AL.2010.00103
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 21. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1990, war vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2009 bei der B.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 7/47, Urk. 7/49-50). Gleichzeitig bestand vom 21. August 2006 bis 20. August 2009 ein Lehrarbeitsverhältnis als Kaufmann mit der C.___ AG (vgl. Urk. 7/48, Urk. 7/51). Am 26. Juli 2009 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2009 (Urk. 7/1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2009 (Urk. 7/52). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. November 2009 Einsprache (Urk. 7/53). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2010 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Entscheid fest (Urk. 2 = Urk. 7/54).
2. Am 25. März 2010 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2010 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm aufgrund seiner Lehre bei der C.___ AG Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 (Urk. 10) zugestellt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Abklärung des für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Sachverhalts untersteht der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dem Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Eine Bindung an die Parteianträge besteht nicht. Parteianträge dürfen nicht mit der Begründung abgetan werden, diese seien nicht belegt worden. Die versicherte Person ist zur Mitwirkung an der Abklärung verpflichtet (Art. 43 Abs. 2-3 ATSG). Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärung nicht ins Einspracheverfahren verlegen, sondern dies hat vor Verfügungserlass zu erfolgen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 43 Rz 9).
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Sowohl in der Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 7/52 S. 3) als auch im Einspracheentscheid vom 4. März 2010 (Urk. 2 S. 3) führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheids aus, innerhalb der B.___ GmbH komme dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, was praxisgemäss den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ausschliesse. Im Beschwerdeverfahren ist dieser im Übrigen zutreffende Standpunkt der Beschwerdegegnerin unbestritten geblieben.
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung als Lehrling bei der C.___ AG in den Jahren 2006 bis 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Lehrvertrag mit der C.___ AG habe ein Arbeitsverhältnis bestanden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin wendet ein, diese neue Behauptung sei nicht zu hören. Sie stehe im Widerspruch zu seinen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, gemäss der sein letztes Arbeitsverhältnis eine Vollzeitbeschäftigung bei der B.___ GmbH gewesen sei. Des Weiteren habe er ausschliesslich Dokumente zu diesem Arbeitsverhältnis eingereicht (Urk. 6 S. 2).
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erwähnte der Beschwerdeführer das Lehrarbeitsverhältnis und dessen Dauer bei der C.___ AG bereits bei der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1 S. 3 Ziff. 30). Im Einspracheverfahren wies der Beschwerdeführer erneut auf das Lehrarbeitsverhältnis hin und reichte hierzu Unterlagen ein (Urk. 7/53 S. 2 f., Urk. 7/51).
3.3 Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 1.1 Ausgeführte wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis bereits vor Verfügungserlass zu prüfen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe das behauptete Arbeitsverhältnis nicht näher belegt, ist nicht stichhaltig. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet es dem Versicherungsträger, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Bezug auf das vom 21. August 2006 bis 20. August 2009 dauernde Lehrarbeitsverhältnis bei der C.___ AG zu prüfen hat. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Von den für die Bejahung der Anspruchsberechtigung nötigen Voraussetzungen besonders zu prüfen sein wird die Frage der Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 15 AVIG). Da der Beschwerdeführer weiterhin alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH ist (vgl. Urk. 7/20) und diese nach seinem Willen nicht liquidiert werden soll (vgl. Urk. 7/5 S. 1), ist besonders zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Stelle anzutreten und gegebenenfalls an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).