Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1969, arbeitete seit 2001 als Dozentin für die B.___ AG in R.___ (Urk. 7/25). Am 24. Mai 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2008 (Urk. 7/26). In der Folge meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/18, Urk. 7/50). Ab 25. September 2008 lief ihr eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 7/29).
Am 1. April 2009 trat sie eine Teilzeitanstellung (50 %) als Assistentin der Geschäftsleitung bei der C.___ GmbH in R.___ an (Urk. 7/48). Die Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgte per 31. März 2009 (Urk. 7/49). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2009 (Urk. 7/62, Urk. 7/64). Per August 2009 stellte die Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Verdienst von A.___ ab 25. September 2008 auf Fr. 1´823.-- fest (Urk. 7/44). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2009 Einsprache (Urk. 7/14). Diese hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2010 in dem Sinne gut, dass sie den versicherten Verdienst nunmehr auf Fr. 3'121.-- festsetzte (Urk. 7/15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Februar 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der versicherte Verdienst sei basierend auf einem Beschäftigungsgrad von 100 % zu berechnen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 6. April 2010 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf ist zu verweisen.
2. Der versicherte Verdienst ab 25. September 2008 gründet zum einen auf dem von der Beschwerdeführerin vor September 2008 effektiv erzielten Einkommen. Das damit verbundene Arbeitspensum entsprach 13.65 % (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4). Dies ist unbestritten.
Eine Änderung der Obhutregelung betreffend die Kinder der geschiedenen Beschwerdeführerin und eine Änderung der nachehelichen Unterhaltsregelung (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/21) nahm die Beschwerdegegnerin zum Anlass, den versicherten Verdienst zusätzlich in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 AVIG zu berechnen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 ff.). Auch dies ist grundsätzlich unbestritten geblieben.
Bestritten ist die Berechnung des versicherten Verdienstes insofern, als die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitslosigkeit von insgesamt 60 % ausgeht (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4. Urk. 6 S. 2), währenddem die Beschwerdeführerin geltend macht, bei ihr liege Vollarbeitslosigkeit vor (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 7/14).
3.
3.1 Bei der ersten Anmeldung im Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin an, sie suche eine Teilzeitstelle im Unfang von 60 % (Urk. 7/50 S. 1 Ziff. 3). Am 18. November 2008 bestätigte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederum, sie stelle sich im Umfang von 60 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und machte Angaben zu ihrer seit 2003 ausgeübten selbständigen Nebenerwerbstätigkeit (Urk. 8/22). Am 1. April 2009 trat sie eine 50 %-Stelle an (Urk. 7/48) und meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung ab (Urk. 7/49). Bei der Wiederanmeldung im September 2009 (per 1. August 2009) gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, sie stelle sich in vollem Umfang der Arbeitsvermittlung zu Verfügung (Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 3).
3.2 Die erhöhte Vermittlungsbereitschaft begründete die Beschwerdeführerin zum einen damit, sie habe ihre selbständige Nebenerwerbstätigkeit mangels Rentabilität aufgegeben. Zum anderen machte sie geltend, der Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsleistungen sei Ende April 2009 erloschen (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 7/4, Urk. 7/14).
3.3 Die geltend gemachten Gründe können für die Zeit nach der Wiederanmeldung berücksichtigt werden. Von diesem Zeitpunkt an ist davon auszugehen, dass Beschwerdeführerin gewillt und auch in der Lage war, eine Vollzeitanstellung anzunehmen. Seit September 2008 übt der geschiedene Ehemann die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder aus (vgl. Urk. 7/21) und gemäss Scheidungsurteil vom 28. Januar 2009 stand der Beschwerdeführerin nur bis und mit April 2009 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu (Urk. 7/6 S. 2).
Die familiären Verhältnisse erlaubten somit ohne weiteres eine Vollerwerbstätigkeit, und die finanzielle Situation erforderte eine solche gar. Die Beschwerdeführerin verfügte bei der Wiederanmeldung im September 2009 über keine Einkünfte. Die selbständige Nebenerwerbstätigkeit warf keine Gewinne ab. Im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer 2008 teilte die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der seit Jahren angegebenen Verluste könne diese Tätigkeit steuerrechtlich nicht mehr als Erwerbstätigkeit eingestuft werden (Urk. 3/1). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wiederanmeldung diese Tätigkeit aufgegeben hatte.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die gegenteilige Auffassung. Sie stützt sich vor allem auf das Fehlen einer Abmeldebestätigung der Ausgleichskasse (Urk. 6 S. 2). Eine entsprechende Bestätigung ist effektiv nicht aktenkundig. Allerdings ist das Fehlen eines Gewinns über Jahre unbestritten geblieben und durch das Schreiben der Steuerbehörde hinreichend belegt. Aufgrund der jahrelangen Verluste ist die Aufgabe der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit nahe liegend.
Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin ab November 2009 im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung tatsächlich vollzeitlich (Urk. 7/80) und zeigte damit, dass sie tatsächlich in der Lage ist, sich in diesem Rahmen der Arbeitvermittlung zur Verfügung zu stellen. Unbestritten geblieben ist ferner die Erwähnung der Beschwerdeführerin, ihre persönlichen Arbeitsbemühungen seien stets auf eine Vollzeitanstellung ausgerichtet gewesen (vgl. Urk. 1 S. 2 lit. b u. c).
3.4 Für die Zeit bis zur Abmeldung per Ende März 2009 ist die Situation anders zu beurteilen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe die Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit beabsichtigt. Bei der Anmeldung und erneut im November 2008 hatte die Beschwerdeführerin explizit angegeben, sie suche eine Anstellung im Rahmen eines Pensums von 60 % (Urk. 7/22, Urk. 7/50). Per 1. April 2009 trat sie die unbefristete 50 %-Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung bei der C.___ GmbH an (Urk. 7/48) und meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung ab (Urk. 7/49). In dem monatlich einzureichenden Formular betreffend Angaben der versicherten Person hatte die Beschwerdeführerin stets angegeben, sie suche eine Anstellung im Rahmen von 60 % respektive sie suche im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat (Urk. 7/37, Urk. 7/40-43, Urk. 7/45-46). In der ersten Phase ihrer Arbeitslosigkeit war die Bereitschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich noch nicht gegeben, effektiv eine Vollzeitanstellung anzutreten.
3.5 Ab 25. September 2008 ist nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 3'121.-- massgebend (vgl. Urk. 2 S. 5). Dessen Berechnung in technischer Hinsicht ist zu Recht nicht bemängelt worden.
Da sich bei der Wiederanmeldung per 1. August 2009 die Vermittlungsfähigkeit geändert hatte, ist im Sinne von Art. 37 Abs. 4 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) der versicherte Verdienst auf diesen Zeitpunkt hin neu festzusetzen. Die Differenz zwischen dem früheren Beschäftigungsgrad von 13.65 % und dem gewünschten Beschäftigungsgrad von 100 % beträgt 86.35 %.
Unverändert massgebend ist der Pauschalansatz von Fr. 153.-- gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV. Dieser ist mit 21.7 zu multiplizieren (Art. 40a AVIV), was Fr. 3'320.-- ergibt. Davon 86.35 % entspricht Fr. 2'867.--. Zusammen mit dem dem früheren Einkommen entsprechenden versicherten Verdienst von Fr. 1'581.70 beträgt der versicherte Verdienst ab August 2009 gesamthaft Fr. 4'449.--.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst ab August 2009 Fr. 4´449.-- beträgt. Insofern wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Februar 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).