AL.2010.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 18. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, meldete sich am 19. Januar 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) E.___ zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 80 % an (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 7/14.1), stellte am 24. Januar 2009 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. Januar 2009 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Urk. 7/12) und bezog in der Folge Arbeitslosentaggelder. Mit Schreiben vom 11. November 2009 (Urk. 7/6.2) bestätigte die Versicherte gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dass sie seit dem 1. August 2009 ein Praktikum beim Y.___ im Umfang von 75 % absolviere. Dennoch stelle sie sich für eine Dauerstelle im Umfang von 25 % zur Verfügung. Mit Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/2) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von X.___ ab 1. August 2009. Die durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2010 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2010 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte am 17. März 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2010 aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit sowie der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seien ab dem 1. August 2009 weiterhin zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2010 schloss der Beschwerdegegner unter Beilage seiner Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7/1-18.2). Auf Veranlassung des hiesigen Gerichts legte der Beschwerdegegner die Arbeitgeberbescheinigungen der Z.___ vom 9. Juni 2008 (Urk. 15/1) sowie des Spitals A.___ vom 12. Juni 2008 (Urk. 15/2) auf. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme gewährt (Verfügung vom 9. November 2010, Urk. 16), welche diese am 6. Januar 2011 erstattete (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach dem 1. August 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
1.2     Der Beschwerdegegner verneinte dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2009 nicht mehr vermittlungsfähig, da sie nicht bereit gewesen sei, das Praktikum zu Gunsten einer zumutbaren Festanstellung aufzugeben, weshalb sie nicht mehr für eine Stelle im freien Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe (Urk. 2 und Urk. 6).
1.3     Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, dass sie weiterhin im Umfang von 25 % vermittlungsfähig gewesen sei, so dass auch nach dem 1. August 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden habe (Urk. 1). Ergänzend liess sie vorbringen, weil sie beim Y.___ nicht einmal die Hälfte des bisherigen Einkommens erzielt habe, habe sie sich zu einer Pensumserweiterung entschlossen. Mit der Ausdehnung ihrer Tätigkeit um 20 % hätte sie während der Praktikumstätigkeit nie Leistungen beziehen können, für welche sie zuvor rein betragsmässig zu geringe Beiträge entrichtet hätte. Mithin handle es sich wegen des mit dem Praktikum verbundenen tiefen Lohnes um eine Sondersituation, welcher entsprechend Rechnung zu tragen sei (Urk. 19).

2.      
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
2.2     Eine weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.3     Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a.         die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b.         die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c.         die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d.         die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a.         die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b.         die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
         Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen (Art. 59 Abs. 4 AVIG).
2.4         Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.

3.         Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2009 einen „Mitarbeits-Vertrag“ mit dem Y.___ unterzeichnete, wonach sie ab dem 1. August 2009 als Praktikantin der B.___-Schule zu einem Lohn von Fr. 2'007.-- brutto bei einer Arbeitszeit von 75 % tätig sein werde. Der Vertrag sah eine Dauer bis Ende Schuljahr 2009/2010 vor, d.h. bis zum 15. Juli 2010, wobei eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der gegenseitigen Absprache bedürft hätte (Urk. 7/5). In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. November 2009 (Urk. 7/6.2) zu den Fragen des AWA vom 3. November 2009 (Urk. 7/6.1) bestätigte die Beschwerdeführerin den Antritt des Praktikums zu den Vertragsbedingungen. Sie arbeite dort jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr (wobei Dienstag und Donnerstag ab und zu eine Stunde länger) und am Mittwoch von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, jeden zweiten Mittwoch bis 13.30 Uhr. Während der Schulferien der Gemeinde Y.___ würden diese Arbeitszeiten nicht gelten. Ziel des Praktikums sei Beschäftigung und Bestätigung in der Arbeitswelt, wieder Selbstvertrauen und somit Freude in der Arbeit zu finden, ohne Angst zu haben, am Bildschirm zu langsam zu sein. Den Entschluss zu einem Praktikum habe sie gefasst, weil sie bildschirmmässig keinen Mut mehr gehabt habe und es deshalb etwas anderes habe sein müssen. Hilfs- und Mitarbeiterstellen im ausgesuchten Bereich seien rar, und ohne Erfahrung bekäme man keine Zusage. Es sei eine Reaktion auf die Arbeitslosigkeit gewesen. Auf die Frage, ob es sich bei dem Praktikum um einen integrierenden Bestandteil einer Grundausbildung bzw. Weiterbildung handle, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, dass dem nicht so sei, dass es aber für eine zukünftige Stelle in diesem Bereich von Vorteil sein könnte. Zu ihrer Vermittlungsfähigkeit gab sie an, dass sie weiterhin für eine Dauerstelle von ca. 25 % zur Verfügung stehe. Die Lage solle jedoch der Arzt beurteilen, da sie momentan zu 50 % wegen eines Unfalls krank geschrieben sei (Urk. 7/6.2).

4.
4.1     Das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin, während welchem sie als Sachbearbeiterin Finanz- und Rechnungswesen tätig war, dauerte vom 1. November 2008 bis zum 30. Januar 2009 (Arbeitgeberbescheinigung der Klinik C.___ vom 21. Januar 2009, Urk. 7/13.1). Im Zeitpunkt, zu welchem sie dieses Arbeitsverhältnis antrat, befand sie sich bereits in einer seit dem 11. Juni 2008 laufenden Rahmenfrist (Urk. 7/18.1), nachdem ihre Anstellung als Buchhalterin bei Z.___ per 10. Juni 2008 gekündigt worden war. Dieses Arbeitsverhältnis hatte seit dem 1. Mai 2008 bestanden (Arbeitgeberbericht vom 9. Juni 2008, Urk. 15/1). Zuvor war die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2005 bis zum 30. April 2008 beim Spital A.___ als Mitarbeiterin Finanzbuchhaltung angestellt gewesen (Arbeitgeberbericht vom 12. Juni 2008, Urk. 15/2). Aufgrund des Umstandes, dass eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (Randziffer B 48 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom Januar 2007), ist somit der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit - ungeachtet des während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der Klinik C.___ vom 1. November 2008 bis zum 30. Januar 2009 - auf den 11. Juni 2006 festzusetzen. Das Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit stellt der 10. Juni 2008 dar. Die in diese Rahmenfrist fallenden beitragspflichtigen Anstellungen waren jeweils Teilzeitanstellungen im Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle, und entsprechend wurden auf der Basis einer Teilzeitanstellung Beiträge entrichtet (Urk. 15/1 und Urk. 15/2). Wenn nun die Beschwerdeführerin nebst ihrem am 1. August 2009 aufgenommenen Praktikum von 75 % die Vermittlungsfähigkeit und auch eine Anspruchsberechtigung im Umfang von 25 % geltend macht, so würde dies insgesamt einer Erwerbstätigkeit von 100 % entsprechen, deren daraus resultierenden Lohn sie als versichert annimmt. Genauso wenig wie jedoch Personen, die nie erwerbstätig waren und daher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben (unter Vorbehalt von Befreiungsgründen), kann derjenige, der bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet hat, Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen (BGE 121 V 336 Erw. 4.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2009“ (Urk. 7/15.3) angab, Arbeit im Umfang von 100 % zu suchen, fällt doch auch ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 AVIG ausser Betracht: Weder gelangt dessen erster Absatz bei einer ausgeübten Teilzeitbeschäftigung zur Anwendung (BGE 121 V 336 Erw. 5.b), noch liegen Hinweise für die im zweiten Absatz genannten Befreiungsgründe vor. Dass der Praktikumlohn tiefer als die bisherigen Erwerbseinkünfte lag, ist einzig auf die Entscheidung der Beschwerdeführerin, die Praktikumstelle anzunehmen, zurückzuführen. Ein bestimmtes Ereignis, welches im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung die Beschwerdeführerin in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht hätte (BGE 121 V 336 Erw. 5.c)aa), ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.
         Somit genügt die Beschwerdeführerin bezüglich der Ausdehnung der Beschäftigung um 20 % den Anforderungen an Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht, insoweit die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG verlangt wird.
4.2     Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der neben ihrem Praktikum sehr eingeschränkten Arbeitszeiten überhaupt als vermittlungsfähig gelten würde, ist bereits im Hinblick auf die noch durch die Beiträge abgegoltenen 5 % eines Vollzeitpensums zu verneinen, nimmt doch die Rechtsprechung eine Vermittlungsfähigkeit erst dann an, wenn eine teilweise arbeitslose Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitstelle anzunehmen (BGE 120 V 390 E. 4c/aa).
         Dass die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, ihr Praktikum im Umfang von 75 % zugunsten einer 80%igen zumutbaren Arbeit aufzugeben, stand - entgegen den Andeutungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 27. Mai 2010 (Urk. 9) - nie ernsthaft zur Diskussion. Zum einen geht der Arbeitsvertrag mit dem Y.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/5) von einer festen Laufzeit aus und zum anderen stellen die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). So ist auf die schriftlichen Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11. November 2009 (Urk. 7/6.2) abzustellen, wonach sie eine Aufgabe der Praktikumstelle zu Gunsten einer zumutbaren Dauerstelle klar verneinte, und zwar nicht nur mit der Begründung, keinen Vertragsbruch begehen zu wollen, sondern auch mit dem Argument, dass es ihr in der Schule gefalle und sie dort Kraft schöpfen könne. Ein weiteres Scheitern im Berufsleben würde sie nicht verkraften. Ob der RAV-Berater zur Vertragsunterzeichnung sein Einverständnis gegeben hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle, bleibt es doch vielmehr eine Entscheidung der Beschwerdeführerin, wie sie ihr weiteres Berufsleben gestalten will. Schliesslich wird nicht geltend gemacht, der RAV-Berater habe der Beschwerdeführerin falsche Zusicherungen in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht gemacht. Eine Vermittlungsfähigkeit ist somit auch im durch entsprechende Beiträge aus dem abgabepflichtigen Arbeitsverhältnis während der Rahmenfrist für die Beitragzeit abgegoltenen Umfang von 80 % klar zu verneinen.
4.3     Dem Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach das Praktikum Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen (Augen) vorgesehene berufliche Änderung sei, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11. November 2009 das Praktikum nicht als integrierenden Bestandteil einer Grund- bzw. Weiterbildung bezeichnete (Erw. 3). Zudem fehlt es an der für eine Beteiligung der Arbeitslosenversicherung im Sinne arbeitsmarktlicher Massnahmen notwendigen Indikation. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und diese durch entsprechende Massnahmen verbessert werden könnte (Erw. 2.3 und 2.4). Zwar scheint die Beschwerdeführerin gewisse Schwierigkeiten mit ihren Augen zu haben (Urk. 7/17.1). Hinweise dafür, dass sie dadurch in ihrer Vermittlungsfähigkeit ernstlich eingeschränkt wäre, liegen nicht vor. Im Übrigen würde die Beschwerdeführerin selbst wieder im kaufmännischen Bereich arbeiten wollen (Urk. 9). Mithin sind auch unter dem Titel arbeitsmarktliche Massnahmen keine Leistungen geschuldet.

5.       Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse ALK UNIA, Meilen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).