AL.2010.00099
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 17. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, meldete sich am 15. August 2008 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22). Ab 25. Mai 2009 besuchte sie ein bis zum 24. November 2009 laufendes Gruppenprogramm mit Deutschförderung beim Verein I.___. Am 23. Oktober 2009 wurde sie vorzeitig aus dem Gruppenprogramm ausgeschlossen (Urk. 7/1). Nach erfolgter vorgängiger Anhörung (Urk. 7/5-6) stellte das Amt für Arbeit und Wirtschaft (AWA) die Versicherte mit Verfügung 16. Dezember 2009 ab dem 28. Oktober 2009 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/8). Daran hielt das Amt mit Einspracheentscheid vom 1. März 2010 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. März 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Verschulden. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
3.
3.1 Streitig ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Ausschluss aus dem Gruppenprogramm verschuldet hat.
3.2 Der Geschäftsführer des Vereins I.___ begründete den Ausschluss gegenüber dem zuständigen RAV-Berater dahingehend, dass je länger je mehr zwischenmenschliche Probleme zwischen der Versicherten und den übrigen Kursteilnehmern bestanden hätten. Die Versicherte vergräme und missbillige ihr ganzes Umfeld. Laufend seien Gespräche nötig, um komplizierte und unverständliche Situationen zu klären. Am 22. Oktober 2009 sei es zu einem Vorfall gekommen, der nun den Rahmen sprenge. Auf dem Heimweg sei die Versicherte im Tram auf eine weitere Teilnehmerin des Kurses gestossen und habe diese vor den Augen der anderen Traminsassen aufs Übelste beschimpft und schliesslich tätlich angegriffen und gewürgt. Wie sich das Ganze abgespielt habe, könne er nicht bezeugen. Die Angegriffene habe sich indessen unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch bei I.___ gemeldet. Aus seiner Sicht sei ein sofortiger disziplinarischer Ausschluss der Versicherten aus dem Kurs die beste Lösung für alle Beteiligten (Urk. 7/7).
Im Schreiben vom 27. Oktober 2009 zu Handen der Versicherten bestätigte der Geschäftsführer des Vereins I.___ im Wesentlichen diese Begründung für den Ausschluss. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Grundeinstellung der Versicherten positiv gewesen sei und der Ausschluss nicht wegen schlechter Leistung erfolgt sei (Urk. 3/1).
4. Nach Wahrnehmung der Mitarbeiter des Vereins I.___ handelt es sich bei der Versicherten um eine unumgängliche und konfliktsuchende Person. Dass der Umgang mit der Versicherten schwierig ist, geht auch aus einem Schreiben der Vermittlung Y.___, die in diese Angelegenheit nicht involviert war, hervor (Urk. 7/11). Ausschlaggebend für den Ausschluss aus dem Kurs war indessen der Vorfall vom 22. Oktober 2009. Die Beschwerdeführerin bestätigt zwar, dass es im Tram zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, jedoch bestreitet sie sowohl eine Tätlichkeit begangen zu haben, als auch, dass die verbale Konfrontation von ihr ausgegangen sei (Urk. 7/9, vgl. auch Urk. 7/5). Mit der Kontrahentin liegt die Beschwerdeführerin - wie den Akten zu entnehmen ist - schon seit Längerem im Streit. Dabei scheint mitunter eine Rolle zu spielen, dass beide aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammen, jedoch unterschiedlicher ethnischer Herkunft sind (Urk. 7/9). Vor dem Hintergrund der bereits langandauernden Animositäten rechtfertigt es sich daher nicht, einzig auf die Aussage der Kontrahentin abzustellen und den Übergriff der Versicherten als erstellt zu erachten, zumal weitere Beweise, wie Aussagen Dritter, fehlen.
Aufgrund der Angaben der Leitung des Einsatzprogrammes, soweit sie deren eigene Wahrnehmung betreffen, ist davon auszugehen, dass die Versicherte Unruhe in die Kursgruppe brachte und sie wiederholt Stein des Anstosses war. Darin kann jedoch kein Verhalten erblickt werden, welches eine Weiterführung des Kurses verunmöglicht und eine fristlose Kursauflösung gerechtfertigt hätte, und zwar umso weniger, als das Ende des Einsatzes der Versicherten im Verein I.___ absehbar war. Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genüge zu tun, hätte die Beschwerdeführerin zuerst ausdrücklich verwarnt werden müssen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 348/01 vom 2. Juli 2002 E. 2b/cc), was aber, soweit aktenkundig, nicht der Fall war.
Indessen trifft nach dem Gesagten auch die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Kurses, das jedoch nur leicht wiegt. Damit rechtfertigt sich eine mildere Sanktion als die verhängten 18 Einstelltage. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen - entsprechend einem leichten Verschulden im mittleren Bereich - erscheint angesichts der gesamten Umstände als gerechtfertigt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2010 insoweit abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf sieben Tage festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia 3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).