Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00056
AL.2010.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 17. November 2009 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Oktober 2009 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 3/1). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/2) wies das AWA mit Entscheid vom 8. Januar 2010 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Februar 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung beziehungsweise die Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Regelung in Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG steht im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, N 20 zu Art. 30 AVIG). Nach dieser Bestimmung muss die versicherte Person im Sinne einer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist es Sache der versicherten Person, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes.
2.2     Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2bis AVIV; BGE 133 V 89 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die vom AWA wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen zu Recht erfolgt ist.
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs beim RAV-Berater vom 9. Oktober 2009 die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2009 nicht vorlegen konnte. Mündlich wurde deshalb vereinbart, dass er diese am 15. Oktober 2009, dem nächsten RAV-Termin, abzugeben habe. Dieser Termin wurde indessen verschoben (Urk. 7/3). Nachdem er in der Folge die Arbeitsbemühungen nicht eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 5. November 2009 eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen gewährt (Urk. 7/4). Innert dieser Nachfrist reagierte der Beschwerdeführer nicht. Erst am 26. November 2009 reichte er schliesslich die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2009 ein (Urk. 7/1, Urk. 7/5-16, vgl. auch Urk. 6).
3.3     Es ist somit erstellt, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2009 auf den fehlenden Nachweis aufmerksam machte und ihn aufforderte, die persönlichen Arbeitsbemühungen innert der Nachfrist von fünf Arbeitstagen einzureichen; ausserdem wurde der Beschwerdeführer - in Nachachtung von Art. 26 Abs. 2bis AVIV - darauf hingewiesen, dass die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben würden, sofern kein entschuldbarer Grund geltend gemacht werde (Urk. 7/4). Weiter ist erstellt, dass die Arbeitsbemühungen nicht innert der angesetzten Frist, sondern erst am 26. November 2009 beim RAV ankamen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe die Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht. Für diese Behauptung trifft den Beschwerdeführer die Beweislast, da er von ihr Rechte ableitet. Da er sie nicht zu beweisen vermag, was er selber einräumt, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 125 V 193 E. 2).
         Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Suchbemühungen nicht rechtzeitig einreichte. Ein entschuldbarer Grund für das Verstreichen der Frist liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist somit erfüllt. An der Erfüllung des Tatbestandes ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im September 2009 tatsächlich Suchbemühungen tätigte, denn sonst würde die fünftägige Frist und die notwendigenfalls von der Verwaltung angesetzte Nachfrist mitsamt der Androhung der vorgesehenen Säumnisfolgen zu reinen Empfehlungen degradiert (BGE 133 V 89 E. 6.2.4).

4.
4.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
4.2     Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zehn Tagen liegt im Bereich des leichten Verschuldens. Bei der Verschuldensbemessung ist zu Gunsten des Beschwerdeführer zu werten, dass er sich im September 2009 um Stellen bemühte. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass er bereits früher wegen ungenügender Suchbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste. In Würdigung der gesamten Umstände ist die Einstelldauer unter Berücksichtigung des der Verwaltung zustehenden Ermessens, in welches das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund eingreift (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.), nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).