Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___ war vom 1. April 1999 bis 31. Oktober 2003 als Pflegeassistentin im Spital Y.___ angestellt (Urk. 10/5). Infolge eines Unfalls vom 15. September 2001 gewährte ihr die Invalidenversicherung ab 28. Februar 2006 eine lerntechnische Vorbereitung für die Ausbildung zur Büroangestellten und danach die Umschulung zur Erlangung des Bürofachdiploms, welche sie im Frühjahr 2009 erfolgreich abschloss (vgl. 10/5-6, Urk. 10/11; vgl. zum Sachverhalt auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 21. September 2009 und des Bundesgerichts vom 15. März 2010 in Sachen der Versicherten betreffend Taggelder der Invalidenversicherung, Prozess IV.2007.00188; Urk. 12-13). In der Zeit vom 1. April bis 30. September 2009 absolvierte sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, ein ebenfalls von der Invalidenversicherung als berufliche Massnahme zugesprochenes Praktikum als Arztsekretärin (Urk. 10/11).
Nachdem sie sich am 6. März 2009 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Urk. 10/10), wurde ihr für die Zeit vom 6. März 2009 bis 5. März 2011 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (Urk. 9, Urk. 10/2). Am 21. Oktober 2009 stellte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für ein (weiteres) Praktikum bei Dr. Z.___ in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 (Urk. 10/8). Mit Verfügung vom 17. November 2009 wies das RAV A.___ das Gesuch ab (Urk. 10/12). Daran hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2010 Beschwerde, wobei sie den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Praktikum erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2010 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60- 71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 Erw. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b).
1.3 Im Weiteren muss der voraussichtliche Erfolg einer arbeitsmarktlichen Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Zur vorausgesetzten arbeitsmarktlichen Indikation gehört denn auch die Angemessenheit einer Massnahme. Der zeitliche und finanzielle Aufwand muss mit dem angestrebten Ziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 69 Erw. 2 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2000 in Sachen F., C 379/99).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie habe sich entschlossen, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Kauffrau (KV) anzustreben und sich daher bei der entsprechenden Schule angemeldet. Da ein einjähriges Praktikum mit Zusatzkursen Bedingung sei für die Zulassung zum Erwerb des KV-Diploms und ihr der Schulleiter im August 2009 die Chance gegeben habe, nachzuholen, was sie bisher verpasst habe, müsse sie dieses Praktikum bis 31. Juli 2010 absolvieren. Parallel dazu müsse sie die Schule beziehungsweise die Kurse besuchen, die auch das Schreiben von Praktikumsarbeiten beinhalten würden. Ihre langen Bemühungen, mit dem erworbenen Handelsabschluss respektive Büro-Diplom eine Stelle zu finden, seien erfolglos geblieben, was deutlich zeige, dass sie nicht genügend ausgebildet sei, um eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben.
2.2 Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei zwar nachvollziehbar, dass sie den KV-Abschluss anstreben wolle. Da sie mit dem Handelsschulabschluss und dem sechsmonatigen Berufspraktikum die nötigen beruflichen Voraussetzungen mitbringe, um in den Arbeitsmarkt einsteigen zu können, dränge sich die beantragte Massnahme jedoch nicht auf. Es bestehe nicht Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr. Zudem seien Massnahmen, die der Vervollständigung der Grundausbildung dienen würden, ausgeschlossen.
3. Die Beschwerdeführerin hat im Frühjahr 2009 die Ausbildung zur Bürofachfrau erfolgreich abgeschlossen und danach in diesem Bereich bis Ende September 2009 ein sechsmonatiges Praktikum absolviert. Damit wurden die nötigen beruflichen Voraussetzungen geschaffen, damit sie in den Arbeitsmarkt einsteigen kann. Denn es ist davon auszugehen, dass für die Versicherte als Bürofachkraft nach wie vor ein Angebot an in Betracht fallenden freien Stellen vorhanden ist, deren Anforderungsprofil sie - auch ohne Verlängerung des Praktikums bei Dr. Z.___ - zu erfüllen vermag. Insbesondere ist aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass eine blosse Verlängerung des Praktikums um zehn Monate ihre Vermittelbarkeit als Bürofachfrau zusätzlich erheblich verbessern könnte. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit ab Juni bis Dezember 2009 (Urk. 3/1-5) ändern daran nichts. Denn mangels näherer Dokumentation zu den Inseraten ist aus diesen Angaben oft nicht ersichtlich, ob es sich dabei tatsächlich um ausgeschriebene Stellen oder bloss um Blindbewerbungen gehandelt hat. Zudem hat sie sich gemäss eigenen Angaben spätestens im August 2009 dazu entschlossen, eine Ausbildung zum KV-Diplom zu absolvieren (Urk. 1). Gemäss eigenen Angaben steht somit fest, dass sie im Zeitraum ab August 2009 begonnen hat, neu die KV-Ausbildung zu absolvieren. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht glaubhaft zu machen, dass ihre erfolglosen Bemühungen auf eine ungenügende Ausbildung zurückzuführen sind.
Vor allem aber bildet das beantragte Praktikum gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und den übrigen Akten einen unerlässlichen und integralen Bestandteil der von der Versicherten neu angestrebten KV-Ausbildung (Urk. 1, Urk. 3/9, Urk. 6). In diesem Sinne handelt es sich bei diesem Praktikum um ein Ausbildungspraktikum, welches nicht mit einem Kurs zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit gleichzusetzen ist (Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1. Januar 2009, I6). Die Versicherte strebt damit ein höheres Berufsziel, also eine bildungsmässige Verbesserung an. Somit steht bei diesem Praktikum das bildungsmässige Fortkommen und die neue Ausbildung und nicht die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund. Die (Mit-)Finanzierung einer solchen Ausbildung ist jedoch nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (Erw. 1.2).
Somit hat der Beschwerdegegner den Antrag auf Übernahme der Praktikumskosten zu Recht abgewiesen. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).