Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 25. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 1. Juli 2009 meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2009 an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 9/26) verneinte die Kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2009 mit der Begründung, X.___ habe die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Die dagegen von X.___ erhobene undatierte Einsprache (Eingang bei der Kasse am 11. August 2009; Urk. 9/27) wies die Kasse mit Entscheid vom 14. Dezember 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. Januar 2010 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Entrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2010 (Urk. 8) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Akten Urk. 9/1-28).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Mindestbeitragszeit, welche für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzt wird, erfüllt ist, insbesondere, ab wann die Beschwerdeführerin einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging.
2. Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wurden im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend und umfassend dargelegt (Urk. 2 S. 2, Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Mit Arbeitsvertrag vom 21. Juli 2008 zwischen der Beschwerdeführerin und deren Arbeitgeberin wurde in Ziff. 2 Beginn und Dauer des Vertrags als Datum des Stellenantritts der Montag, 18. August 2008, festgelegt und ein Bruttolohn von Fr. 65.-- pro Lektion bzw. Fr. 2'470.-- pro Monat, inkl. Ferien, vereinbart (Urk. 9/7). Am 7. April 2009 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2009 auf (Urk. 9/8).
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 2009 gab die Beschwerdeführerin an, das Arbeitsverhältnis habe vom 18. August 2008 bis zum 10. Juli 2009 gedauert (Urk. 9/1).
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/9) wurde als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 18. August 2008 und als Ende der 10. Juli 2009 vermerkt.
Gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Arbeitszeugnis vom 13. Juli 2009 unterrichtete die Beschwerdeführerin 12 Monate, ein ganzes Schuljahr (Urk. 9/23).
Der erste Schultag nach den Sommerferien 2008 war gemäss der Beschwerdeführerin am 18. August und der letzte vor den Sommerferien 2009 am 10. Juli (Urk. 9/27).
Auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin wurden ab August 2008 bis und mit Juli 2009 12 Saläreingänge verbucht, wobei insbesondere in den Monaten August 2008 und Juli 2009 Salärzahlungen in der Höhe des vertraglich vereinbarten gesamten Monatssalärs verzeichnet wurden (Urk. 9/27, siehe auch Salärabrechnungen Urk. 3/4).
Am 25. November 2009 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, es sei ein Fehler auf der Arbeitgeberbescheinigung aufgetreten, und reichte eine weitere Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Juli 2009 ein, auf welcher die Arbeitgeberin vermerkte, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 gedauert habe, der 10. Juli 2009 der letzte geleistete Arbeitstag gewesen und die Lohnzahlung bis am 31. Juli 2009 erfolgt sei (Urk. 9/25).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, es seien nur 11,5 anstelle der 12 erforderlichen Beitragsmonate ausgewiesen. Das Arbeitsverhältnis habe gemäss Arbeitsvertrag am 18. August 2008 begonnen und Ende Juli 2009 geendet. Die zweite Arbeitgeberbescheinigung welche als Beginn des Arbeitsverhältnisses den 1. August 2008 aufführe, sei aufgrund des Vorranges der Aussage der ersten Stunde nicht zu berücksichtigen. Es spiele keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin vor Stellenantritt gewisse Vorbereitungshandlungen getätigt und dafür eine Entschädigung erhalten habe, da nicht überprüft werden könne, ab wann bzw. in welchem Zeitraum sie derartige Arbeiten erledigt habe. Zudem sei der Zeitpunkt des effektiven Stellenantritts am 18. August 2008 massgeblich (Urk. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihr sei für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 ein volles Gehalt ausbezahlt worden. Kein Arbeitgeber bezahle einen vollen Lohn, wenn ein Arbeitnehmer dafür nicht voll arbeite. Mit der zweiten Arbeitgeberbescheinigung sei die erste korrigiert worden, da in Letzterer irrtümlich der Schulbeginn und nicht der effektive Arbeitsbeginn aufgeführt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Zeit ab dem 10. bis zum 31. Juli 2009, nicht jedoch diejenige vom 1. bis zum 18. August 2008 als Beitragszeit berücksichtigt werde (Urk. 1).
3.4 Aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin für den Monat August 2008 ein ganzes Salär entrichtete, wird deutlich, dass diese davon ausging, dass die Beschwerdeführerin für die Vorbereitung des Schuljahres den restlichen Monat August würde aufwenden müssen, das heisst sie ging entgegen dem Wortlaut des Arbeitvertrages und der ersten Arbeitgeberbescheinigung von einem eigentlichen Vertrags- bzw. Arbeitsbeginn am 1. August 2008 und nicht am ersten Schultag am 18. August 2008 aus. Für diese Auffassung spricht auch, dass die Arbeitgeberin in ihrer ersten Bescheinigung zu Händen der Beschwerdegegnerin als Ende des Arbeitsverhältnisses den 10. Juli 2009 vermerkte, welcher der letzte Schultag vor den Sommerferien 2009 war, obschon sie das Arbeitsverhältnis gemäss Kündigungsschreiben erst per Ende Juli 2009 aufgelöst und dementsprechend auch für den Juli 2009 ein ganzes Monatssalär entrichtet hatte.
Es trifft zu, dass bei widersprüchlichen Aussagen grundsätzlich der sogenannten Aussage der ersten Stunde in der Regel ein höherer Beweiswert zuerkannt wird als späteren Angaben, doch wird aus den genannten Umständen deutlich, dass die ersten Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Arbeitgeberin, in welchen sie als Arbeitsbeginn den 18. August 2008 und als Enddatum den 10. Juli 2009 nannten, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Willen der Parteien entsprach. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass schulfreie Tage bzw. Schulferien bei Lehrern nicht gleichbedeutend mit arbeitsfreien Tagen bzw. Ferien sind, sondern dass diese Zeit auch zur Vor- bzw. Nachbereitung des Schuljahres verwendet werden muss und bezahlte Arbeitszeit darstellt. Daran ändert nichts, dass nicht konkret nachgeprüft werden kann, ob und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin derartige Arbeiten erledigt hat. Es ist daher - in Kongruenz zu den Lohnzahlungen - von einem effektiven Arbeitsbeginn am 1. August 2008 und einem Arbeitsende am 31. Juli 2009 auszugehen.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009, d.h. während 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging.
4. Da gemäss dem Gesagten die Mindestbeitragszeit erfüllt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. August 2009 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. August 2009 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).