Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, arbeitete vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2009 als Sozialarbeiterin und Verantwortliche für die Führung des Sozialdienstes in der Y.___. Seit dem 1. Januar 2003 war sie in einem 50%-Pensum tätig (Urk. 8/1-2, Urk. 8/12/2). Die Versicherte stellte am 23. Oktober 2009 (Urk. 8/3) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und meldete sich am 25. November 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/5). Die Unia Arbeitslosenkasse teilte der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 5. Januar 2010 mit, der versicherte Verdienst betrage Fr. 3'934.--, der Vermittlungsgrad 50 % (Urk. 8/9). Mit Einsprache vom 8. Januar 2010 machte die Versicherte geltend, sie wolle ab dem 1. Januar 2010 einer Tätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen und sei daher zu 60 % vermittlungsfähig. Der versicherte Verdienst sei entsprechend anzupassen (Urk. 8/10). Die Unia Arbeitslosenkasse wies die Einsprache in der Folge mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2010 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Erhöhung des versicherten Verdienstes auf Fr. 4'720.-- infolge ihrer 60%igen Vermittlungsfähigkeit.
In der Beschwerdeantwort vom 25. März 2010 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 29. März 2010 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10), hielten die Parteien mit Replik vom 30. März 2010 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 12. April 2010 (Urk. 15) an ihren gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 13. April 2010 wurde der Versicherten eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Unia hielt fest, die Rahmenfrist für die Beitragszeit daure vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009. Da die Beschwerdeführerin ihr Pensum infolge Erziehungsarbeit reduziert habe, könne für die drei Kinder die Rahmenfrist für die Beitragszeit um sechs Jahre verlängert werden und daure somit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 habe die Versicherte im Umfang von 80 % gearbeitet. Der versicherte Verdienst für das Jahr 2002 habe Fr. 4'882.-- betragen (Fr. 4'506.20 x 13 / 12). Da sich die Beschwerdeführerin der Vermittlung zu 60 % zur Verfügung stelle, würde der versicherte Verdienst auf Fr. 3'662.-- reduziert. Da der versicherte Verdienst des Jahres 2009 jedoch bei einem Pensum von 50 % höher sei, werde auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit verzichtet. Es sei indessen nicht möglich, den im Jahr 2009 mit 50 % erzielten Verdienst auf 80 % hochzurechnen und nachher auf 60 % zu reduzieren. Es sei nur der Lohn versichert, der auch tatsächlich erzielt worden sei. Der versicherte Verdienst betrage daher Fr. 3'934.--, die Vermittlungsfähigkeit 60 % (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 15).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Vermittlungsfähigkeit betrage 60 %. Eine Arbeitslosenentschädigung auf der Basis von 60 % werde aber von der Unia Arbeitslosenkasse verweigert, denn die Arbeitslosenentschädigung sei auf der Basis von 50 % berechnet worden. Die Arbeitslosenentschädigung sei auf Fr. 4'720.-- anzuheben. Sie habe fünf Jahre zu 80 % gearbeitet, dann sieben Jahre zu 50 %. Ab dem 1. Januar 2010 wolle sie zu 60 % arbeiten. Daher sei die Arbeitslosenentschädigung auf dieser Basis zu berechnen. In Bezug auf den versicherten Verdienst gebe es nur die Obergrenze von Fr. 126'000.-- zu beachten. Da ihr versicherter Verdienst darunter liege, sei er auf der Basis von 60 % zu berechnen (Urk. 1, Urk. 12).
1.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist erfüllt und damit grundsätzlich Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 8 lit. e und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; Urk. 1, Urk. 2). Aufgrund des Einspracheentscheids vom 15. Februar 2010 (Urk. 2) ist ferner unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % tätig sein möchte und somit im Umfang von 60 % vermittlungsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2; vgl. Urk. 8/5 S. 2).
1.3 Es ergibt sich sodann aus dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1998 und ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in einem 80%-Pensum für die Y.___ als Sozialarbeiterin tätig war (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/12/2). Aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes reduzierte sie das Arbeitspensum sodann unbestrittenermassen per 1. Januar 2003 auf 50 %. Das 50%-Pensum hatte sie bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2009 ebenfalls unbestrittenermassen inne (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/12/1, Urk. 8/12/3).
Der durchschnittliche Bruttolohn des 80%-Pensums im Jahr 2002 betrug sodann gestützt auf das Lohnkonto 2002 unbestrittenermassen Fr. 4'882.-- (Fr. 4'506.20 x 13 / 12 = Fr. 4'881.70; Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/14 S. 2).
Als unbestritten gelten kann ferner, dass der tatsächlich erzielte durchschnittliche Bruttolohn im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 Fr. 3'934.-- (Fr. 3'631.40 x 13 / 12 = Fr. 3'934.--) betrug, zumal die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorbrachte und sich dieser Betrag zweifellos aus den übereinstimmenden Akten ergibt (Urk. 8/4 S. 2, Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 2, Urk. 7).
1.4 Strittig und zu prüfen ist der dem Taggeldanspruch zugrunde zu legende versicherte Verdienst und dabei insbesondere die Frage, ob der auf einem 50%-Pensum basierende Verdienst aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % während der Arbeitslosigkeit auf 60 % erhöht werden kann.
2.
2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde.
Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Der Bemessungszeitpunkt beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3).
2.2 Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin aufgrund des tatsächlich erzielten durchschnittlichen Bruttolohns im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 mit Fr. 3'934.-- (Fr. 3'631.40 x 13 / 12 = Fr. 3'934.--) zu beziffern (Urk. 8/4 S. 2, Urk. 8/6, Urk. 8/8; vorne Erwägung 1.3). Da dieser Lohn während des Bemessungszeitraums unbestrittenermassen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ erzielt wurde, ist eine andere Berechnung nicht möglich, zumal der Gesetzestext eindeutig ist. So sieht Art. 23 Abs. 1 AVIG insbesondere nicht vor, dass der versicherte Verdienst aus einem Teilzeitpensum im Umfang der angegebenen Vermittlungsfähigkeit, soweit sie das Teilzeitpensum übersteigt, erhöht werden kann. Satz 2 von Art. 23 Abs. 1 AVIG, wonach der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung entspricht, ist sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 12) - nicht dahingehend auszulegen, dass der versicherte Verdienst je nach angegebener Vermittlungsfähigkeit beliebig erhöht werden kann, sofern der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss der obligatorischen Unfallversicherung nicht erreicht wird. Vielmehr wird mit diesem Satz festgehalten, dass tatsächlich erzielte Jahresgehälter, welche den Höchstbetrag übersteigen, nicht als versicherter Verdienst berücksichtigt werden können. In diesen Fällen gilt der Höchstbetrag gemäss Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung als versicherter Verdienst. Würde Art. 23 Abs. 1 AVIG im Sinne der Beschwerdeführerin ausgelegt, bestünde nämlich eine Missbrauchsgefahr, indem nach langjähriger Teilzeitarbeit im Falle einer Arbeitslosigkeit einzig zum Zwecke des Bezugs höherer Arbeitslosentaggelder eine höherprozentige Vermittlungsfähigkeit deklariert werden könnte.
2.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Unia Arbeitslosenkasse zur Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund der Erziehung der drei Kinder gestützt auf Art. 9b AVIG beziehungsweise das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE Rz B74) zutreffen, und die Kasse gestützt darauf die Berechnung des versicherten Verdienstes korrekt vorgenommen hat (Urk. 2, Urk. 7 S. 2). So ist gemäss KS ALE Rz B74 die Rahmenfrist für die Beitragszeit auch dann zu verlängern, wenn in der ordentlichen Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit zurückgelegt worden ist. Die Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV kann dazu führen, dass für die Ermittlung des versicherten Verdienstes Beitragsmonate in der verlängerten Rahmenfrist zu berücksichtigen sind, auch wenn in der ordentlichen Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit erfüllt worden ist.
Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits vorne erwähnt (Erwägung 1.2), die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist von Art. 9 AVIG erfüllt. Gleichzeitig hat sie jedoch seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2002 Erziehungsarbeit geleistet. Da ihre drei Kinder in den Jahren 2002, 2006 und 2008 zur Welt kamen (Urk. 8/41), sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist um sechs Jahre bis zum 1. Januar 2002 gegeben. Wie vorne erwähnt (Erwägung 1.3), erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 bei einem 80%-Pensum einen Verdienst von Fr. 4'882.--. Unter Berücksichtigung der angegebenen Vermittlungsfähigkeit von 60 % würde ein versicherter Verdienst von Fr. 3'662.-- resultieren. Da dieser unter dem - gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst berechneten - versicherten Verdienst von Fr. 3'934.-- liegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Berechnung des versicherten Verdienstes unter Berücksichtigung einer verlängerten Rahmenfrist abzusehen.
2.4 Zusammenfassend ist der versicherte Verdienst gestützt auf das zuletzt erzielte tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 mit Fr. 3'934.-- zu beziffern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).