AL.2010.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 11. Dezember 2007 meldete sich die 1956 geborene X.___ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/3). Mit Formular vom 21. Dezember 2007 stellte sie sodann Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend "die Kasse") ab 1. Januar 2008 (Urk. 11/27). In der Folge meldete sie sich per selbem Datum wieder ab (Urk. 11/28).
Nach Scheitern des Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Lebensberaterin meldete sich die Versicherte am 24. April 2009 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/30) und ersuchte am 11. Mai 2009 die Kasse um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 29. April 2009 (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung ab 29. April 2009 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 11/67). Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2010 wies sie die Einsprache der Versicherten vom 6. Juli 2009 ab (Urk. 2, Urk. 11/78).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2010 erhoben X.___ und ihr Ehegatte Y.___ am 22. Februar 2010 Beschwerde. Daneben fochten sie drei weitere Verfügungen an (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurden die Ehegatten aufgefordert, genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle der angefochtenen Entscheide beantragt wird und diese Entscheide einzureichen (Urk. 4). Am 15. März 2010 sprach Y.___ am hiesigen Gericht vor und übergab den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2010 sowie zwei Schreiben vom 14. März 2010 beinhaltend eine Beschwerdeergänzung und eine Sachverhaltsdarstellung (Urk. 2, Urk. 5 f.). Darin ersucht X.___ sinngemäss um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Weiter präsentierte Y.___ zwei ihn betreffende Verfügungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 6. Januar 2010 (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. April 2010 wurde die Beschwerde von Y.___ gegen die Kasse abgetrennt und unter Proz.-Nr. AL.2010.00105 selbständig weitergeführt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 schloss die Kasse auf Abweisung der (von X.___) geführten Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2010 die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Rahmenfristen (Art. 9 und Art. 9a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), über die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) und über die Ermittlung der Beitragszeit (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. April 2009, namentlich die Festsetzung der massgebenden Rahmenfristen für die Beitragszeit und den Leistungsbezug.
2.2 Ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführerin in den zwei der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug ab 29. April 2009 vorangehenden Jahren (29. April 2007 bis 28. April 2009) während lediglich rund 8 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und insoweit die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt ist.
2.3 Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer rückwirkenden Abmeldung vom 18. Februar 2008 (Urk. 11/28) keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. Musste somit keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 2 AVIG eröffnet werden, ist nun nach dem gescheiterten Verselbständigungsversuch auch keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Sinne von Art. 9a Abs. 1 AVIG möglich (vgl. dazu BGE 133 V 82 Erw. 3.2).
2.4 Im Rahmen der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug am 11. Mai 2009 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zur Aufnahme und Ausführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beantworten und Unterlagen darüber einzureichen (Urk. 11/36-37). Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 gab die Beschwerdeführerin an, es sei ihr nicht gelungen, eine selbständige Beratungstätigkeit aufzubauen. Sie habe keinen einzigen Klienten gehabt und keine Einnahmen erzielt. So sei weder eine Anmeldung bei den AHV-Organen noch ein Eintrag im Handlesregister erfolgt (Urk. 11/31).
Unter diesen Umständen liegt keine wirkliche Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 28. April 2009 vor. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9a Abs. 1 AVIG ist jedoch nur im Umfang der in der ordentlichen Rahmenfrist (für die Beitragszeit) tatsächlich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zulässig, da nur in diesem Umfang eine Verhinderung an der Erfüllung der Beitragszeit angenommen werden darf.
3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Zusicherung der RAV-Beraterin, dass sie sich nach der Abmeldung vom Februar 2008 jederzeit innerhalb der Rahmenfrist wieder zur Arbeitsvermittlung anmelden könne (Urk. 6 S. 3), einen Vertrauensschutztatbestand geltend macht, ist festzuhalten, dass die RAV-Beraterin bei dieser Aussage offensichtlich davon ausging, die Beschwerdeführerin werde die beabsichtigte selbständige Tätigkeit effektiv aufnehmen und ausführen. Dazu ist es - wie oben dargelegt - nicht gekommen, womit die Beschwerdeführerin aus dieser Auskunft nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4 Da die Beschwerdeführerin keinen Befreiungsgrund geltend macht und sich ein solcher auch nicht aus den Akten ergibt, verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. April 2009.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).