsgericht einzig zu prüfen hat, ob das AWA zu Recht auf die bei ihm erhobene Einsprache nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 49 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine Verfügung zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist,
dass die Frage der Zustellungsart durch Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht geordnet wird (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 35 zu Art. 49 ATSG,
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG); die 30-tägige Frist nach Art. 39 Abs. 1 ATSG nur gewahrt ist, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist; die Verfügung, wenn die Frist unbenützt abläuft, in formelle Rechtskraft erwächst, mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten werden kann,
dass die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist; sie daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet; keinen Einfluss hat, ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht (BGE 119 V 89 Erw. 4c S. 95 mit Hinweisen),
dass der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde obliegt, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 Erw. 2a S. 402, 117 V 261 Erw. 3b S. 264, je mit Hinweisen); dabei bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 400 Erw. 2b S. 402, 121 V 5 Erw. 3b S. 6, je mit Hinweisen); dies in der Regel allerdings die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt; die Verwaltung nämlich nach der Rechtsprechung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen vermag (ZAK 1984 S. 124 Erw. 1), weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 Erw. 2a S. 402, 103 V 63 Erw. 2a S. 66),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache vom 13. November 2009 (Urk. 7/7) gegen die Verfügung vom 10. August 2009 (Urk. 7/6) rechtzeitig erfolgt ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2009 nicht erhalten, sondern vielmehr erst am 10. November 2009 "von der Kasse" erfahren, dass ihre Leistungen am 10. August 2009 eingestellt worden seien und von der Arbeitslosenkasse eine Kopie des Entscheides erhalten (Urk. 1 und 7/7),
dass sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt (Urk. 2 und 6), aus dem Protokoll der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vom 8. September 2009 gehe hervor, dass der RAV-Berater die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit anlässlich des Beratungsgesprächs mit der Versicherten ausführlich besprochen, diese somit am 8. September 2009 Kenntnis von der Situation gehabt habe, entsprechend hätte handeln können und die ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheides hätte verlangen müssen,
dass aufgrund der Akten feststeht, dass die Verfügung vom 10. August 2009 gemäss dem Versanddatum am 12. August 2009 uneingeschrieben verschickt worden ist (Urk. 7/6),
dass der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der besagten Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt als dem - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - 10. November 2009 vom Beschwerdegegner somit nicht erbracht werden kann,
dass vorab zu prüfen ist, ob die Besprechung der Situation anlässlich des Beratungsgesprächs vom 8. September 2009 allenfalls den Lauf der Einsprachefrist hätte auslösen können,
dass sowohl dem Protokoll über jenes Gespräch (Urk. 7/7.2) als auch der schriftlichen Bestätigung des RAV-Beraters (Urk. 7/7.1) entnommen werden kann, dass die fehlende Vermittlungsfähigkeit unter anderem Thema des Gesprächs war,
dass sich indes eine "ausführliche Besprechung" wie sie der RAV-Berater behauptet (Urk. 7/7.1) dem Gesprächsprotokoll vom 8. September 2009 nicht entnehmen lässt,
dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, aufgrund der Besprechung hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Kenntnis vom Verwaltungsakt gehabt und die Einsprachefrist hätte zu laufen begonnen, da selbst der Beschwerdegegner sich nicht auf diesen Standpunkt stellt,
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich am 10. November 2009 bei der Arbeitslosenkasse vorgesprochen hat, man sie auf die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit hingewiesen und ihr die Verfügung vom 10. August 2009 ausgehändigt hat (Urk. 7/6),
dass die Versicherte bereits am 13. November 2009 Einsprache erhoben hat, mithin ihre umgehende Reaktion nach dem Erhalt der Verhalt belegt, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden war,
dass aus dem Protokoll vom 8. September 2009 wohl hervorgeht, dass die Vermittlungsfähigkeit unter anderem ein Thema des Gesprächs war, jedoch aufgrund der gesamten Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden kann, die Versicherte habe diesen Entscheid in seiner vollen Tragweite und mit allen Konsequenzen auch verstanden,
dass die Organe der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 27 ATSG eine Informationspflicht haben, weshalb vom RAV-Berater ohne Weiteres hätte erwartet werden können, dass er die Beschwerdeführerin anlässlich der Thematisierung der Vermittlungsfähigkeit am 8. September 2009 nach dem Erhalt der besagten Verfügung fragt, ihr diese aushändigt und insbesondere in formeller Hinsicht das weitere Vorgehen erklärt,
dass dem Beschwerdegegner deshalb nicht beizupflichten ist, wenn er geltend macht, die Beschwerdeführerin hätte gegen Treu und Glauben gehandelt, indem sie im angeblichen Wissen um die fehlende Vermittlungsfähigkeit erst am 13. November 2009 eine Einsprache erhob,
dass aufgrund der Akten die Verfügung vom 10. August 2009 mit der aktenkundigen Übergabe am 10. November 2009 ordnungsgemäss zugestellt worden ist und die 30tägige Einsprachefrist zu laufen begonnen hat, weshalb die Einsprachefrist mit der Eingabe vom 13. November 2009 gewahrt worden ist und der Beschwerdegegner auf die Einsprache hätte eintreten müssen,
dass die Sache bei diesem Ergebnis - unter Aufhebung des Einspracheentscheids des Beschwerdegegners vom 24. November 2009 - an diesen zurückzuweisen ist, damit er über die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. August 2009 betreffend Vermittlungsfähigkeit materiell entscheide,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 24. November 2009 aufgehoben und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. November 2009 innert Frist erfolgte, an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er über die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. August 2009 materiell entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- 57020 Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).