AL.2010.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der 1980 geborene X.___ arbeitete, nachdem er seine kaufmännische Lehre bei der Bank (mit Berufsmatura) im Jahr 2001 erfolgreich abgeschlossen hatte, noch bis 2004 als Kundenberater in seinem Lehrbetrieb, absolvierte in der Folge von 2004 bis 2006 ein Praktikum auf dem Bauernhof und besuchte dann - bis zum vorzeitigen Abbruch aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2008 - die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (Urk. 3/6 S. 2, Urk. 3/4, Urk. 7/5 S. 4). Am 18. August 2008 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/10), und am 18. September 2008 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/9). Sein - im Hinblick auf eine Anstellung als Liegenschaftsverwalter beziehungsweise -bewirtschafter bei der Y.___ - am 19. Dezember 2009 gestelltes Gesuch um Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1. März bis 1. September 2010 (Urk. 3/1) lehnte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (Urk. 3/3) ab. Daran hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) auf Einsprache des Versicherten hin am 28. Januar 2010 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm Einarbeitungszuschüsse zu gewähren (Urk. 1/2). Das AWA schloss am 26. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Präventivmassnahmen). Gemäss dem in Art. 59 Abs. 1 AVIG statuierten Grundsatz fördert die Versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
1.2     Zu den Präventivmassnahmen gehört unter anderem auch die in Art. 65 AVIG geregelte Gewährung von Einarbeitungszuschüssen. Nach dieser Bestimmung können schwer vermittelbaren Versicherten, die in einem Betrieb eingearbeitet werden und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn sie die Voraussetzung der Beitragszeit nach Art. 8 AVIG erfüllen, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und wenn die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c).
1.3     Die Vermittlung einer versicherten Person gilt nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), schlechte berufliche Voraussetzungen hat (lit. c) oder bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d). Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 112 V 252 Erw. 3c). Der Begriff der schlechten beruflichen Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV ist weit auszulegen; er erfasst unter anderem fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde berufliche Erfahrung, arbeitsmarktlich nicht mehr verwertbare Ausbildung oder Berufe, lange Absenz im erlernten Beruf sowie mangelnde berufliche und sprachliche Fertigkeiten (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2000, C 371/99, Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4     Die Einarbeitungszuschüsse müssen an strenge Voraussetzungen gebunden und begrenzt werden, damit sie weder Lohndrückerei noch Subventionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 20 zu Art. 65-67 AVIG). Sie können nur gewährt werden, wenn die Vermittelbarkeit einer versicherten Person stark erschwert ist und eine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt. Diese beiden Voraussetzungen sollen verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Allerdings ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, generell die durch die Einarbeitung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entstandenen Kosten zu übernehmen, welche normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (BGE 112 V 252 Erw. 3b).

2.
2.1     Das AWA verneinte den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht erschwert vermittelbar (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2). Überdies sei bei der konkreten neuen Arbeitsstelle kein durch die persönliche Situation des Stellensuchenden bedingter ausserordentlicher Einarbeitungsaufwand seitens des Arbeitgebenden erforderlich (Urk. 6 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Voraussetzungen der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen seien insofern erfüllt, als er in seiner Gesundheit beeinträchtigt sei, einen ungünstigen beruflichen Lebenslauf aufweise und bereits seit 18 Monaten beim RAV angemeldet sei (Urk. 1/4).

3.
3.1     Der - im Zeitpunkt der Gesuchstellung 29jährige - Beschwerdeführer steht unbestrittenermassen (Urk. 1/4) nicht in fortgeschrittenem Alter (Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV) und hat - infolge seiner am 20. beziehungsweise 21. Oktober 2008 aufgenommenen Tätigkeit im Zwischenverdienst (Urk. 1/3, Urk. 7/2 S. 5) - nach Lage der Akten weit weniger als 150 Taggelder bezogen (Urk. 7/3 S. 3; Art. 90 Abs. 1 lit. d AVIV). Dem Bericht des behandelnden Arztes vom 25. Februar 2010 (Urk. 3/4) ist sodann zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in beruflicher Hinsicht derzeit nur noch insofern nachteilig auswirkt, als die in der Vergangenheit zu verzeichnenden krankheitsbedingten Ausbildungs- und Arbeitsabbrüche die Stellensuche erschweren könnten. Da die fragliche Gesundheitsstörung (die im Rahmen der Begründung des Gesuchs um Einarbeitungszuschüsse gar keine Erwähnung fand [Urk. 3/1 S. 1]) nach Lage der Akten indes keinen Einfluss auf die Ausübung einer neuen Tätigkeit hat, ist auch die Voraussetzung von Art. 90 Abs. 1 lit. b AVIV nicht erfüllt (vgl. hiezu Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft seco über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], gültig ab 1. Januar 2000, J8).
3.2     Zu prüfen bleibt, ob die Vermittelbarkeit aufgrund schlechter beruflicher Voraussetzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. c erschwert ist. Der Beschwerdeführer hat seit dem 31. Oktober 2004 nicht mehr in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter gearbeitet (Urk. 3/6, Urk. 7/5 S. 4). Dass die - bis zum Antritt der Stelle, betreffend die er Einarbeitungszuschüsse geltend macht, lediglich rund fünfeinhalbjährige (Urk. 3/1 S. 1) - Abwesenheit von der erlernten Tätigkeit besonders grosse Schwierigkeiten bei der Stellensuche bedeutete, kann nicht gesagt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich durchwegs einer Erwerbstätigkeit nachging beziehungsweise - vollzeitlich - eine (vorzeitig abgebrochene) Ausbildung absolvierte, wobei der Umstand, dass er während der Dauer der (Ganztages-)Schule drei verschiedene Jobs innehatte, potentiellen Arbeitgebern kaum als aussergewöhnlich erscheinen dürfte. Überdies wurde das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse im Wesentlichen mit den fehlenden für die Immobilienbranche spezifischen Fachkenntnissen begründet (Urk. 3/1 S. 1), und dem Einarbeitungsplan (Urk. 3/1 S. 2) ist zu entnehmen, dass sich die im Rahmen der Einarbeitung geplanten Massnahmen (Einarbeitung ins Organisatorische der Y.___, Pflichtenheft; wichtigste Richtlinien und Weisungen, Musterbriefe für regelmässige Transaktionen; Aufbau und Organisation der Liegenschaften- und Mieterdossiers; Übernahme und Eröffnung einer Liegenschaft, Akten und Meldungen; Vermietungsmeldung, Mieter-Mutationen, Depotauflösungen; Vergebung von Reparaturaufträgen; Heizöl: Bestellung, Kontrolle, Aufnahme der Ölstände, Überwachung; Liegenschaftenbesichtigung und -begehung, Hauswarte kennenlernen; Besuch Schulungskurs Liegenschaftenbuchhaltung und allenfalls Verwaltungskurse beim Hauseigentümerverband) nicht etwa wegen allfälliger schlechter beruflicher Voraussetzungen, sondern durchwegs aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich entschieden hat, eine Beschäftigung in der - für ihn neuen - Immobilienbranche aufzunehmen, erforderlich sind. Bei den im Einarbeitungsplan vorgesehenen Einführungen handelt es sich im Übrigen teilweise um Einführungen, welche die Arbeitgeberin jeder neu angestellten Person in der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Funktion ebenfalls hätte gewähren müssen, so insbesondere bei der Einarbeitung ins Organisatorische der Y.___, bei der Begehung und Besichtigung der Liegenschaften und beim Kennenlernen der Hauswarte. Insofern handelt es sich um generelle Einarbeitungskosten, die normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2000, C 371/99, Erw. 3b).
3.3     Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht erschwert vermittelbar ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Angesichts der klaren Aktenlage besteht kein Anlass für eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers (Urk. 1/1, Urk. 1/3).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).