AL.2010.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, meldete sich am 21. September 2007 erstmals beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2007 (vgl. Urk. 11/152). Per 31. Januar 2008 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/102), wobei er sich am 3. April 2008 erneut zur Stellenvermittlung anmeldete und Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2008 beantragte (vgl. Urk. 11/101). Daraufhin richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten Taggelder aus (vgl. Urk. 11/71). Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008, verneinte jedoch dieselbe und damit auch den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit ab 3. April 2008 (Urk. 11/59). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         In der Folge forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. April 2009 vom Versicherten die für die Zeit vom 3. April bis 30. September 2008 bereits ausgerichteten Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 16'975.15 zurück (Urk. 11/57 = Urk. 11/21). Per 4. Mai 2009 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. Urk. 11/55).
         Am 12. Mai 2009 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 27. April 2009 (Urk. 11/16) und stellte gleichentags ein Erlassgesuch wegen grosse Härte (Urk. 11/17). Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab. Auf das Erlassgesuch wurde nicht eingetreten, jedoch festgehalten, dass dieses nach Rechtskraft des Einspracheentscheides an die zuständige Amtsstelle überwiesen werde (Urk. 11/1 = Urk. 2).
1.2     Am 7. September 2009 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Y.___ zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ab 7. September 2009 (vgl. Urk. 11/54), wobei mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung verneint wurde (Urk. 11/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Neubeurteilung der Rückforderung sowie den Erlass derselben wegen grosser Härte (Urk. 1), ohne jedoch den angefochtenen Entscheid beizulegen. Innert mit Verfügung vom 13. Januar 2010 (Urk. 4) angesetzter Frist gab der Versicherte den angefochtenen Entscheid zu den Akten (Urk. 2). Gleichzeitig reichte er die Verfügung vom 15. Dezember 2009 ein (Urk. 7/1) und beantragte auch deren Neubeurteilung (Urk. 6).
         Mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2010 wurde die Verfügung vom 15. De-zember 2009 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung ans AWA über-wiesen und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 8). In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2010 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwer-de (Urk. 10), was dem Versicherten am 26. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
2.2     Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 wurde die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 3. April 2008 verneint (Urk. 11/59). Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der Rückforderung zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. April 2008 nicht vermittlungsfähig war. Zu prüfen bleibt damit lediglich die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückforderung.

3.
3.1     Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück-forderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
         Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.2     In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer seit April 2008 Taggelder basierend auf einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit ausrichtete (vgl. Urk. 11/71). Wie das AWA mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 27. Februar 2009 feststellte, war der Beschwerdeführer jedoch ab 3. April 2008 nicht vermittlungsfähig (Urk. 11/59). Für die ab diesem Zeitpunkt ausgerichteten Arbeitslosentaggelder bestand somit kein Rechtsgrund und es handelt sich damit um unrechtmässig bezogene Leistungen, welche unter den Voraussetzungen von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten sind.
         Die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 16'975.15 wurde am 27. April 2009 verfügt (Urk. 11/57). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Rückforderungsanspruch damit rechtzeitig innerhalb eines Jahres, nachdem sie am 27. April 2009 davon Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht.
         Auch die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung waren dem Beschwerdeführer für den Monat April 2008 Fr. 3'033.05, für den Monat Mai 2008 Fr. 3'336.35, für den Monat Juni 2008 Fr. 3'184.70, für den Monat Juli 2008 Fr. 2'909.45, für den Monat August 2008 Fr. 2'042.95 sowie für den Monat September 2008 Fr. 2'468.65 ausbezahlt worden (Urk. 11/58). Dies ergibt insgesamt den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Betrag von Fr. 16'975.15 (Urk. 2).
3.3     Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2009 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
3.4     Ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung gegeben sind, wird von der zuständigen Amtsstelle geprüft werden, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin das bereits gestellte Erlassgesuch des Beschwerdeführers überwiesen hat.



Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).