Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00076
AL.2010.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ arbeitete ab 1. September 2008 bei der Z.___ als Servicemonteur (Arbeitgeberbescheinigung der Z.___, Urk. 7/21). Am 2. Oktober 2008 erlitt er einen Arbeitsunfall (Kurzbericht des Spitals A.___ vom 2. Oktober 2008, Urk. 7/5) und war in der Folge arbeitsunfähig (Unfallschein UVG, Urk. 7/7). Die Z.___ löste während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 17. Oktober 2008 auf (Kündigung vom 17. Oktober 2008, Urk. 7/9). Nachdem X.___ vom 1. März bis am 31. Dezember 2009 als Mitarbeiter im Technischen Dienst bei der B.___ tätig gewesen war (Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Januar 2010, Urk. 7/15), meldete er sich am 23. Dezember 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 23. Dezember 2009, Urk. 7/13) und beantragte ab dem 1. Januar 2010 Arbeitslosenentschädigung (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Januar 2010, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/11). Die von X.___ am 30. Januar 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. Februar 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 26. Februar 2010 Beschwerde und beantragte die Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 18. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung mit der Nichterfüllung der erforderlichen Mindestbeitragszeit von 12 Monaten. Der Beschwerdeführer habe vom 1. September bis am 17. Oktober 2008 und vom 1. März bis am 31. Dezember 2009 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dies entspreche 11.607 Monaten (Urk. 7/11). Zeiten der Beitragsbefreiung aus unterschiedlichen Gründen seien unter sich kumulierbar. Eine Kumulation von Beitragszeit und Beitragsbefreiung sei jedoch nicht möglich (Urk. 2). Aus Art. 335b Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, gemäss Art. 335b Abs. 3 OR erfolge eine Verlängerung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht. Da die Kündigung durch die Z.___ nach seinem Arbeitsunfall ausgesprochen worden sei, sei diese Bestimmung vorliegend anwendbar. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sei er zu jenem Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen, weshalb er sich auch nicht beim RAV habe anmelden können. Somit sei die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit der Rahmenfrist seiner Beitragsleistungen an die Arbeitslosenversicherung anzurechnen (Urk. 1).

3.
3.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
3.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während      mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft      (Art. 5ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz      hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder      Arbeitserziehungs-     anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen      Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3).

4.
4.1     Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ dauerte vom 1. September bis am 17. Oktober 2008. Dies entspricht einer Beitragszeit von 1.607 Monaten (1 Monat + [13 Arbeitstage x 1.4 : 30]). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ dauerte 10 Monate. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Beitragszeit korrekt auf 11.607 Monate festgelegt. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 335b Abs. 3 OR nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung regelt nämlich lediglich die Verlängerung der Probezeit bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht. Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Z.___ und dem Beschwerdeführer jedoch bereits während der Probezeit aufgelöst wurde, ist diese Bestimmung vorliegend nicht von Bedeutung, weil während der Probezeit der Schutz vor Kündigungen zur Unzeit (Art. 336c OR: Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber) nicht spielt. Dies würde auch bei einer Verlängerung der Probezeit nach Art. 335b Abs. 3 OR gelten, da auch die Verlängerungsperiode Probezeit ist. Es kann also auch bei Krankheit oder Unfall etc. gemäss den kurzen Fristen der Probezeit gekündigt werden (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 6 zu Art. 335b Abs. 3 OR), was denn auch die Z.___ per 17. Oktober 2008 getan hat (Urk. 7/9). Massgebend für die Beitragszeit ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 66 Rz 167), und das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ dauerte unbestrittenermassen vom 1. September bis 17. Oktober 2008 (Urk. 7/21).
4.2         Innerhalb der Befreiungstatbestände gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG ist eine Kumulation der Zeiten möglich. Eine Kumulation oder Kompensation von Beitragsbefreiung und Beitragszeit ist jedoch ausgeschlossen. Es ist daher nicht zulässig, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen oder umgekehrt (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 83 Rz 206 f.). Da der Beschwerdeführer weder durch Befreiungsgründe noch durch Beitragszeit die minimale Beitragsdauer von 12 Monaten erreicht hat, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

5.       Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).